Depotwartung Musterklauseln

Depotwartung. Haben die Vertragsparteien Depotwartung hinsichtlich der POS-Terminals vereinbart und ist die Funktionsfähigkeit des POS-Terminals nicht mit Unterstützung der telefonischen Hotline wiederherzustellen, stellt EC Cash Direkt dem VU ein Austausch-POS-Terminal zur Verfügung. Das Austausch POS-Terminal wird dem VU entsprechend der Konfiguration des auszutauschenden Terminals zugesandt. Hierbei besteht kein Anspruch des VU auf einen bestimmten Terminaltyp. Die Inbetriebnahme des Austausch-POS-Terminals erfolgt durch das VU mit Unterstützung der telefonischen technischen Hotline von EC Cash Direkt. Das defekte POS-Terminal wird vom VU an EC Cash Direkt bzw. den beauftragten Dienstleister zurückgesandt. Über den Versandweg und die Versandart entscheidet EC Cash Direkt. EC Cash Direkt ist berechtigt, dem VU die Kosten für den Hin- und Rücktransport in Rechnung zu stellen. Sollte innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt eines Austausch-POS-Terminals das defekte POS-Terminal nicht bei EC Cash Direkt bzw. dem beauftragten Dienstleister eingegangen sein, ist EC Cash Direkt nach vorheriger Ankündigung berechtigt, das defekte POS-Terminal auf Kosten des VU selbst abzubauen.
Depotwartung. Für die Depotwartung sind vom POS-Partner nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen: Durchführung einer Terminaldiagnose, Einleitung eines Verbindungsaufbaues zum Wartungs- Zentrum, Vorab-Versand defekter Terminals zum Wartungszentrum. Die Versandkosten gehen zu Lasten des Versenders. Die Depotwartung beinhaltet die kostenfreie Reparatur bzw. den Austausch des Terminals durch KS. Die Freischaltung des Terminals ist obligatorisch.
Depotwartung. Bei Depotwartung hat der Vertragspartner eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung der Terminal-Diagnose und Störungseingrenzung. Er ist verpflichtet, defekte Geräte umgehend abzubauen und an eine von der Volksbank benannte Depotstelle auf eigene Kosten einzusenden. Die Volksbank übernimmt die kostenlose Reparatur, sofern nichts anderes vereinbart wurde, oder den gleichwertigen Austausch der defekten Geräte und sendet diese in betriebsbereitem Zustand zu Lasten des Vertragspartners zurück. Der Vertragspartner übernimmt den Aufbau und die sachgemäße Inbetriebnahme der Geräte.
Depotwartung. Im Rahmen einer Depotwartung hat der Vertragspartner eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung der Terminal- Diagnose und Störungseingrenzung. Er ist verpflichtet, de- fekte Geräte umgehend abzubauen und an eine von ConCardis benannte Depotstelle auf eigene Kosten einzu- senden. ConCardis übernimmt die Reparatur, sofern nichts anderes vereinbart wurde, oder den gleichwertigen Aus- tausch der defekten Geräte und sendet diese in betriebsbe- reitem Zustand zu Lasten des Vertragspartners zurück. Der Vertragspartner übernimmt den Aufbau und die sachgemäße Inbetriebnahme der Geräte.
Depotwartung. InterCard wird während der Laufzeit des POS-Servicevertrages ein defektes POS-Terminal durch ein gleichwertiges Terminal ersetzen (im Folgenden: „Depot- wartung“). Die hierfür anfallenden Kosten, einschließlich der Kosten für das Ersatz- terminal, trägt InterCard, wenn der Defekt nicht auf unsachgemäße Behandlung, äußere Einwirkung oder höhere Gewalt zurückzuführen ist. In diesen Fällen kann InterCard von dem VU Schadensersatz in Höhe der entstehenden Kosten für die Depotwartung zzgl. einer Bearbeitungspauschale verlangen (die anfallende Bear- beitungspauschale ist online im Händlerkundenbereich des Internetauftritts der In- terCard hinterlegt). Hierbei wird der Schadenersatzanspruch auf den Höchstbe- trag der Schadenspauschale für den Verlust des POS-Terminals gemäß Ziffer 8.3. gedeckelt. Das VU ist verpflichtet, das defekte POS-Terminal innerhalb von sie- ben Geschäftstagen nach Erhalt des Ersatzterminals auf eigene Kosten an Inter- Card angemessen versichert zurückzusenden. Das Risiko eines zufälligen Unter- gangs oder einer Verschlechterung beim Transport trägt das VU. Erfolgt eine Rücksendung nicht innerhalb der genannten Frist, wird InterCard dem VU den Neukaufpreis für das defekte POS-Terminal in Rechnung stellen. Dem VU bleibt der Nachweis eines geringeren, InterCard der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Depotwartung. Haben die Vertragsparteien eine Depotwartung hinsichtlich der POS­ Terminals vereinbart und ist die Funktionsfähigkeit des POS Terminals nicht mit Unterstützung der telefonischen Serviceline wieder herzustel­ len, stellt SPS dem VU ein Austausch­POS­Terminal zur Verfügung. Das Austausch­POS­Terminal wird dem VU zugesandt. Hierbei besteht kein Anspruch des VU auf einen bestimmten Terminal­Typ. Die Inbetrieb­ nahme des Austausch­POS­Terminals erfolgt durch das VU mit Unter­ stützung der telefonischen technischen Serviceline von SPS. Das defekte POS­Terminal wird vom VU an SPS bzw. den beauftragten Dienstleister zurückgesandt. Über den Versandweg und die Versandart entscheidet SPS. SPS ist berechtigt, dem VU die Kosten für den Hin­ und Rücktrans­ port in Rechnung zu stellen. Sollte innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt eines Austausch­POSTerminals das defekte POS­Terminal nicht bei SPS bzw. dem beauftragten Dienstleister eingegangen sein, ist SPS nach vorheriger Ankündigung berechtigt, das defekte POS­Terminal auf Kosten des VU selbst abzubauen.
Depotwartung. Haben die Vertragsparteien Depotwartung hinsichtlich der POS-Terminals vereinbart und ist die Funktionsfähigkeit des POS-Termi- nals nicht mit Unterstützung der telefonischen Hotline wiederherzustellen, stellt PMG dem VU ein Austausch- POS-Terminal zur Verfügung. Das Austausch-POS-Terminal wird dem VU zugesandt. Die Inbetriebnahme des Austausch- POS-Terminals erfolgt durch das VU mit Unterstützung der Hotline von PMG. Das defekte POS-Terminal wird vom VU an PMG bzw. den beauftragten Dienstleister zurückgesandt. Über den Versandweg und die Versandart entscheidet PMG. PMG ist berechtigt, dem VU die Kosten für den Hin- und Rücktransport in Rechnung zu stellen, es sei denn, der VU hat den Mangel nicht zu vertreten. Sollte innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt eines Austausch-POS-Terminals das defekte POS-Terminal nicht bei PMG bzw. dem beauftragten Dienstleister eingegangen sein, ist PMG nach vorheriger Ankündigung berechtigt, das defekte POS-Terminal auf Kosten des VU selbst abzubauen.
Depotwartung. Haben die Vertragsparteien hinsichtlich des POS-Terminals mit Peripheriegeräten eine Depotwartung vereinbart, stellt die Sparkasse einen telefonischen Störungsdienst zur Verfügung. Bei Bedarf wird dem Händler auf Kosten und Gefahr der Sparkasse ein Austauschgerät zugesandt. Auf Kosten und Gefahr des Händlers hat der Händler das defekte Gerät innerhalb von 3 (drei) Werktagen an die Depotwartungsstelle zurückzusenden. Sollte ein Technikereinsatz von der Sparkasse beim Händler nötig sein, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Händler zu tragen. Dafür gilt Ziffer I. Punkt
Depotwartung. Haben die Vertragsparteien eine Depotwartung hinsichtlich der POS-Terminals vereinbart und ist die Funktionsfähigkeit des POS-Terminals nicht mit Unterstützung der telefonischen Hotline wieder herzustellen, stellt PEDON dem VU ein Austausch-POS-Terminal zur Verfügung. Das Austausch-POS-Terminal wird dem VU zugesandt. Die Inbetriebnahme des Austausch-POS-Terminals erfolgt durch das VU mit Unterstützung der telefonischen technischen Hotline der PEDON. Das defekte POS-Terminal wird vom VU an PEDON bzw. den beauftragten Dienstleister zurück gesandt. Über den Versandweg und die Versandart entscheidet PEDON. XXXXX ist berechtigt, dem VU die Kosten für den Hin- und Rücktransport in Rechnung zu stellen. Sollte innerhalb von zehn
Depotwartung. Mit der Dienstleistung «Depotwartung» gewährleistet PayTec auf Dauer die Funktionsfähigkeit des Terminals am Einsatzort. Ausgeschlossen im Rahmen von Depotwartung ist die Beseitigung von Fehlern, welche durch unsachgemässe Behandlung, äußere Einflüsse, z.B. durch Dritte oder sonstige Sachverhalte, die in Ziff. 2.6 geregelt sind, verursacht sind. Die Beseitigung solcher Fehler kann gegen Berechnung auf Zeit- und Materialbasis vereinbart werden. Die Depotwartung ist Bestandteil der Servicepakete Basic+ (Austausch innert 48 Stunden) und Basic++ (Austausch innert 24 Stunden). Grundsätzlich entscheidet PayTec ob ein Terminal ausgetauscht werden muss oder nicht. PayTec ist auf die Mitwirkung des VP angewiesen, um eine Entscheidung bezüglich des Austauschs treffen zu können. Deshalb gilt: Der VP hat eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung der Terminal-Diagnose und Störungseingrenzung. Der VP ist verpflichtet, bei der Meldung einer Störung alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und hierbei im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu befolgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten. Der VP ist verpflichtet, defekte Geräte umgehend abzubauen und an eine von PayTec benannte Depotstelle einzusenden. Der VP übernimmt den Aufbau und die sachgemäße Inbetriebnahme der Geräte. Zur Durchführung der Servicearbeiten vor Ort ist der VP verpflichtet, entsprechend geschulte und zertifizierte Servicepartner der PayTec zu akzeptieren. Störungsmeldungen können von Montag-Xxxxxxx von 08.00-17.00 Uhr telefonisch oder online via Helpdesk gemeldet werden Ist eine Störung bis 15:00 Uhr (Montag-Xxxxxxx, ausgenommen sind Nationale und Kantonale Feiertage) identifiziert bzw. kann PayTec bis 15:00 Uhr entscheiden ob das Terminal im Sinne der Depotwartung getauscht werden muss, erhält der Kunde innert der vereinbarten Zeit vertraglich (24 oder 48 Stunden) ein Austauschterminal. PayTec stellt dem Kunden ein geeignetes Austauschterminal zur Verfügung, dieses muss jedoch nicht dasselbe Modell sein wie das des VP.