Dienstleistungen. 3.11 Es kann sein, dass der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünscht, die nicht den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart. 3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungen. 3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird. 3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist. 3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werden. 3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung. 3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen. 3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dienstleistungen. 3.11 Es kann sein9.1 Cytiva erbringt die im Vertrag ausdrücklich genannten Dienstleistungen während der üblichen Geschäftszeiten, dass sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die Erbringung von (i) zusätzlichen Dienstleistungen oder (ii) Dienstleistungen außerhalb dieser Zeiten durch Cytiva (auf Anfrage des Käufers) wird zu den jeweils gültigen Tarifen von Cytiva, einschließlich der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünschtKosten für Überstunden, sofern zutreffend, und zusätzlich zu der im Vertrag genannten Vergütung in Rechnung gestellt.
9.2 Cytiva ist berechtigt, dem Käufer den Zeitaufwand für Online- oder Vor-Ort- Einweisungen, die nicht den Wartungs- Vorbereitung und Supportleis- tungen entsprechenEinreichung von Unterlagen und die Erledigung administrativer Aufgaben (insgesamt mehr als 30 Minuten), z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart.
3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungen.
3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material Käufer im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch Cytiva verlangt, sowie die Wartezeit der Cytiva-Vertreter am Leistungsort zu der üblichen Vergütung in Rechnung zu stellen.
9.3 Jegliche Verpflichtung von Cytiva zur Erbringung von Dienstleistungen ordnungsgemäss an einem Leistungsort unterliegt der Bedingung, dass der Käufer eine geeignete, sichere und gefahrlose Umgebung für die Mitarbeiter von Cytiva, die diese Dienstleistungen erbringen, in einem Tätig- keitsberichtÜbereinstimmung mit dem geltenden Recht bereitstellt.
9.4 Der Käufer ist verpflichtet, (i) den Mitarbeitern von Xxxxxx den Zugang zum Leistungsort während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen und zu erleichtern, damit Xxxxxx ihre Verpflichtungen aus dem Kunden zusammen Vertrag erfüllen kann; (ii) auf Verlangen von Cytiva ausgefüllte Gesundheits- und Sicherheitserklärungen vorzulegen; (iii) den Mitarbeitern von Cytiva, die am Leistungsort arbeiten, schriftliche Informationen über relevante Gefahren und Sicherheitsverfahren sowie eine Liste aller gefährlichen Materialien (z. B. Asbest, Blei oder Quecksilber), mit denen diese Mitarbeiter in Berührung kommen können, und alle zugehörigen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen; und (iv) ist dafür verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um gefährliche Bedingungen oder Materialien am Leistungsort ordnungsgemäß zu beseitigen, zu entfernen und/oder zu sanieren, einschließlich der Rechnung Entfernung von Blut, Körperflüssigkeiten und anderen potenziell infektiösen Materialien von allen für die Dienstleistungen offen gelegt wirdrelevanten Anlagen.
3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen9.5 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben (i) ist der Käufer für die ordnungsgemäße Verwaltung, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur Lagerung und Entsorgung aller Abfälle im Rahmen Zusammenhang mit der Dienstleistung verantwortlich und (ii) umfasst die Verpflichtung von Cytiva zur Rücknahme von Elektro- und Elektronik- Altgeräten (WEEE) umfasst nicht die Bereitstellung eines physischen Zugangs zu den Anlagen, Deinstallation, Entkopplung, Desinfektion, Heben/Kranen, Transport zu einer allfälligen Abnahmeprüfungebenerdigen Ladefläche oder Rampe, son- dern generell bei jedem Mangel einer SoftwareVerpacken oder damit zusammenhängende ähnliche Tätigkeiten, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien und der Käufer führt diese Tätigkeiten auf eigene Kosten durch, wenn und soweit dies erforderlich ist.
3.15 9.6 Auf Verlangen von Xxxxxx (oder nach geltendem Recht) hat der Käufer mindestens eine (1) entsprechend qualifizierte Person zur Verfügung zu stellen, die jederzeit in der Lage ist, die Sicherheit der Mitarbeiter von Xxxxxx während der Erbringung der Dienstleistungen am Leistungsort zu gewährleisten. Wird eine solche Person nicht zur Verfügung gestellt, behält sich Xxxxxx das Recht vor, dem Käufer die Anwesenheit einer zusätzlichen Person von Xxxxxx gemäß der aktuellen Preisliste von Xxxxxx in Rechnung zu stellen. Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer Mitarbeiter von Cytiva können die Erbringung der Dienstleistungen aussetzen und die entsprechenden Anlagen abschalten, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit besteht.
9.7 Der Käufer stellt den Parteien festzulegendenMitarbeitern von Cytiva am Leistungsort die Einrichtungen zur Verfügung, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob nach vernünftigem Ermessen für die Behebung Erbringung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet istDienstleistungen erforderlich sind, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werdeneinschließlich Strom, Arbeitsraum, Beleuchtung, Wasser, Telefon und Internet.
3.16 Gelingt es AVANTEC nicht9.8 Der Käufer ist verpflichtet (auf eigene Kosten), entsprechende Genehmigungen und/oder Lizenzen für die Nutzung der Wartungssoftware des Käufers und/oder Dritter, der Dokumentation und anderer geschützter Informationen zu verschaffen, die relevanten Mängel fristgerecht zu behebennach vernünftigem Ermessen erforderlich sind, so kommen damit Cytiva die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur AnwendungDienstleistungen erbringen kann.
3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten 9.9 Vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß Ziffer 15 hat Cytiva das Recht, während der Erbringung der Dienstleistungen Leistungs- und Nutzungsdaten des Produkts zu erheben und diese frei zu nutzen, u. a. für Zwecke der Produkt-/Dienstentwicklung, Benchmarking und Qualitätsinitiativen. Alle von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag Cytiva gesammelten Daten werden in Übereinstimmung mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossendem geltenden Recht verwendet.
3.18 9.10 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird Käufer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter während ihres Aufenthalts auf dem Gelände von beiden Parteien vereinbartXxxxxx alle geltenden Regeln und Vorschriften einhalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Dienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Produkten Und Dienstleistungen
Dienstleistungen. 3.11 Es kann sein14 Anwendungsbereich
14.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge mit der XFT GmbH, dass SAP Partner- Port, Xxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx (nachfolgend „XFT“) zur Beauftragung von Dienstleistungen sowie zur Durchführung von Schulungen.
14.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn XFT hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn XFT eine Bestellung des Auftraggebers ausführt, ohne den in der Kunde Bestellung in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zu widersprechen. Benötigt der Auftraggeber neben der Unterzeichnung des Vertrages für seine interne Abwicklung die Generierung einer eigenen, gesonderten Bestellung, so sind bei Widersprüchlichkeiten allein die Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des jeweiligen Vertrags maßgeblich.
14.3. Der Umfang der Dienstleistungen nebst Vergütung wird in einem Dienstleistungsangebot festgelegt. Die Angebote von AVANTEC Dienstleistungen wünschtXFT sind stets freibleibend und unverbindlich.
14.4. Mit den unter diesen Bedingungen erbrachten Leistungen unterstützt XFT ihren Auftraggeber ausschließlich bei den Vorhaben, die nicht den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»)der Auftraggeber in eigener Verantwortung durchführen. Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart.
3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungen.
3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material XFT übernimmt im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis sowie keine Projekt- oder Erfolgsverantwortung, soweit nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde. Mitarbeiter von XFT bilden eine eigene organisatorische Einheit und sind nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber ist gegenüber den Mitarbeitern von XFT nicht direkt weisungsberechtigt. XFT verpflichtet sich, die Dienstleistung nach den Grundsätzen der Erbringung ordnungsgemäßen Berufsausübung zu erbringen.
15.1. Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart ist, räumt XFT dem Auftraggeber jeweils zum Zeitpunkt der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsberichtEntstehung der Leistung ein nicht ausschließliches, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung übertragbares, räumlich unbegrenztes, für nicht gewerbliche Zwecke unterlizenzierbares, dauerhaftes und unwiderrufliches Nutzungsrecht für die Dienstleistungen offen gelegt wird.
3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur bestimmungsgemäße Nutzung im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen des vertraglich vereinbarten Einsatzzweckes an den Parteien istLeistungsergebnissen ein.
3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer 15.2. Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Leistungsergebnisse in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analyse, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Schulungsunterlagen, Konzepte und Beschreibungen.
15.3. Zur Vermeidung von den Zweifeln haben die Parteien festzulegendenvereinbart, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel dass die im Sinne Namensraum des Auftraggebers vorgenommene Z-Codierung (kundenspezifische Entwicklungen) und Customizing (von XFT-Produkten und in Z-Tabellen) Teil des Arbeitsprodukts und damit Eigentum des Auftraggebers ist. Die Urheberrechte von XFT an seinen Produkten (entwickelt im Namensraum /XFT/, /XFT1/) bleiben von dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werdenRegelung unberührt und verbleiben bei XFT.
3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung.
3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen.
3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.
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Dienstleistungen. 3.11 Es kann sein, dass 4.1 Zu den Dienstleistungen zum Vertrags- und Nachlassmanagement (Vorsorgeprodukt) zählt insbesondere ein webbasiertes Vorsorge-Kundenportal.
4.1.1 Die Hauptfunktionalität des Vorsorge-Kundenportals ist der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünschtVertrags- und Nachlassmanager. Dieser ermöglicht KUNDEN u.a. die Erfassung des persönlichen Vertragsbestandes und dessen Archivierung. KUNDEN können über das Kundenportal ferner online Kündigungen erfasster Verträge, die nicht sie mit Dritten geschlossen haben, und bei einem Umzug Mitteilungen über Adressänderungen auslösen.
4.1.2 KUNDEN können im Vertrags- und Nachlassmanager auch die Abwicklung von Verträgen bei ihrem Tod regeln (und hierzu eine über den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»Tod hinaus wirksame Vollmacht erteilen). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart.
3.12 AVANTEC informiert Im Todesfall führt Xxxxxxx vom oder für den Kunden auf KUNDEN zu dessen Verlangen Lebzeiten für den Todesfall im Vertrags- und Nachlassmanager hinterlegte Regelungen zur Abwicklung aus. Zu den Dienstleistungen zum Vertrags- und Nachlassmanagement (Vorsorgeprodukt) gehört auch ein reiner Lesezugriff zum Formalitätenportal (Nachsorgeprodukt) ab dem Todesfall des KUNDEN, über den COLUMBA Informationen über den Stand der Erbringung Abwicklung der DienstleistungenVerträge nach dem Todesfall bereitstellt. Die Abwicklung von Regelungen, die beim Todesfall noch nicht im Vertrags- und Nachlassmanager hinterlegt sind, ist nicht Bestandteil eines Vorsorgeproduktes. Ab dem Todesfall entfällt das Recht, im Vertrags- und Nachlassmanager Regelungen zur Abwicklung von Verträgen beim Tod des KUNDEN zu hinterlegen. Um nach Eintritt des Todesfalls weitere Abmeldungen im Formalitätenportal (Nachsorgeprodukt) durchzuführen (egal ob durch den ANWENDER oder dessen KUNDEN – in diesem Fall dem ERBEN) muss der Anwender ein Nachsorgeprodukt bei COLUMBA erwerben.
3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand 4.1.3 Zur Unterstützung und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit Auftrag des KUNDEN kann auch der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung ANWENDER Verträge für die Dienstleistungen offen gelegt wird.
3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur den KUNDEN im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Softwareder Nutzung des jeweils bezogenen Vorsorgeprodukts erfassen und Nachlassverfügungen pro Vertrag hinterlegen. Der ANWENDER kann zur Erfüllung eines Auftrags des KUNDEN im Rahmen der Nutzung eines bezogenen Vorsorgeprodukts zu jeder Zeit auch alle durch den KUNDEN erfassten Verträge, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien istnicht als „diskret“ markiert sind, einsehen.
3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werden.
3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung.
3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen.
3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dienstleistungen. 3.11 Der Kunde/die Kundin kann aus den nachfolgenden Angeboten wählen. ManuFitnessArt behält sich vor, das Angebot anzupassen, zu erweitern oder zu reduzieren. Die Dienstleistungen können online via die Webseite xxx.xxxxxxxxxx.xxx oder persönlich im Studio gebucht werden. Weitere, hier nicht genannte Pakete oder Angebote können individuell mit dem Personal von ManuFitnessArt vereinbart werden. Die AGBs gelten auch für diese Angebote. • Einzelstunde: Berechtigt zur Teilnahme an einer einzelnen Gruppenstunde. • Schnupperstunde: Berechtigt zur Teilnahme an einer einzelnen Gruppenstunde. Das Schnupperangebot gilt nur für Neukunden, die noch keine Einheit besucht haben mit der Ausnahme von Personal Training oder Shiatsu. Es kann seinbesteht keine Berechtigung, dass das Schnupperangebot öfter als einmal in Anspruch zu nehmen. • 10er-Block/20er-Block: Berechtigt zur Teilnahme an zehn bzw. 20 Gruppenstunden. Eine Gutschrift für nicht konsumierte Einheiten ist nicht möglich. • Monatskarte: Berechtigt zur Teilnahme an allen Gruppenstunden für die Dauer eines Monats ab Kaufdatum. Die Monatskarte verlängert sich nicht automatisch. • 6-Monatskarte/Jahreskarte: Berechtigt zur Teilnahme an allen Gruppenstunden für die Dauer von sechs bzw. 12 Monaten. Es besteht eine Mindestlaufzeit von 6 bzw. 12 Monaten. Wird der Kunde Laufzeitvertrag nicht während des letzten Monats der Laufzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist schriftlich oder per E-Mail gekündigt, verlängert er sich um jeweils einen weiteren Monat. Ein Vertragsmonat beginnt jeweils am Tag des Abschlusses des Vertrages (z.B. 5. des Monats) und endet am ziffernmäßig vorangehenden Tag des Folgemonats (z.B. 4. des nächsten Monats). Eine Nichtnutzung des Angebots von AVANTEC Dienstleistungen wünschtManuFitnessArt aus in der Sphäre des Kunden liegenden Gründen, die nicht den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechenzur außerordentlichen Kündigung berechtigen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart.
3.12 AVANTEC informiert berechtigt den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand nicht zur Reduktion oder Rückforderung seiner Zahlung. Die genannten Angebote können nicht in bar abgelöst werden. 10er oder 20er-Blocks sind übertragbar; Monats-/6-Monats-/Jahreskarten können hingegen nicht übertragen werden. Für diese Angebote sind Ermäßigungen für SchülerInnen, StudentInnen, PensionistInnen und Arbeitslose (jeweils mit Bestätigung) möglich. Zusätzlich zu Einheiten für Gruppen bietet ManuFitnessArt auch Einheiten für Einzelpersonen an. Die obengenannten Karten und Blocks sind für diese Einheiten nicht einzulösen. • Personal Training: Termine nach Vereinbarung. Einheiten können bis 24 Stunden vor Termin kostenlos storniert werden. Danach wird der Erbringung Gesamtbetrag in Rechnung gestellt. • Shiatsu: Termine nach Vereinbarung. Einheiten können bis 24 Stunden vor Termin kostenlos storniert werden. Danach wird der DienstleistungenGesamtbetrag in Rechnung gestellt.
3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird.
3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist.
3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werden.
3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung.
3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen.
3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dienstleistungen. 3.11 Es kann sein, dass 10.1 Die Beschreibung von Art und Umfang der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünscht, die nicht durch Regent zu erbringenden Dienstleistung ergibt sich aus dem Projektangebot der Regent an den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen Kunden (die «Dienstleistungen»das Projektangebot). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart.
3.12 AVANTEC informiert 10.2 Vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung im Projektangebot sind folgen- de Leistungen nicht in den Preisen des Projektangebotes enthalten und durch den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungenseparat zu bezahlen:
(a) Planungs-, Transport-, Reise- und Versandkosten;
(b) Materialkosten, insbesondere Ersatzteile wie Steuergeräte, Leuchten, Leuchtmittel, etc.
3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart(c) Softwareupgrades und Funktionserweiterungen;
(d) Kosten für Leitungsnutzung, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand Hardwaremiete und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit dergleichen;
(e) Dienstleistungen ausserhalb der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsberichtNormalarbeitszeiten (Montag bis Xxxxxxx, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird.6-18 Uhr); und
3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist.
3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob (f) Kosten für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet istvon Mängeln, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werdenmit Ausnahme eines Garantiefalles gemäss Ziffer 7.
3.16 Gelingt es AVANTEC nicht10.3 Regent garantiert, dass die relevanten Mängel fristgerecht zu behebenDienstleistung gemäss dem Projektangebot und sorgfältig erbracht wird. Liegt ein Mangel in der Dienstleistung vor, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung.
3.17 Bestehen muss der Kunde diesen innerhalb von 5 Arbeitstagen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziffder Entgegennahme der be- troffenen Dienstleistung rügen, widrigenfalls keine Gewährleistung oder Garan- tie seitens Regent besteht. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gelHat der Kunde fristgerecht gerügt, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise wird Regent nach eigener Xxxx und Ermessen entweder (ia) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern betroffene Dienstleistung nachbessern; oder (iib) dem Kunden den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigenBetrag zurückerstatten oder erlassen, welcher der Differenz zwischen dem Preis der Dienstleistung und ihrem Min- derwert als Folge des Mangels entspricht, oder dem Kunden eine Gutschrift für künftige Bezüge von Dienstleistungen in gleicher Höhe ausstellen. Weitere Ansprüche Sämtliche anderen Gewährleistungs- und Garantierechte des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprücheWandlung, sind ausgeschlossenErsatzvornahme und Schadenersatz, werden soweit gesetzlich zu- lässig wegbedungen.
3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dienstleistungen. 3.11 Es kann seinRAG führt die Dienstleistungen als selbständiger Unternehmer unter Beachtung der allgemein anerkannten Standards der Öl- und Gasindustrie und nach dem Stand der Technik durch. RAG wird sich dabei bestmöglich bemühen, die bestellten Dienstleistungen vertragskonform unter Beachtung der allgemein anerkannten Standards der Öl- und Gasindustrie und nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Dem AG ist jedoch bewusst, dass geologische Bedingungen (in Bohrlöchern und Lagerstätten) von Natur aus veränderlich und nicht vollständig kontrollierbar sind und dass im Zuge der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünschtDienstleistungserbringung unvorhersehbare Umweltbedingungen auftreten können. Treten nach Abschluss einer Vertragsbeziehung erhebliche, unvorhergesehene Umstände ein, die nicht den Wartungs- erkennen lassen, dass ein deutlicher Mehraufwand von RAG zu erbringen sein wird, so wird RAG dies dem AG mitteilen und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart.
3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungen.
3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang versuchen mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird.
3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselbenAG eine Einigung zu erzielen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Pauschalpreise, welche nicht vom tatsächlichen Zeitaufwand abhängig sind, vereinbart wurden. Beide Vertragspartner haben in einem derartigen Fall das Recht, die notwendigen Mehrleistungen abzulehnen und in den betroffenen Punkten vom Vertrag ohne zusätzliche Kosten zurückzutreten. Leistungsvereinbarungen, welche durch die erheblichen, unvorhergesehenen Umstände nicht betroffen sind und im Lichte der Gesamtleistungserbringung für sich genommen eine separate Leistung darstellen, bleiben davon unberührt. Leistungen, welche seitens RAG bis zum Erkennen der erheblichen, unvorhergesehenen Umstände bereits erbracht wurden, sind – unabhängig vom Zustandekommen einer weiteren Einigung mit dem AG – zu vergüten. RAG Austria AG Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 T +43 (0)50 724 xxxxxx@xxx-xxxxxxx.xx 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxx Xxxxxxxx 00 F +00 (0)00 000-0000 xxx.xxx-xxxxxxx.xx Sofern mit dem AG nicht ausdrücklich anders vereinbart, können beide Vertragspartner vor Beginn der Leistungserbringung durch RAG durch schriftliche Mitteilung - unter Einhaltung einer ausreichenden Vorlaufzeit bezogen auf die konkrete Leistungserbringung - von dem Vertrag zurücktreten. Sind bis zum Einlangen des Rücktritts bei RAG bereits vorbereitende Leistungen erbracht oder Ausgaben für die Vertragsbeziehung getätigt worden, oder kommt es durch den Rücktritt seitens des AG zu Vertragsverletzungen zwischen RAG und Dritten, so sind diese in tatsächlicher Höhe von dem AG -zuzüglich einer angemessenen Stornogebühr– zu begleichen. RAG wird Dienstleistungen im Bereich Behördenmanagement nur im Namen des AG erbringen. Dem AG ist bewusst, dass RAG keinerlei Einfluss auf den positiven Ausgang eines Behördenverfahrens hat. Sofern der AG RAG Ausgangsdaten zur Dienstleistungserbringung bereitstellt, wird RAG diese weder auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit prüfen. Im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfungder Durchführung von Services behält der AG die volle Verantwortung über die Bohrung/Sonde und die Arbeitsabläufe in und an der Bohrung/Sonde. Auch die Überwachung der Bohrung/Sonde bleibt in seiner Verantwortung. Der AG ist auch für alle Versuche, son- dern generell bei jedem Mangel einer SoftwareEquipment zu bergen (Fishing Arbeiten) verantwortlich, gleichgültig ob das Equipment von RAG, dem AG oder einem Dritten bereitgestellt worden ist. RAG behält sich das Recht vor, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist.
3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegendenDienstleistungserbringung (vorübergehend) einzustellen, angemessenen Frist behebenfalls die Arbeits- und/oder Umweltbedingungen nach eigenem Ermessen der RAG die Durchführung der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten verunmöglichen oder erheblich erschweren. Relevante Mängel Vom AG gewünschte zusätzliche Dienstleistungen - welche im Sinne dieser AGB vertraglichen Leistungsumfang nicht enthalten sind Mängel- bedürfen einer gesonderten schriftlichen Bestellung auf Basis eines von RAG gelegten Zusatzangebotes. Für die Zusatzleistung(en) gelten diese AGB, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigenaußer es wird mit dem AG schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet istRAG ist berechtigt, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werdenauf eigene Kosten und Gefahr Subunternehmen zur Dienstleistungserbringung heranzuziehen.
3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung.
3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen.
3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.
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Dienstleistungen. 3.11 Es kann seinZusätzlich zu den aufgelisteten Bedingungen gilt für Dienst- leistungen:
a. Der Lieferant erbringt die konkret beauftragte Xxxx- xxxx mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.
b. Soweit der Lieferant eigene Mitarbeiter stellt, steht er dafür ein, dass der Kunde die Leistungen nur von AVANTEC Dienstleistungen wünschtsolchen Mitar- beitern erbracht werden, die nicht über die notwendigen Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen verfü- gen. Zweifel an der entsprechenden Qualifikation be- rechtigen den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbartBesteller zum Verlangen des sofortigen Austausches.
3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungenc. Der Besteller stellt die für die Leistungserbringung wesentlichen Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung. Unzureichende Mitwirkungen sind unverzüglich schriftlich zu rügen.
3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbartd. Sämtliche Arbeitsergebnisse, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Besteller stehen, ein- schließlich etwaiger Studien, Berichte, Pläne, zugehö- rige Daten und Unterlagen, gehen in das Eigentum des Bestellers über.
e. Soweit an Arbeitsergebnissen ein entsprechender Ur- heberrechtsschutz besteht, räumt der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsberichtLieferant dem Besteller das ausschließliche und unbeschränkte Nut- zungs- und Verwertungsrecht für sämtliche bekannte und noch nicht bekannte Nutzungs- und Verwer- tungsarten ein. Die Übertragung des Nutzungs- und Verwertungsrechts umfasst insbesondere auch die Er- laubnis zur Bearbeitung und Lizenzvergabe an Dritte. Dieses Nutzungs- und Verwertungsrecht besteht auch über die Dauer des Beratervertrages hinaus fort. Der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf sonstige ihm etwa als Urheber oder sonstigen Schutzrechtsinhaber zustehenden Rechten an den Arbeitsergebnissen, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung ins- besondere auf das Recht auf Namensnennung, auf Be- arbeitung und auf Zugänglichmachung des Werkes.
f. Ein Anspruch auf gesonderte Vergütung für die Dienstleistungen offen gelegt wirdein- geräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte be- steht nicht. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte sind vielmehr über die Vergütung vollständig abge- golten.
3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist.
3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werden.
3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung.
3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen.
3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.
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Dienstleistungen. 3.11 Es kann seinBei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewähr– leistung. Die AN gewährleistet, dass der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünschtvertragsgemäßen Nutzung der gelieferten Produkte durch den AG keine Rechte Dritter ent- gegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet die AN dadurch Ge- währ, die nicht den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbartdass sie dem Besteller nach ihrer Xxxx eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software ver- schafft.
3.12 AVANTEC informiert (1) Die Gefahr des Transportes geht bei Lieferungen grundsätzlich auf den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand AG oder Empfänger über, auch wenn freie Zulieferung oder Abholung vereinbart oder der Erbringung der Dienstleistungen.
3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird.
3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselbenPreis frei Haus vereinbart wurde. Dies gilt auch, wenn der Vertragsgegenstand durch Fahrzeuge des AN befördert wird. Wird eine Transportversi- cherung gewünscht, so ist diese von dem AG oder Eigentümer rechtzeitig zu besorgen.
(1) Der AN überträgt dem AG an seinen vertraglichen Leistungen mit vollständiger Bezahlung der jeweils vereinbarten Vergütung die folgenden Nutzungsrechte an der durch den AN erstellten Leistung.
(2) Im Falle der Lieferung von Standardsoftware richten sich die Nutzungs- und Verwertungsrechte des AG an der Software aus- schließlich nach den Endnutzer-Lizenzbedingungen des je- weiligen Herstellers.
(3) Bei durch den AN geleisteten Programmierarbeiten erhält der AG in dem unten bestimmten Umfang ein einfaches Nutzungs- recht an dem erstellten Objektprogramm. Ein Recht an dem Quellprogramm wird dem AG nicht nur übertragen. Die Heraus- gabe des Quellprogramms ist nicht Gegenstand der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Bearbeitungen und Pflegearbeiten an dem Quellprogramm kann der AG gegen an- gemessenes Entgelt bei dem AN beauftragen. Die Herausgabe des Quellprogramms bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Übertragung des Quellprogramms im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfungder oben angesprochenen Verein- barung hat unverzüglich zu erfolgen, son- dern generell bei jedem Mangel einer Softwarewenn der AN gegenüber dem AG auf Anfrage mitteilt, dass er nicht mehr über die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien isttech- nischen Möglichkeiten verfügt, Pflegearbeiten an der Pro- grammierung gegenüber dem AG anzubieten.
3.15 (4) Ein Recht zur Bearbeitung der durch den AN erbrachten urhe- berrechtlich geschützten Leistungen steht dem AG nicht zu. Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert Einräumung eines Bearbeitungsrechts bedarf einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel geson- derten schriftlichen Vereinbarung.
(5) Der AN räumt für im Sinne dieser AGB sind MängelRahmen von Leistungsvereinbarungen erbrachte Leistungen ein nicht ausschließliches, welche nicht über- tragbares und auf die Funktionsfähig- keit Verwendung im Rahmen des in der Arbeitsresultate beeinträchtigenLeis- tungsvereinbarung definierten Projektes beschränktes Recht zur Nutzung ein. Ob Sofern es sich dabei um Leistungen Dritter handelt, kann ein Nutzungsrecht nur insoweit übertragen werden, als es dem AN aufgrund von Vereinbarungen mit dem Dritten zusteht.
(6) Nutzungsrechte werden ausschließlich für die Behebung in der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet istLeis- tungsbeschreibung ausdrücklich angegebenen Bereiche über- tragen.
(7) Sofern ausdrücklich für im Rahmen von selbständigen und speziellen Projekten erarbeitete Einzellösungen die Übertra- gung ausschließlicher Nutzungsrechte vereinbart wird, hängt von räumt der entsprechenden Vereinbarung AN ein ausschließliches, aber nicht übertragbares Recht zur Nutzung ein. Unbeschadet dessen verbleibt dem AN an diesen Lösungen ein unwiderrufliches, einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes sowie kostenfreies Nutzungsrecht.
(8) Die Leistungen des AN dürfen vom AG nur zum Zwecke der Parteien abeigenen Verwendung im Rahmen der einzelnen Projekte in Anspruch genommen werden. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC Sofern nicht behoben ausdrücklich an- ders vereinbart, dürfen die bezogenen Leistungen weder ganz noch teilweise vermarktet werden.
3.16 Gelingt es AVANTEC nicht(9) Der AG ist verpflichtet, dem AN zu gewähren, im Einstiegsbe- reich einer erstellten Programmierung einen einzeiligen Ur- hebervermerk in einer Buchstabengröße von 8 Punkte und nach Xxxx des AN ganz oder teilweise in Form eines Hyper- links anzubringen. Zudem ist der AG verpflichtet, eine Nen- nung des AN im Quellprogramm und an dem Platz, an dem der AG als Verantwortlicher genannt ist (Impressum), unter Hin- zufügung des Unternehmenssitzes, des Erstellungsjahres und der URL des AN zu gestatten. Die Gestaltung des Vermerks im Quellprogramm steht dem AN frei. Die Vermerke werden durch den AN eigenhändig eingefügt. Er ist berechtigt, die relevanten Mängel fristgerecht Vermerke jederzeit zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendungentfernen und wieder einzufügen bzw. durch den AG gegen Aufwandsentschädigung einfügen und entfernen zu lassen.
3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten (1) Der AG steht dafür ein, dass der von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gelihm angelieferte Inhalt (Texte, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (iBilder, Logo) AVANTEC erneut die Möglichkeit gebenfrei von Rechten Dritter ist, die Mängel zu verbessern die ver- tragsgemäße Nutzung ausschließen oder (ii) einschränken. Der AG stellt den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossenAN von allen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.
3.18 (2) Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird AN haftet nicht für die Richtigkeit und Zulässigkeit der angelieferten Inhalte des AG. Bei der Erstellung von beiden Parteien vereinbartInhalten (Texte, Bilder, Logo) hat der AG die einschlägigen Handels- bräuche, anerkannte Regeln der Technik sowie die behördli- chen und fachverbandlichen Vorschriften zu beachten. Der AG hat insbesondere die erforderlichen wettbewerbsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und urheberrechtlichen Bestimmun- gen zu beachten. Der AG stellt den AN von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
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Dienstleistungen. 3.11 Es kann sein, dass 10.1 Die Beschreibung von Art und Umfang der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünscht, die nicht durch RD zu erbringender Dienst- leistung ergibt sich aus dem Projektangebot der RD an den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen Kunden (die «Dienstleistungen»das Pro- jektangebot). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart.
3.12 AVANTEC informiert 10.2 Vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung im Projektangebot, sind fol- gende Leistungen nicht in den Preisen des Projektangebotes enthalten und durch den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand separat zu bezahlen:
(a) Planungs-, Transport-, Reise- und Versandkosten;
(b) Materialkosten, insbesondere Ersatzteile wie Steuergeräte, Leuchten, Leuchtmittel etc.;
(c) Softwareupgrades und Funktionserweiterungen;
(d) Kosten für Leitungsnutzung, Hardwaremiete und dergleichen;
(e) Dienstleistungen ausserhalb der Erbringung der Dienstleistungen.Normalarbeitszeiten (Montag bis Xxxxxxx, 6 – 18 Uhr); und
3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird.
3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist.
3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob (f) Kosten für die Behebung von Mängeln, mit Ausnahme eines Garantiefalles gemäss Ziffer 7, gehen zu Lasten des Kunden. Bei Produkten, welche kei- ne feststellbaren Fehler aufweisen oder bei denen der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet istMangel nicht unter die Gewährleistung/Garantie fällt, hängt von behaltet sich RD vor, die Kosten für die Prüfung des geltend gemachten Mangels der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werdenKundschaft in Rechnung zu stellen.
3.16 Gelingt es AVANTEC nicht10.3 RD garantiert, dass die relevanten Mängel fristgerecht zu behebenDienstleistung gemäss dem Projektangebot und sorgfältig erbracht wird. Liegt ein Mangel in der Dienstleistung vor, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung.
3.17 Bestehen muss der Kunde die- sen innerhalb von 5 Arbeitstagen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziffder Entgegennahme der betroffenen Dienstleistung rügen, widrigenfalls keine Gewährleistung oder Garantie seitens RD besteht. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gelHat der Kunde fristgerecht gerügt, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise wird RD nach eigener Xxxx und Ermessen entweder (ia) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern betroffene Dienstleistung nachbessern; oder (iib) dem Kunden den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigenBetrag zurückerstatten oder erlassen, welcher der Differenz zwischen dem Preis der Dienstleistung und ihrem Minderwert als Folge des Mangels ent- spricht, oder dem Kunden eine Gutschrift für künftige Bezüge von Dienstleistun- gen in gleicher Höhe ausstellen. Weitere Ansprüche Sämtliche anderen Gewährleistungs- und Garan- tierechte des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprücheWandlung, sind ausgeschlossenErsatzvornahme und Schadener- satz, werden soweit gesetzlich zulässig wegbedungen.
3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.
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