Drittsoftware. Soweit AMTANGEE dem Kunden Drittsoftware anderer Hersteller liefert, gelten die entsprechenden Lizenzverträge und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers, zu deren Einhaltung der Kunde auch gegenüber AMTANGEE verpflichtet ist.
Drittsoftware. Falls MEHRWERK im Rahmen der vertraglichen Erfüllung Drittsoftware einsetzt bzw. dem Kunden überlässt, wird dies von MEHRWERK angezeigt. Der Kunde verpflichtet sich, die Lizenzbestimmungen der Drittsoftware einzuhalten und diese nur entsprechend des Vertragszwecks zu nutzen. Bei der Überlassung, Pflege und Wartung von Drittsoftware gelten die besonderen Geschäfts-, Vertrags- und Lizenzbedingungen der MEHRWERK sowie die Lizenzbedingungen des Drirttsoftware Anbieters vorrangig.
Drittsoftware. Für Drittsoftware, die SAP mitvertreibt, gelten die Regelungen zu SAP Software entsprechend, soweit nicht im Rahmenvertrag, der jeweiligen Order Form oder in der PKL anderweitig geregelt. Hinsichtlich der Drittsoftware ist es dem Provider jedoch nicht gestattet, Modifikationen oder Add-ons zu erstellen oder die Drittsoftware anderweitig zu verändern. Der Provider erhält an vertragsgegenständlicher Drittsoftware nur die Rechte, die zu ihrer Nutzung zusammen mit der vertragsgegenständlichen SAP Software notwendig sind.
Drittsoftware. Software-Programme / Produkte, die von anderen Unternehmen herge- stellt und von AppNavi geliefert werden, sind als Drittsoftware / Drittpro- dukte bezeichnet.
Drittsoftware. Bestimmte Komponenten der Software oder der Softwareumgebung können dem Kunden von timeSensor AG unterlizenziert werden oder von timeSensor AG im Namen des Kunden aber auf dessen eigene Rechnung lizenziert werden.
Drittsoftware. In der Dokumentation zur Software ist sämtliche Drittsoftware aufgeführt. Sofern für Drittsoftware eigene Softwarebedingungen des Drittherstellers gelten, sind die Lizenzbedingungen des Drittherstellers in der Dokumentation angefügt. Auf Wunsch des Kunden stellt Beta Systems dem Kunden diese Informationen (auch vor Vertragsschluss) zur Verfügung. Für diese Drittsoftware und deren Nachfolgeversionen, die Beta Systems vertreibt, gelten die Lizenzbedingungen des Drittherstellers, hilfsweise und ergänzend die Lizenzbedingungen der Beta Systems Group (DCI) und mögliche andere Bestimmungen des Einzelvertrages. Enthält die von Beta Systems gelieferte Software auch Drittsoftware, darf der Kunde diese Software ausschließlich als Bestandteil der gelieferten Gesamtlösung nutzen. Er stellt Beta Systems von jeglichen Ansprüchen, die aus einer Verletzung dieser Obliegenheit resultieren, frei.
Drittsoftware. 1. Für von Different Mind gelieferte, nicht von Different Mind hergestellte Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrages. Erforderliche Lizenzen, deren Bedingungen der Kunde zum Gebrauch unterliegt, fügt Different Mind den Produkten bei; der Kunde hat die Lizenzbedingungen zu akzeptieren. Manche Betriebssoftware erfordert es, dass der Kunde zur erstmaligen Inbetriebnahme eines Gerätes die entsprechenden Lizenzbedingungen akzeptiert. Sollte sich der Kunde in diesem speziellen Fall dafür entscheiden, die Bedingungen nicht zu akzeptieren, so wird Different Mind allenfalls die Rückgabe des gesamten, nicht in Betrieb genommenen Gerätes akzeptieren.
Drittsoftware. 13.1. D&G bietet neben bzw. gemeinsam mit der eigenen Software auch Drittsoftware von anderen Herstellern an, die Inhalte oder Funktionalität der Software erweitern bzw. ergänzen.
13.2. Die Softwareprodukte bleiben geistiges Eigentum des jeweiligen Herstellers. Alle genannten Warenbezeichnungen, Markennamen und Logos sind Eigentum des jeweiligen Inhabers. Bei der Verwertung gelieferter Waren sind Schutzrechte zu beachten, die Dritten zustehen.
Drittsoftware. 24.1 Für die Software von Drittanbietern, die dem Kunden zusammen mit der NEXUS-Software zur Verfügung gestellt wird („Drittsoftware“), hat der Kunde ein Nutzungsrecht insoweit zu erwerben, als dies für die Nutzung der Drittsoftware in Verbindung mit der NEXUS-Software in Übereinstimmung mit dem Leistungsvertrag notwendig ist.
24.2 Soweit dies vom Leistungsumfang umfasst ist, kann NEXUS die notwendigen Lizenzen an der Drittsoftware dem Kunden vermitteln oder unterlizenzieren.
24.3 Die Bedingungen des Nutzungsrechts ergeben sich aus den jeweiligen Bedingungen und Leistungsbeschreibungen der Drittanbieter.
Drittsoftware. 7.1 Das LIZENZMATERIAL, nutzt Software von Drittanbietern (z.b., Microsoft SQL Server, usw.). Die Nutzung dieser Drittsoftware ist nur bei Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages mit dem Drittanbieter zulässig und es obliegt dem Nutzer, die erforderliche Hard- und Software zum Einsatz bereitzustellen.