Effektivlöhne Musterklauseln

Effektivlöhne. Xxxxx dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird per 1. Januar 2019 eine (generelle) Anpas- sung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) sowie per 1. Januar 2020 um jeweils CHF 80/Monat (CHF 0.45/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2018 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2019) bzw. im Jahr 2019 (für die Lohnerhöhung per 1.1.2020) mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. De- zember 2018 bzw. vom 31. Dezember 2019.
Effektivlöhne. Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Effektivlohnerhöhung: - Ab 01.01.2017 CHF 25.-- pro Monat resp. CHF 0.14 pro Stunde generell plafoniert bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘600.-- pro Monat. - Ab 01.01.2018 CHF 25.-- pro Monat resp. CHF 0.14 pro Stunde generell plafoniert bis zu einem Monatslohn von CHF 5‘625.-- pro Monat. - Ab 01.01.2019 gemäss Jahresteuerung per 30.09.2018 Dabei gilt der Landesindex der Konsumentenpreise auf der Basis Dezember 2010 von 97.7 Punkten (Stand September 2015) als ausgeglichen.
Effektivlöhne. Bis zur nächsten Lohnanpassung gilt der schweizerische Landesindex der Konsumen- tenpreise von 110.1 Punkten (Stand Oktober 2008, Basis Mai 2000 = 100) als ausgegli- chen.
Effektivlöhne. Die Effektivlöhne (Reallöhne) sämtlicher (qualifizierter und nicht qualifizierter) Arbeitnehmer werden wie folgt erhöht: – ab 1. Januar 2020, um Fr. 0.15 pro Stunde;
Effektivlöhne. Die Gesamtlohnsumme aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden wird mit Wir- kung ab 1. Januar 2015 um 0.6% (brutto) erhöht. Diese Summe ist zwingend für indi- viduelle Lohnanpassungen zu Gunsten von dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden zu verwenden. Bis zur nächsten Lohnanpassung gilt der schweizerische Landesindex der Konsum- entenpreise von 110.1 Punkten (Stand Oktober 2008, Basis Mai 2000 = 100) als ausgeglichen.
Effektivlöhne. Die Effektivlöhne der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden werden gene- rell um mindestens Fr. 100.-- pro Monat erhöht, sofern der Bruttomonatslohn gleich oder tiefer ist als Fr. 6000.--. Für Bruttomonatslöhne über Fr. 6000.-- wird empfohlen, die Effektivlöhne um mindestens Fr. 50.-- anzuheben. Zofingen, Bern, Zürich, November 2010 Der Zentralpräsident Der Direktor Hans-Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxxx Xxxx Der Co-Präsident Der Co-Präsident Der Branchenverantwortliche Xxxxx Xxxxxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx Xxxx Xxxxxxx Der Präsident Der Branchenleiter
Effektivlöhne. Es gibt keine Verpflichtung die reellen Löhne zu erhöhen. Es wird den Firmen jedoch empfohlen, die Löhne um CHF 50.00 zu erhöhen. Zofingen, Bern, Olten, November 2014 Der Zentralpräsident Der Geschäftsführer Xxxx-Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxx Der Co-Präsident Mitglied der Geschäftsleitung Der Branchenverantwortliche Xxxxx Xxxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxx Xxxx Xxxxxxx Der Präsident Der Branchenleiter
Effektivlöhne. Die Effektivlöhne sämtlicher Arbeitnehmer im Stundenlohn (qualifizierte Arbeitnehmer und Hilfsarbeiter) werden ab 1. Januar 2020 um Fr. 0.50 pro Stunde erhöht. Für die Arbeitnehmer im Monatslohn (qualifizierte Arbeitnehmer und Hilfsarbeiter) beläuft sich die Erhöhung auf Fr. 90.00 pro Monat.

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