Eigentumsverhältnisse. 5.1. Die Abfälle gehen mit Einbringen in die bereitgestellten Behälter ersatzlos in das Eigentum von RCR über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen. 5.2. Bei Einkauf oder Verkauf von Waren und Altstotten geht das Eigentum mit Übergabe und Kaufpreisbegleichung über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen. 5.3. In allen übrigen Fällen geht das Eigentum mit Übergabe des Materials an den Übernehmer über, wenn unter 5.4. nicht anders geregelt. 5.4. An Abfällen, für die RCR keine Sammelerlaubnis hat (insbesondere strahlende oder explosive Stotte), erlangt RCR weder Abfallbesitz noch Eigentum. Der Übergeber ist über Auttorderung von RCR verpflichtet, diese Abfälle unverzüglich zu entfernen.
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Eigentumsverhältnisse. 5.1. Die übernommenen Abfälle gehen mit Einbringen in die bereitgestellten Behälter ersatzlos in das Eigentum von RCR TRÜGLER über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechendagegensprechen.
5.2. Beim Handel mit Abfällen geht das Eigentum sofort mit Übergabe des Materials an den Übernehmer über.
5.3. Bei Einkauf oder Verkauf von Waren und Altstotten Altstoffen geht das Eigentum mit Übergabe der Ware und Kaufpreisbegleichung über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen.
5.3. In allen übrigen Fällen geht das Eigentum mit Übergabe des Materials an den Übernehmer über, wenn unter 5.4. nicht anders geregeltdagegensprechen.
5.4. An Abfällen, für die RCR TRÜGLER keine Sammelerlaubnis hat (hat, insbesondere strahlende oder explosive Stotte)Stoffe, erlangt RCR weder Abfallbesitz noch TRÜGLER kein Eigentum. Der Übergeber ist über Auttorderung von RCR verpflichtet, diese Abfälle unverzüglich zu entfernen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsverhältnisse. 5.1. Die übernommenen Abfälle gehen mit Einbringen in die bereitgestellten Behälter ersatzlos in das Eigentum von RCR RIEGER über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechendagegensprechen.
5.2. Beim Handel mit Abfällen geht das Eigentum sofort mit Übergabe des Materials an den Übernehmer über.
5.3. Bei Einkauf oder Verkauf von Waren und Altstotten Altstoffen geht das Eigentum mit Übergabe der Ware und Kaufpreisbegleichung über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen.
5.3. In allen übrigen Fällen geht das Eigentum mit Übergabe des Materials an den Übernehmer über, wenn unter 5.4. nicht anders geregeltdagegensprechen.
5.4. An Abfällen, für die RCR RIEGER keine Sammelerlaubnis hat (hat, insbesondere strahlende oder explosive Stotte)Stoffe, erlangt RCR weder Abfallbesitz noch RIEGER kein Eigentum. Der Übergeber ist über Auttorderung von RCR verpflichtet, diese Abfälle unverzüglich zu entfernen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen