Versicherte Interessen. Die Versicherung gemäß Nr. 3 b), Nr. 3 c) und Nr. 4 gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. Xx xxx Xxxxxx xxx Xx. 0 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
Versicherte Interessen. 3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.
3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
3.4 Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.
3.5 Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.
3.6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung.
Versicherte Interessen. Die Versicherung gemäß 6.1 b) und 6.1 c) sowie 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. In den Fällen von 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
Versicherte Interessen. 3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
3.2 Versichert sind die Interessen des Bauherrn oder sonstiger Auftraggeber sowie aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen.
3.3 Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die vom Schaden betroffenen, versicherten Lieferungen oder Leistungen oder der sonstigen versicherten Sachen trägt.
3.4 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer, dem Bauherrn oder sonstigen Auftraggebern sowie allen versicherten Unternehmern in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer über. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt dies auch dann, wenn die Ansprüche sich gegen einen anderen Versicherten richten.
Versicherte Interessen. A1-3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
A1-3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufen- den Versicherungsperiode in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß B2-3 zur Veräußerung der versicherten Sache.
A1-3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
A1-3.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß B5-2 zur Versicherung für fremde Rechnung.
Versicherte Interessen. Die Versicherung nach 7.1 und 7.2 gilt für Rechnung des Eigentü- mers und des Versicherungsnehmers. Für Vorräte und Waren nach
Versicherte Interessen. Das Interesse des berechtigen Besitzers der versicherten Sache gilt mitversichert
Versicherte Interessen. Die Versicherung nach A6-1 und A6-2 gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. Für Vorräte und Waren nach A6-2 ist für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
Versicherte Interessen. Die Versicherung gemäß Nr. 1.2 b) und c) sowie Nr. 1.3 gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. In den Fällen gemäß Nr. 1.3 ist jedoch für die Höhe des Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
Versicherte Interessen. Versichert sind Schäden (Beschädigungen und Zerstörungen) im Rahmen der Versicherungsdeckung, die zulasten des Versiche- rungsnehmers sowie aller am Bau- oder Montagevorhaben Beteiligten gehen, soweit deren Leistungen in der Versicherungssum- me enthalten sind.