Eigentumsverhältnisse. 16.1 Die Bundeskunsthalle erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme und Bezahlung. Durch die Übergabe erklärt die Auftragnehmerin, dass sie voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. 16.2 Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum der Bundeskunsthalle. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Mängel am beigestellten Material hat die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt die Bundeskunsthalle das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Die Auftragnehmerin verwahrt diese un-ent- geltlich für die Bundeskunsthalle. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der Bundeskunsthalle, die er der Auftragnehmerin überlassen hat, verbleiben bei der Bun- deskunsthalle. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Vervielfältigungen unver- züglich herauszugeben. Die Unterlagen der Bundeskunsthalle dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwider- handlungen haftet die Auftragnehmerin für den gesamten Schaden.
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Eigentumsverhältnisse. 16.1 Die Bundeskunsthalle erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme und Bezahlung. Durch die Übergabe erklärt die Auftragnehmerin, dass sie voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.
16.2 Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum der Bundeskunsthalle. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Mängel am beigestellten Material hat die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt die Bundeskunsthalle das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Die Auftragnehmerin verwahrt diese un-ent- unent- geltlich für die Bundeskunsthalle. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der Bundeskunsthalle, die er der Auftragnehmerin überlassen hat, verbleiben bei der Bun- deskunsthalle. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Vervielfältigungen unver- züglich herauszugeben. Die Unterlagen der Bundeskunsthalle dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwider- handlungen haftet die Auftragnehmerin für den gesamten Schaden.
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Eigentumsverhältnisse. 16.1 Die Bundeskunsthalle Soweit die BGE nichts anderes bestimmt, erwirbt die BGE das uneingeschränkte Eigentum sowie weitere Rechte für den Bund am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Annahme bzw. Abnahme und Bezahlungfür die Bundesrepublik Deutschland, welche alleiniger Eigentümer sowie Rechtsinhaber im Übrigen wird. Das gleiche gilt für die vom Auftragnehmer mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt die Auftragnehmerinder Auftragnehmer, dass sie er voll verfügungsberechtigt ist und entgegenstehende Eigentumsvorbehalte oder sonstige Rechte Dritter nicht bestehen.
16.2 Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum der Bundeskunsthalle. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Mängel am beigestellten Material hat die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt die Bundeskunsthalle das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Die Auftragnehmerin verwahrt diese un-ent- geltlich für die Bundeskunsthalle. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der BundeskunsthalleBGE, die er der Auftragnehmerin diese dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der Bun- deskunsthalleBGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unver- züglich unverzüglich herauszugeben. Die Diese Unterlagen der Bundeskunsthalle BGE dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwider- handlungen Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den entstehenden Schaden. Soweit die Auftragnehmerin BGE Materialien/Arbeitsmittel beistellt, verbleiben diese im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – in deren Eigentum, was vom Auftragnehmer durch geeignete Maßnahmen (getrennte Lagerung, Beschilderung etc.) zu dokumentieren ist. Der Auftragnehmer verwahrt diese Materialien/Arbeitsmittel unentgeltlich für die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – für diese. Erfolgt eine Weiterverarbeitung der beigestellten Materialien, erwirbt die Bundesrepublik Deutschland bzw. – bei Eigentümerschaft der BGE – diese an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil, der dem Verhältnis des Wertes der beigestellten Materialien zum Wert der neuen Sache entspricht. Beigestellte Materialien/Arbeitsmittel dürfen ausschließlich zu dem im Vertrag bestimmten Zweck verwendet werden und sind vom Auftragnehmer ausreichend gegen Beschädigung oder Untergang zu versichern. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE, die die BGE dem Auftragnehmer überlassen hat, verbleiben bei der Bundesrepublik Deutschland bzw. der BGE. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Auftragnehmer für den gesamten Schaden.
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Eigentumsverhältnisse. 16.1 Die Bundeskunsthalle 10.1. 4a technology GmbH erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme und BezahlungAbnahme. Das gleiche gilt für die vom Vertragspartner mitgelie- ferten Unterlagen. 4a technology GmbH erwirbt außerdem ein unbegrenztes Nutzungsrecht an der gelie- ferten Software. Durch die Übergabe erklärt die Auftragnehmerinund garantiert der Vertragspartner, dass sie er voll verfügungsberechtigt verfügungs- berechtigt ist und Rechte Dritter dass die Ware insbesondere nicht bestehenunter verlängertem Eigentumsvorbehalt eines Dritten steht, es sei denn, der Vertragspartner benennt diesen Dritten spätestens bei Vertragsabschluss.
16.2 Materialbeistellungen 10.2. Materialbereitstellungen jeder Art bleiben Eigentum der Bundeskunsthalle. 4a technology GmbH. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Mängel am beigestellten Bei Wertminderung oder Ver- lust ist vom Vertragspartner Ersatz zu leisten. Beigestelltes Material hat die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich anzuzeigendarf nur für Aufträge der 4a techno- logy GmbH verwendet werden. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen Ge- genständen verbunden oder vermischt, so erwirbt die Bundeskunsthalle 4a technology GmbH das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Die Auftragnehmerin Der Vertragspartner verwahrt diese un-ent- geltlich unentgeltlich für die Bundeskunsthalle4a technology GmbH.
10.3. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen der Bundeskunsthalle4a technology GmbH, die er der Auftragnehmerin sie dem Vertragspartner überlassen hat, verbleiben bei der Bun- deskunsthalle. 4a technology GmbH. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unver- züglich unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen der Bundeskunsthalle 4a technology GmbH dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwider- handlungen Zuwi- derhandlungen haftet die Auftragnehmerin der Vertragspartner unbeschränkt für den gesamten Schaden (einschließlich imma- teriellen Schaden).
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