Eigentumsübertragung Musterklauseln

Eigentumsübertragung. Das Eigentum an der Hardware wird bei der Lieferung übertragen.
Eigentumsübertragung. Der Übergang des Eigentumsrechtes an der Hardware erfolgt bei Lieferung.
Eigentumsübertragung. 8.1 Das Eigentum an den bestellten Waren und erbrachten Dienstleistungen geht bei Lieferung an die in der Vereinbarung festgelegte Lieferadresse auf den Kunden über. Bezahlt der Kunde Waren jedoch bereits vor deren Lieferung, geht das Eigentum zum Zeitpunkt der Zahlung auf den Kunden über.
Eigentumsübertragung. Das Eigentum an der Hardware wird mit der Lieferung an Sie übertragen, sofern in Ihrem Auftrag nichts anderes angegeben ist.
Eigentumsübertragung. 5.1 Vorbehältlich Ziffer 4.4 vorstehend gehen alle Rechtstitel, Gefahren und Rechte an den Produkten zum Zeitpunkt der Lieferung gemäss Ziffer 3.1 vom Lieferanten auf Canon über.
Eigentumsübertragung. Das Eigentum an den Liefergegenständen geht mit der Übernahme durch den Auftraggeber auf diesen über.
Eigentumsübertragung. Das Eigentum an jedem vom Händler gekauften Produkt geht mit Eingang der vollständigen Zahlung für dieses Produkt bei Permobil auf den Händler über.
Eigentumsübertragung a) Die Ware verbleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer die dem Verkäufer zustehenden Beträge vollständig entrichtet hat. Dies beinhaltet die vollständigen Kosten sämtlicher anderen Waren, vertraglichen Vereinbarungen, kompletten und Teillieferungen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer verpflichtet, jedes einzelne Produkt des Verkäufers auf treuhänderischer Grundlage als Gewahrsamsinhaber des Verkäufers zu verwahren, obzwar der Käufer berechtigt ist, die Waren im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit an Dritte weiterzuveräußern, unter der Voraussetzung, dass er dem Verkäufer den Verkaufserlös offenlegt bzw. treuhänderisch für den Verkäufer verfahrt.
Eigentumsübertragung. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
Eigentumsübertragung. In gleicher Weise wie der Käufer durch den Ratenzahlungsplan und die Grundabsicherung der §§ 3 oder 7 MaBV (Vormerkungs- oder Bürgschaftslösung) vor einer ungesicherten Vorausleistung geschützt werden soll, kann der Verkäufer das Eigentum am Objekt (samt der darin verkörperten Bauleistung) zurückbehalten, bis der Verkäufer den geschuldeten (also gegebenenfalls wegen nicht zu beseitigender Sachmängel geminderten) Kaufpreis entrichtet hat. Zu dieser Absicherung des Bauträgers stehen verschiedene Wege zur Verfügung: Entweder wird die Einigung über den Übergang des Eigentums (die sogenannte „Auflassung“) bereits in der Urkunde erklärt und der Notar sodann angewiesen, den Vollzug im Grundbuch (und damit den tatsächlichen Übergang des Eigentums) erst herbeizuführen, wenn ihn der Bauträger hierzu schriftlich anweist (wozu letzterer nach Erhalt des geschuldeten Betrags verpflichtet ist) oder aber der Käufer die Zahlung, notfalls gerichtlich (im Fall einer vom Bauträger bestrittenen Minderung) nachgewiesen hat. Alternativ kann auch die Auflassung erst in getrennter Urkunde, zu welcher der Bauträger typischerweise Vollmacht erhält, protokolliert werden. Letztere Variante führt zwar zu geringfügig höheren Notarkosten, bietet aber den Vorteil, dass alle nachträglichen Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfen, allerdings eine Aufhebung bei endgültigem Scheitern des Vertrags formfrei möglich ist. Sie ist der einzige zur Verfügung stehende Weg, wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung z. B. die Fläche, auf der das Objekt errichtet wird, noch nicht vermessen ist, da sie dann mit einer sogenannten „Messungsanerkennung“ (nach Vorliegen des Messungsergebnisses und Bildung einer neuen Flurstücksnummer) verbunden werden muss.