Eigentümerwechsel Musterklauseln

Eigentümerwechsel a) Findet ein Eigentümer- oder Pächterwechsel statt, hat der Beherbergungsbetrieb diese Änderung dem Datenhalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. b) Bei Eigentümer- oder Pächterwechsel hat der ehemalige Eigentümer oder Pächter vertraglich sicherzustellen, dass der neue Eigentümer oder Pächter sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt oder unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist den Vertrag kündigt. Andernfalls haftet der Eigentümer oder Pächter, mit dem der Vermittlungsvertrag abgeschlossen wurde. c) Der bisherige Eigentümer oder Pächter haftet dem Datenhalter gegenüber für die Erfüllung der Verpflichtungen aus bestehenden Buchungen. Er hat den Datenhalter von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Gäste ihm gegenüber wegen Nichterbringung der gebuchten Leistung freizustellen.
Eigentümerwechsel. Für den Fall eines Wechsels im Eigentum an dem Grundstück wird der Eigentümer den Rechtsnachfolger verpflichten, die ihm gegenüber der Stadt nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen zu übernehmen.
Eigentümerwechsel. Der Wärmebezüger verpflichtet sich, beim Wechsel des Eigentums an den angeschlossenen Liegen- schaften alle Pflichten aus dem Wärmelieferungsvertrag seinem Rechtsnachfolger zu überbinden. Er teilt dem Wärmelieferanten, 3 Monate im Voraus, den Zeitpunkt des Eigentumswechsels und die neuen Eigentümer schriftlich mit. Wenn der Wärmelieferant sein Geschäft mit Aktiven und Passiven verkauft, teilt er die Geschäfts- übergabe schriftlich dem Wärmebezüger mit. Der neue Wärmelieferant tritt ohne weiteres als Ver- tragspartner mit allen Rechten und Pflichten in den Wärmelieferungsvertrag ein.
Eigentümerwechsel. Bearbeitung von Eigentumswechsel € 90,-- (z.B. Information des Erwerbers, Ändern der Stammdaten, Auskünfte/Einsicht in die Unterlagen usw.)
Eigentümerwechsel. Wechselt das versicherte Gebäude, Grundstück oder Stockwerkeigentum den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen. Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens 30 Tage nach der Kündigung. Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Handänderung bzw. bis zum Erlöschen der Gebäudeversicherung anteilsmässig geschuldet. Die nicht verbrauchte Prämie wird an den bisherigen Eigentümer zurück erstattet.
Eigentümerwechsel. Für den Fall eines Wechsels im Eigentum an dem Grundstück wird der Eigentümer den Rechtsnachfolger verpflichten, die ihm gegenüber der Gemeinde nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen zu übernehmen. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme veräußert (Erbfolge gilt nicht als Veräußerung), ist der Eigentümer verpflichtet, den Anteil an die Stadt/Gemeinde zurückzuzahlen, der über die der Berechnung zu Grunde liegenden Gestehungskosten hinausgeht. Ein Rückforderungsanspruch für den Kostenerstattungsbetrag bleibt vorbehalten. Hat der Bauherr bzw. Verfügungsberechtigte eine Modernisierungsvereinbarung abgeschlossen, ist ggf. auch der Berechtigte nach Rückübertragung des Eigentums an diesem Vertrag gemäß § 16 (2) VermG gebunden.
Eigentümerwechsel. Findet ein Eigentümer- oder Pächterwechsel statt, hat der Leistungsträger diese Änderung der Tourist Information unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Eigentümer- oder Pächterwechsel hat der ehemalige Eigentümer oder Pächter vertraglich sicherzustellen, dass der neue Eigentümer oder Pächter sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung übernimmt oder unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist die Vereinbarung kündigt. Andernfalls haftet der Eigentümer oder Pächter, mit dem diese Leistungsträger-Vereinbarung abgeschlossen wurde. Bei der Vermittlung von Unterkünften des Leistungsträgers haftet der bisherige Eigentümer/Pächter der Tourist Information gegenüber für die Erfüllung der Verpflichtungen aus bestehenden Buchungen. Er hat die Tourist Information von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Gäste ihr gegenüber wegen Nichterbringung der gebuchten Leistungen freizustellen. Vereinbarungsdauer, Sperrung des Eintrags/der Anzeige, ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung. Vertragsjahr ist jeweils der Zeitraum des Kalenderjahres, beginnend mit dem 01.01.2017. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres ist ausgeschlossen. Die Regelungen dieses Vertrages gelten für alle Buchungen, die nach dem 1.1.2017 erfolgen. Für die Zusammenarbeit, die Buchungen und die Entgelte bis zum 31.12.2016 gelten die bisher zwischen den Vertragsparteien vereinbarten bzw. praktizierten Konditionen weiter, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Über den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt hinaus verlängert sich die Vereinbarung jeweils um ein Jahr, wenn der Leistungsträger oder die Tourist Information die Vereinbarung nicht mit einer Frist von 1 Monat zum 30.06. eines Jahres kündigen. Die Kündigung hat schriftlich unter Ausschluss der elektronischen Textform zu erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Betriebsveränderungen, Eigentümer- oder Pächterwechsel berechtigen den Leistungsträger nicht zur außerordentlichen Kündigung. Die Tourist Information kann die Vereinbarung im Wege der außerordentlichen Kündigung befristet oder fristlos kündigen, wenn der Leistungsträger in einem Maße gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstößt, die, unter Berücksichtigung der Interessen der Tourist Information und/oder der Gäste, eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Kündigungsgründe können insbesonde...
Eigentümerwechsel. (1) Findet ein Eigentümer- oder Pächterwechsel statt, hat der Leistungsträger diese Änderung der OFS unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Bei Eigentümer- oder Pächterwechsel hat der ehemalige Eigentümer oder Pächter vertraglich sicherzustellen, dass der neue Eigentümer oder Pächter sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt oder unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist den Vertrag kündigt. (3) Der bisherige Eigentümer/Pächter haftet der OFS gegenüber für die Erfüllung der Verpflichtungen aus bestehenden Buchungen. Er hat die OFS von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Gäste ihr gegenüber wegen Nichterbringung der gebuchten Leistungen freizustellen.
Eigentümerwechsel. Sofern nicht anders geregelt, bestätigt der Anlagenbetreiber ausdrücklich, diesen Vertrag als Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter des Grundstücks abzuschließen. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, bei einer Übertragung des Eigentums am Grundstück oder an der EEG-Anlage auf einen Dritten den Eigentumsübergang sowie Name, Adresse und Geburtsdatum des Erwerbers dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Eigentümerwechsel. (1) Findet ein Eigentümer- oder Pächterwechsel statt, hat der Leistungsträger diese Änderung dem Kur- und Tourismusservice Pellworm unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Bei Eigentümer- oder Pächterwechsel hat der ehemalige Eigentümer oder Pächter vertraglich sicherzustellen, dass der neue Eigentümer oder Pächter sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt oder unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist den Vertrag kündigt. (3) Der bisherige Eigentümer/Pächter haftet dem Kur- und Tourismusservice Pellworm gegenüber für die Erfüllung der Verpflichtungen aus bestehenden Buchungen. Er hat den Kur- und Tourismusservice Pellworm von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Gäste ihr gegenüber wegen Nichterbringung der gebuchten Leistungen freizustellen.