Eigentümerwechsel. Für den Fall eines Wechsels im Eigentum an dem Grundstück wird der Eigentümer den Rechtsnachfolger verpflichten, die ihm gegenüber der Stadt nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen zu übernehmen.
Eigentümerwechsel a) Findet ein Eigentümer- oder Pächterwechsel statt, hat der Beherbergungsbetrieb diese Änderung dem Datenhalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
b) Bei Eigentümer- oder Pächterwechsel hat der ehemalige Eigentümer oder Pächter vertraglich sicherzustellen, dass der neue Eigentümer oder Pächter sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt oder unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist den Vertrag kündigt. Andernfalls haftet der Eigentümer oder Pächter, mit dem der Vermittlungsvertrag abgeschlossen wurde.
c) Der bisherige Eigentümer oder Pächter haftet dem Datenhalter gegenüber für die Erfüllung der Verpflichtungen aus bestehenden Buchungen. Er hat den Datenhalter von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Gäste ihm gegenüber wegen Nichterbringung der gebuchten Leistung freizustellen.
Eigentümerwechsel. Der Wärmebezüger verpflichtet sich, beim Wechsel des Eigentums an den angeschlossenen Liegen- schaften alle Pflichten aus dem Wärmelieferungsvertrag seinem Rechtsnachfolger zu überbinden. Er teilt dem Wärmelieferanten, 3 Monate im Voraus, den Zeitpunkt des Eigentumswechsels und die neuen Eigentümer schriftlich mit. Wenn der Wärmelieferant sein Geschäft mit Aktiven und Passiven verkauft, teilt er die Geschäfts- übergabe schriftlich dem Wärmebezüger mit. Der neue Wärmelieferant tritt ohne weiteres als Ver- tragspartner mit allen Rechten und Pflichten in den Wärmelieferungsvertrag ein.
Eigentümerwechsel. Findet ein Eigentümer- oder Pächterwechsel statt, hat der Leistungsträger diese Änderung der Tourist Information unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Eigentümer- oder Pächterwechsel hat der ehemalige Eigentümer oder Pächter vertraglich sicherzustellen, dass der neue Eigentümer oder Pächter sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung übernimmt oder unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist die Vereinbarung kündigt. Andernfalls haftet der Eigentümer oder Pächter, mit dem diese Leistungsträger-Vereinbarung abgeschlossen wurde. Bei der Vermittlung von Unterkünften des Leistungsträgers haftet der bisherige Eigentümer/Pächter der Tourist Information gegenüber für die Erfüllung der Verpflichtungen aus bestehenden Buchungen. Er hat die Tourist Information von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Gäste ihr gegenüber wegen Nichterbringung der gebuchten Leistungen freizustellen. Vereinbarungsdauer, Sperrung des Eintrags/der Anzeige, ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung. Vertragsjahr ist jeweils der Zeitraum des Kalenderjahres, beginnend mit dem 01.01.2017. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres ist ausgeschlossen. Die Regelungen dieses Vertrages gelten für alle Buchungen, die nach dem 1.1.2017 erfolgen. Für die Zusammenarbeit, die Buchungen und die Entgelte bis zum 31.12.2016 gelten die bisher zwischen den Vertragsparteien vereinbarten bzw. praktizierten Konditionen weiter, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Über den in Abs. 1 genannten Zeitpunkt hinaus verlängert sich die Vereinbarung jeweils um ein Jahr, wenn der Leistungsträger oder die Tourist Information die Vereinbarung nicht mit einer Frist von 1 Monat zum 30.06. eines Jahres kündigen. Die Kündigung hat schriftlich unter Ausschluss der elektronischen Textform zu erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Betriebsveränderungen, Eigentümer- oder Pächterwechsel berechtigen den Leistungsträger nicht zur außerordentlichen Kündigung. Die Tourist Information kann die Vereinbarung im Wege der außerordentlichen Kündigung befristet oder fristlos kündigen, wenn der Leistungsträger in einem Maße gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstößt, die, unter Berücksichtigung der Interessen der Tourist Information und/oder der Gäste, eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Kündigungsgründe können insbesonde...
Eigentümerwechsel. 14.1. Der Kunde hat das Recht, Vertragsprodukte während der vereinbarten Vertragslaufzeit zu kaufen. Der Kaufpreis ist das anfängliche Investment abzüglich bereits gezahlter Tilgungsanteile zuzüglich der dann gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
14.2. Mit dem Eigentumsübergang erlischt eine eventuell vereinbarte Serviceverpflichtung von KS SOLUTIONS. Der Kunde verpflichtet sich jedoch für den Fall, alle anfallenden Reparatur- und Wartungsdienstleistungen aller Vertragsprodukte über KS SOLUTIONS durchführen zu lassen. Der Versand der zu reparierenden Geräte erfolgt an eine durch KS SOLUTIONS dann zu benennende Adresse.
Eigentümerwechsel. (1) Findet ein Eigentümer- oder Pächterwechsel statt, hat der Leistungsträger diese Änderung dem VTL unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Bei Eigentümer- oder Pächterwechsel hat der ehemalige Eigentümer oder Pächter vertraglich sicherzustellen, dass der neue Eigentümer oder Pächter sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übernimmt oder unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist den Vertrag kündigt.
(3) Der bisherige Eigentümer/Pächter haftet dem VTL gegenüber für die Erfüllung der Verpflichtungen aus bestehenden Buchungen. Er hat den VTL von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Gäste ihm gegenüber wegen Nichterbringung der gebuchten Leistungen freizustellen.
Eigentümerwechsel. Wechselt das versicherte Gebäude, Grundstück oder Stockwerkeigentum den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen. Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens 30 Tage nach der Kündigung. Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Handänderung bzw. bis zum Erlöschen der Gebäudeversicherung anteilsmässig geschuldet. Die nicht verbrauchte Prämie wird an den bisherigen Eigentümer zurück erstattet.
Eigentümerwechsel. Findet ein Eigentümer- oder Pächterwechsel statt, hat der Gastgeber diese Änderung dem GPT unverzüglich schrift- lich mitzuteilen.
Eigentümerwechsel. Der Kunde ist verpflichtet, dem FVU jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an dem versorgten so- wie angeschlossenen Objekt unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt die Eigentumsübertragung des mit Fern- wärme versorgten Grundstücks während der ausdrücklich vereinbarten Vertragsdauer, so ist der Kunde verpflichtet, dem Erwerber den Eintritt in den Fernwärmeversorgungsvertrag aufzuerlegen. Entspre- chendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicher Rechte ist. Der Kunde genügt dieser Verpflichtung, wenn er eine Eintrittserklärung des neuen Grundstückseigentümers in den bestehenden Fernwärmeversorgungsvertrag nachweist.
Eigentümerwechsel. Bearbeitung von Eigentumswechsel € 90,-- (z.B. Information des Erwerbers, Ändern der Stammdaten, Auskünfte/Einsicht in die Unterlagen usw.)