Einfuhrzölle Musterklauseln

Einfuhrzölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei, die von Artikel 2.1 (Anwendungsbereich) Absatz (a) erfasst werden. Es werden keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren eingeführt.
Einfuhrzölle. 1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, gewährt jede Vertragspartei auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Zollkonzessionen gemäss den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren).
Einfuhrzölle. 1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, beseitigt oder senkt jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen ihrer Liste in Anhang I ihre Zölle auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Vertragspartei und der anderen Vertragspartei, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei einge- führt werden.
Einfuhrzölle. 1. Ein Einfuhrzoll bedeutet jegliche Abgabe oder Gebühr, die im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr erhoben wird, beinhaltet jedoch nicht:
Einfuhrzölle. 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Philippinen auf Einfuhren von Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat, die von diesem Kapitel erfasst werden, ihre Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung, soweit in Anhang III (Verzeichnis der Zollverpflichtungen der Philippinen betreffend nichtlandwirtschaft- liche Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten) nichts anderes bestimmt ist.

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