Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten: a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflich- tet zu sein. b) Die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechts- schutzfall nach § 4, ausgenommen sind der Beratungs-Rechtsschutz (§ 2 k aa), Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 k bb), die telefonische Erst- beratung (§ 2 n) und Rechtsschutzfälle, die mit einer Beratung oder Durchführung einer Mediation nach § 5 a erledigt sind. Hängen meh- rere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. Ihre Selbstbeteiligung verringert sich im Rechtsschutzfall um 150.– EUR, sofern Sie eine von uns für diesen konkreten Rechts- schutzfall empfohlene Rechtsanwaltskanzlei beauftragen. c) Die Zwangsvollstreckungskosten für umweltgerecht zu entsorgen- de Gefahrstoffe, Wertstoffe und Abfälle bei Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Aufbewahrungs- und Vernichtungskosten, z. B. bei der Räumungszwangsvollstreckung. d) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde. e) Kosten, die bei einer Teileintrittspflicht auf den nicht versicherten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versiche- rungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefal- lenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. Werden Sie in einem ver- sicherten Sachverhalt als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, tragen wir nur den Anteil der angefallenen Kosten, der Ihrer Haftung im Innenverhältnis gegenüber den anderen Gesamtschuldnern ent- spricht. (Beispiel: Sie kaufen gemeinsam mit Ihrem nicht rechtsschutz- versicherten Bruder ein Haus zur Selbstnutzung mit einem Miteigen- tumsanteil von je ½. Wegen Mängeln zahlen Sie und Ihr Bruder nicht den vollen Kaufpreis. Daraufhin nimmt der Verkäufer Sie allein auf Zahlung des gesamten einbehaltenen Kaufpreises in Anspruch. In diesem Fall übernehmen wir 50 % der entstandenen Kosten.)
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Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflich- tet zu sein.;
b) Die die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechts- schutzfall nach § 4, ausgenommen sind der Beratungs-Rechtsschutz (§ 2 k aa), Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 k bb), k) die telefonische Erst- beratung Erstberatung (§ 2 n) und Rechtsschutzfälle, die mit einer Beratung oder Durchführung einer Mediation nach § 5 a erledigt sind. Hängen meh- rere mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich ursäch- lich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. Ihre Selbstbeteiligung verringert sich im Rechtsschutzfall um 150.– EUR, sofern Sie eine von uns für diesen konkreten Rechts- schutzfall empfohlene Rechtsanwaltskanzlei beauftragen.;
c) Die die Zwangsvollstreckungskosten für umweltgerecht zu entsorgen- de Gefahrstoffe, Wertstoffe und Abfälle bei Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Aufbewahrungs- und Vernichtungskosten, z. B. bei der Räumungszwangsvollstreckung.
d) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.;
e) Kosten, die bei einer Teileintrittspflicht auf den nicht versicherten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versiche- rungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefal- lenen ange- fallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. Werden Sie in einem ver- sicherten versicherten Sachverhalt als Gesamtschuldner in Anspruch genommengenom- men, tragen wir nur den Anteil der angefallenen Kosten, der Ihrer Haftung im Innenverhältnis gegenüber den anderen Gesamtschuldnern ent- sprichtGesamtschuld- nern entspricht. (Beispiel: Sie kaufen gemeinsam mit Ihrem nicht rechtsschutz- versicherten rechtsschutzversicherten Bruder ein Haus zur Selbstnutzung mit einem Miteigen- tumsanteil von je ½. Wegen Mängeln zahlen Sie und Ihr Bruder nicht den vollen Kaufpreis. Daraufhin nimmt der Verkäufer Sie allein auf Zahlung des gesamten einbehaltenen Kaufpreises in Anspruch. In diesem Fall übernehmen wir 50 % der entstandenen Kosten.)je
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Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflich- tet verpflichtet zu sein.
b) Die im Versicherungsschein Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum tatsächlich erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR = 80 % des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
c) Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechts- schutzfall nach Versicherungsfall (§ 4, ausgenommen sind der Beratungs-Rechtsschutz (§ 2 k aa), Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 k bb), die telefonische Erst- beratung (§ 2 n) und Rechtsschutzfälle, die mit einer Beratung oder Durchführung einer Mediation nach § 5 a erledigt sindab. Hängen meh- rere Rechtsschutzfälle mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. Ihre Sofern der Versicherungsfall mit einer Erstberatung nach § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), durch einen von uns vermittelten Rechtsanwalt oder eine Mediation nach § 5 a erledigt ist, ziehen wir keine Selbstbeteiligung verringert sich ab. Dies gilt auch – im Rechtsschutzfall um 150.Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht und erweitertem Beratungs-Rechts- schutz, – EURim Beratungs-Rechtsschutz in Betreuungsverfahren, sofern Sie eine von uns für diesen konkreten Rechts- schutzfall empfohlene Rechtsanwaltskanzlei beauftragen– im Aufhebungsvertrags-Rechtsschutz, – im Beratungs-Rechtsschutz im Urheberrecht sowie – in den Serviceleistungen (Ziffer 2.2 § 1 A. Klauseln zu den ARB der Continentale), solange wir diese anbieten.
cd) Die Zwangsvollstreckungskosten Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
e) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil).
f) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für umweltgerecht zu entsorgen- de Gefahrstoffeentsorgende Schad-, Gefahr-, Wertstoffe und Abfälle bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie privat oder gewerbliche Aufbewahrungs- und Vernichtungskosten, z. B. zum Beispiel bei der Räumungszwangsvollstreckung.
dg) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
h) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
ei) Sie einigen sich auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht.
j) Kosten, die bei einer Teileintrittspflicht auf den nicht versicherten gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versiche- rungsschutz Versi- cherungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefal- lenen angefallenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. Werden Sie in einem ver- sicherten Sachverhalt als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, tragen wir nur den Anteil der angefallenen Kosten, der Ihrer Haftung im Innenverhältnis gegenüber den anderen Gesamtschuldnern ent- spricht. (Beispiel: Sie kaufen gemeinsam mit Ihrem nicht rechtsschutz- versicherten Bruder ein Haus zur Selbstnutzung mit einem Miteigen- tumsanteil von je ½. Wegen Mängeln zahlen Sie und Ihr Bruder nicht den vollen Kaufpreis. Daraufhin nimmt der Verkäufer Sie allein auf Zahlung des gesamten einbehaltenen Kaufpreises in Anspruch. In diesem Fall übernehmen wir 50 % der entstandenen Kosten.)
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Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende C.3.1 Von den von uns zu tragenden Kosten nicht erstatten:
aziehen wir die nach dem Schaden- freiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung (siehe G.) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflich- tet zu sein.
b) Die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechts- schutzfall nach § 4, ausgenommen sind der Beratungs-Rechtsschutz (§ 2 k aa), Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 k bb), die telefonische Erst- beratung (§ 2 n) und Rechtsschutzfälle, die ab. Ausnahmen: • Der Rechtsschutzfall wird mit einer Beratung Erstberatung oder Durchführung einer Mediation außer- gerichtlichen Konfliktbeilegung durch einen von uns vorgeschlagenen Dienstleister nach § 5 a erledigt sindB.4.1.2 erledigt. Hängen meh- rere In diesem Fall übernehmen wir die hierbei entstehenden Kosten ohne Abzug der Selbstbeteiligung. • Mehrere Rechtsschutzfälle hängen zeitlich und ursächlich zusammen, . In diesem Fall ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. Ihre Selbstbeteiligung verringert C.3.2 Folgende Kosten erstatten wir nicht: C.3.2.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. C.3.2.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie fordern Schadenersatz in Höhe von Dies gilt nicht, wenn eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetz- lich vorgeschrieben ist. C.3.2.3 Sie einigen sich im Rechtsschutzfall um 150auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche. C.3.2.4 Kosten, die auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen („Vollstreckungs- titel“ sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil.– EUR) C.3.2.5 Kosten auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sofern Sie eine von uns die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. („Vollstreckungstitel“ sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil.) C.3.2.6 Kosten für diesen konkreten Rechts- schutzfall empfohlene Rechtsanwaltskanzlei beauftragen.
c) Die Zwangsvollstreckungskosten für umweltgerecht zu entsorgen- de Gefahrstoffe, Wertstoffe und Abfälle bei Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Aufbewahrungs- und Vernichtungskosten, z. B. bei der Räumungszwangsvollstreckung.
d) Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 €. C.3.2.7 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
e) Kosten, die bei einer Teileintrittspflicht auf den nicht versicherten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versiche- rungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefal- lenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. Werden Sie in einem ver- sicherten Sachverhalt als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, tragen wir nur den Anteil der angefallenen Kosten, der Ihrer Haftung im Innenverhältnis gegenüber den anderen Gesamtschuldnern ent- spricht. (Beispiel: Sie kaufen gemeinsam mit Ihrem nicht rechtsschutz- versicherten Bruder ein Haus zur Selbstnutzung mit einem Miteigen- tumsanteil von je ½. Wegen Mängeln zahlen Sie und Ihr Bruder nicht den vollen Kaufpreis. Daraufhin nimmt der Verkäufer Sie allein auf Zahlung des gesamten einbehaltenen Kaufpreises in Anspruch. In diesem Fall übernehmen wir 50 % der entstandenen Kosten.)
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflich- tet verpflichtet zu sein.;
b) Die Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie fordern Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro (= 100 %). Sie einigen sich mit dem Gegner und erhalten einen Betrag in Höhe von 800 Euro (= 80 %). In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies gilt nicht, wenn eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
c) Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die im Versicherungsschein Versicherungs- schein vereinbarte bzw. nach dem Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung (§ 5b) vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechts- schutzfall nach § 4, ausgenommen sind ab; Ausnahmen: – wird der Beratungs-Rechtsschutz (§ 2 k aa), Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 k bb), die telefonische Erst- beratung (§ 2 n) und Rechtsschutzfälle, die Rechtsschutzfall mit einer Beratung Erstberatung oder Durchführung einer Mediation nach außergericht- lichen Konfliktbeilegung gemäß § 5 a erledigt sind. Hängen meh- rere 5a erledigt, werden die hierbei ent- stehenden Kosten ohne Abzug der Selbstbeteiligung übernommen; – hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. Ihre Selbstbeteiligung verringert sich im Rechtsschutzfall um 150.– EUR, sofern Sie eine von uns für diesen konkreten Rechts- schutzfall empfohlene Rechtsanwaltskanzlei beauftragen.
c) Die Zwangsvollstreckungskosten für umweltgerecht zu entsorgen- de Gefahrstoffe, Wertstoffe und Abfälle bei Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Aufbewahrungs- und Vernichtungskosten, z. B. bei der Räumungszwangsvollstreckung.;
d) Kosten, die auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstre- ckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen (»Vollstreckungstitel« sind z.B. ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil);
e) Kosten auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden (»Vollstreckungstitel« sind z.B. ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil);
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 €;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.;
eh) Kosten, die bei einer Teileintrittspflicht auf den Sie einigen sich auch über unstrittige oder nicht versicherten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versiche- rungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefal- lenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. Werden Sie in einem ver- sicherten Sachverhalt als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, tragen wir nur den Anteil der angefallenen Kosten, der Ihrer Haftung im Innenverhältnis gegenüber den anderen Gesamtschuldnern ent- spricht. (Beispiel: Sie kaufen gemeinsam mit Ihrem nicht rechtsschutz- versicherten Bruder ein Haus zur Selbstnutzung mit einem Miteigen- tumsanteil von je ½. Wegen Mängeln zahlen Sie und Ihr Bruder nicht den vollen Kaufpreis. Daraufhin nimmt der Verkäufer Sie allein auf Zahlung des gesamten einbehaltenen Kaufpreises in Anspruchversicherte Ansprüche. In diesem Fall übernehmen zahlen wir 50 % der entstandenen Kostendie darauf entfallenden Kosten nicht.)
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Samples: Rechtsschutzversicherung
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende C.3.1 Von den von uns zu tragenden Kosten nicht erstatten:
aziehen wir die nach dem Schaden- freiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung (siehe G.) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflich- tet zu sein.
b) Die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechts- schutzfall nach § 4, ausgenommen sind der Beratungs-Rechtsschutz (§ 2 k aa), Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 k bb), die telefonische Erst- beratung (§ 2 n) und Rechtsschutzfälle, die ab. Ausnahmen: • Der Rechtsschutzfall wird mit einer Beratung Erstberatung oder Durchführung einer Mediation außerge- richtlichen Konfliktbeilegung durch einen von uns vorgeschlagenen Dienstleister nach § 5 a erledigt sindB.4.1.2 erledigt. Hängen meh- rere In diesem Fall übernehmen wir die hierbei entstehenden Kosten ohne Abzug der Selbstbeteiligung. • Mehrere Rechtsschutzfälle hängen zeitlich und ursächlich zusammen, . In diesem Fall ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. Ihre Selbstbeteiligung verringert C.3.2 Folgende Kosten erstatten wir nicht: C.3.2.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. C.3.2.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie fordern Schadenersatz in Höhe von Dies gilt nicht, wenn eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetz- lich vorgeschrieben ist. C.3.2.3 Sie einigen sich im Rechtsschutzfall um 150auch über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche. C.3.2.4 Kosten, die auf Grund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen. („Vollstreckungs- titel“ sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil.– EUR) C.3.2.5 Kosten auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sofern Sie eine von uns die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. („Vollstreckungstitel“ sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil.) C.3.2.6 Kosten für diesen konkreten Rechts- schutzfall empfohlene Rechtsanwaltskanzlei beauftragen.
c) Die Zwangsvollstreckungskosten für umweltgerecht zu entsorgen- de Gefahrstoffe, Wertstoffe und Abfälle bei Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Aufbewahrungs- und Vernichtungskosten, z. B. bei der Räumungszwangsvollstreckung.
d) Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 €. C.3.2.7 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
e) Kosten, die bei einer Teileintrittspflicht auf den nicht versicherten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammen, für die teils Versiche- rungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefal- lenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert (Quote) entspricht. Werden Sie in einem ver- sicherten Sachverhalt als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, tragen wir nur den Anteil der angefallenen Kosten, der Ihrer Haftung im Innenverhältnis gegenüber den anderen Gesamtschuldnern ent- spricht. (Beispiel: Sie kaufen gemeinsam mit Ihrem nicht rechtsschutz- versicherten Bruder ein Haus zur Selbstnutzung mit einem Miteigen- tumsanteil von je ½. Wegen Mängeln zahlen Sie und Ihr Bruder nicht den vollen Kaufpreis. Daraufhin nimmt der Verkäufer Sie allein auf Zahlung des gesamten einbehaltenen Kaufpreises in Anspruch. In diesem Fall übernehmen wir 50 % der entstandenen Kosten.)
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Samples: Verkehrs Rechtsschutzversicherung
Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
a) Kosten: • Xxxxxx, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflich- tet verpflichtet zu sein.
b. • Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen (z. B.: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 €. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 € (= 80 % des angestrebten Ergebnisses). In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). • Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. • Sie einigen sich auch über unstreitige (kein Versicherungsfall) Die im Versicherungsschein oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. • Wir übernehmen nicht die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechts- schutzfall nach § 4, ausgenommen sind der Beratungs-Rechtsschutz Versiche- rungsfall. • Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§ 2 k aa), Betreuungs-Rechtsschutz (§ 2 k bbz. B.: Kosten eines Gerichtsvollziehers), die telefonische Erst- beratung aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen oder die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels einge- leitet werden. (§ 2 n) und RechtsschutzfälleVollstreckungstitel sind z. B.: ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil). • Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, die mit einer Beratung bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Durchführung einer Mediation nach § 5 a erledigt sindGeldbuße unter 250 € verhängt wurde. Hängen meh- rere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. Ihre Selbstbeteiligung verringert sich im Rechtsschutzfall um 150.– EUR, sofern Sie eine von uns für diesen konkreten Rechts- schutzfall empfohlene Rechtsanwaltskanzlei beauftragen.
c) Die Zwangsvollstreckungskosten für umweltgerecht zu entsorgen- de Gefahrstoffe, Wertstoffe und Abfälle bei Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Aufbewahrungs- und Vernichtungskosten, z. B. bei der Räumungszwangsvollstreckung.
d) Kosten• Xxxxxx, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag Rechtsschutzvertrag nicht bestünde.
e. • Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von Schadstoffen und Abfällen im Rahmen der Zwangsvollstreckung in Bezug auf ein Grund- stück, Gebäude oder Gebäudeteil (z. B.: Räumung) • Kosten, die bei einer Teileintrittspflicht auf den nicht versicherten gedeckten Teil entfallen. Treffen Ansprüche zusammenIn diesem Fall bilden wir eine Quote, für die teils Versiche- rungsschutz besteht, teils nicht, tragen wir nur den Teil der angefal- lenen Kosten, der dem Verhältnis des Wertes des gedeckten Teils zum Gesamtstreitwert entspricht (Quote) entsprichtz. B.: Sie machen ver- schiedene Ansprüche geltend in einer Gesamthöhe von 00.000 €. Werden Sie in einem ver- sicherten Sachverhalt als Gesamtschuldner in Nur der Anspruch genommen, über 0.000 € ist versichert. Dann tragen wir nur den Anteil 60 % der angefallenen Kosten, der Ihrer Haftung im Innenverhältnis gegenüber den anderen Gesamtschuldnern ent- spricht. (Beispiel: Sie kaufen gemeinsam mit Ihrem nicht rechtsschutz- versicherten Bruder ein Haus zur Selbstnutzung mit einem Miteigen- tumsanteil von je ½. Wegen Mängeln zahlen Sie und Ihr Bruder nicht den vollen Kaufpreis. Daraufhin nimmt der Verkäufer Sie allein auf Zahlung des gesamten einbehaltenen Kaufpreises in Anspruch. In diesem Fall übernehmen wir 50 % der entstandenen Kostendie Ihnen insgesamt entstehen).)
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Samples: Rechtsschutz Versicherung