Common use of Einschränkung unserer Leistungspflicht Clause in Contracts

Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten: 3.3.1 Kosten, die übernommen worden sind, ohne rechtlich da­ zu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (z.B.: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR. In ei- nem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR = 80 Prozent des angestrebten Ergebnis- ses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der ent- standenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. 3.3.3 Kosten, die auf den unstreitigen oder den nicht versicher­ ten Teil von nur teilweise vom Versicherungsschutz um­ fassten Versicherungsfällen entfallen. Dabei berechnet sich der Anteil der nicht versicherten Kosten – in Fällen des Disziplinar­ und Standes­Rechtsschutzes, des Straf­ und Ordnungswidrigkeiten­Rechtsschutzes sowie des Opfer­Rechtsschutzes, wenn es bei diesem um die Verteidigung wegen Straf­ und Ordnungswidrig­ keitenverfahren geht, nach dem Gewicht und der Be­ deutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammen­ hang (insbesondere dem Anteil am verhängten Straf- maß oder Bußgeld); – in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des nicht versicherten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Ge- bühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die ver­ einbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsfall mit einer Erstberatung oder Mediation abschließend erledigt ist. Hängen mehrere Ver­ sicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kos- ten eines Gerichtsvollziehers), – die aufgrund der fünften oder jeder weiteren Zwangs­ vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entste­ hen oder – die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre­ ckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind z.B. ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil). 3.3.6 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei de­ nen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. 3.3.7 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wä­ re, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be­ stünde.

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Samples: Verkehrs Rechtsschutzversicherung

Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten: 3.3.1 Kosten, die übernommen worden sind, ohne rechtlich da­ zu verpflichtet dazu ver- pflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (z.z. B.: Sie verlangen Schadenersatz Scha- denersatz in Höhe von 10.000 EUR. In ei- nem einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR = 80 Prozent des angestrebten Ergebnis- sesErgebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der ent- standenen entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. 3.3.3 Kosten, die auf den unstreitigen oder den nicht versicher­ ten versicherten Teil von nur teilweise vom Versicherungsschutz um­ fassten Versicherungsfällen umfassten Versiche- rungsfällen entfallen. Dabei berechnet sich der Anteil der nicht versicherten Kosten – in Fällen des Disziplinar­ Disziplinar- und Standes­RechtsschutzesStandes-Rechtsschutzes, des Straf­ Straf- und Ordnungswidrigkeiten­Rechtsschutzes Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes sowie des Opfer­RechtsschutzesOpfer-Rechtsschutzes, wenn es bei diesem um die Verteidigung Verteidi- gung wegen Straf­ Straf- und Ordnungswidrig­ keitenverfahren Ordnungswidrigkeitenverfahren geht, nach dem Gewicht und der Be­ deutung Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammen­ hang Gesamtzusammenhang (insbesondere dem Anteil am verhängten Straf- maß ver- hängten Strafmaß oder Bußgeld); – in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des nicht versicherten ver- sicherten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Ge- bühren- Gebühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die ver­ einbarte vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsfall mit einer Erstberatung oder Mediation abschließend ab- schließend erledigt ist. Hängen mehrere Ver­ sicherungsfälle zeitlich Versicherungsfälle zeit- lich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.. Sofern ein Rechtsschutzvertrag mit Selbstbeteiligung gewählt wird, gilt Folgendes: 3.3.5 Kosten a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs ist die Selbstbeteili- gung variabel. – Haben wir zu dem Vertrag, der mit einer Selbstbeteiligung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 300 EUR abgeschlossen wurde, im ersten Jahr seit Versicherungsbeginn keine Schadenzahlung in einem Ver- sicherungsfall erbracht (z.B. Kos- ten eines Gerichtsvollziehersschadenfreies Jahr), so wird die aufgrund der fünften oder jeder Selbstbeteiligung zu Beginn des 2. Versicherungsjahres um 100 EUR reduziert. Nach einem weiteren Zwangs­ vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entste­ hen oder – Jahr ohne Schadenzahlung reduziert sich die später als fünf Jahre nach Rechtskraft Selbstbeteiligung zu Beginn des Vollstre­ ckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind z.B. ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil). 3.3.6 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei de­ nen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. 3.3.7 Kosten, 3. Versicherungsjahres um weitere 100 EUR. Bei weiterer Schadenfreiheit bis zum Ende des 3. Versiche- rungsjahres entfällt die Selbstbeteiligung zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wä­ re, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be­ stünde.Beginn des

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Samples: Privat Und Berufs Rechtsschutzversicherung

Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten: 3.3.1 Kosten, die übernommen worden sind, ohne rechtlich da­ da- zu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (z.B.: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR. In ei- nem einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR = 80 Prozent des angestrebten Ergebnis- sesEr- gebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der ent- standenen entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. 3.3.3 Kosten, die auf den unstreitigen oder den nicht versicher­ ten versicherten Teil von nur teilweise vom Versicherungsschutz um­ fassten umfassten Versicherungsfällen entfallen. Dabei berechnet sich der Anteil der nicht versicherten Kosten – in Fällen des Disziplinar­ Disziplinar- und Standes­RechtsschutzesStandes-Rechtsschutzes, des Straf­ Straf- und Ordnungswidrigkeiten­Rechtsschutzes Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes sowie des Opfer­RechtsschutzesOpfer-Rechtsschutzes, wenn es bei diesem um die Verteidigung wegen Straf­ Straf- und Ordnungswidrig­ keitenverfahren Ordnungswid- rigkeitenverfahren geht, nach dem Gewicht und der Be­ deutung Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammen­ hang Gesamtzusam- menhang (insbesondere dem Anteil am verhängten Straf- maß Strafmaß oder Bußgeld); – in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des nicht versicherten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Ge- bühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die ver­ ver- einbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall Versicherungs-/Leistungsfall ab. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsfall Versicherungs-/Leistungsfall mit einer Erstberatung oder Mediation abschließend erledigt erle- digt ist. Hängen mehrere Ver­ sicherungsfälle Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. Sofern ein Rechtsschutzvertrag mit Selbstbeteiligung ge- wählt wird, gilt Folgendes: a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs ist die Selbst- beteiligung variabel. – Haben wir zu dem Vertrag, der mit einer Selbstbe- teiligung von 300 EUR abgeschlossen wurde, im ersten Jahr seit Versicherungsbeginn keine Scha- denzahlung in einem Versicherungsfall erbracht (schadenfreies Jahr), so wird die Selbstbeteiligung zu Beginn des 2. Versicherungsjahres um 100 EUR reduziert. Nach einem weiteren Jahr ohne Scha- denzahlung reduziert sich die Selbstbeteiligung zu Beginn des 3. Versicherungsjahres um weitere 100 EUR. Bei weiterer Schadenfreiheit bis zum En- de des 3. Versicherungsjahres entfällt die Selbst- beteiligung zu Beginn des 4. Versicherungsjahres. Erbringen wir in einem Versicherungsfall eine Zah- lung, wird die Selbstbeteiligung unabhängig von der jeweils erreichten Reduzierung wieder auf 300 EUR gestuft. Ab dem nächsten schadenfreien Jahr wird dieses Einstufungsmodell wieder in Gang gesetzt und die Selbstbeteiligung entsprechend neu fest- gesetzt. – Haben wir zu dem Vertrag, der mit einer Selbstbe- teiligung von 150 EUR abgeschlossen wurde, im ersten Jahr seit Versicherungsbeginn keine Scha- denzahlung in einem Versicherungsfall erbracht (schadenfreies Jahr), so wird die Selbstbeteiligung zu Beginn des 2. Versicherungsjahres um 50 EUR reduziert. Nach einem weiteren Jahr ohne Scha- denzahlung reduziert sich die Selbstbeteiligung zu Beginn des 3. Versicherungsjahres um weitere 50 EUR. Bei weiterer Schadenfreiheit bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres entfällt die Selbstbetei- ligung zu Beginn des 4. Versicherungsjahres. Er- bringen wir in einem Versicherungsfall eine Zah- lung, wird die Selbstbeteiligung unabhängig von der jeweils erreichten Reduzierung wieder auf 150 EUR gestuft. Ab dem nächsten schadenfreien Jahr wird dieses Einstufungsmodell wieder in Gang gesetzt und die Selbstbeteiligung entsprechend neu fest- gesetzt. Eine Anrechnung des Schadenverlaufs aus Vorverträgen bei anderen Versicherern oder aus Vorverträgen ohne Schadenfreiheitssystem die bei uns bestanden haben, er- folgt nicht. b) Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs ist die Selbstbe- teiligung fest. Die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung reduziert sich somit bei schaden- freiem Verlauf nicht. 3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kos- ten Kosten eines Gerichtsvollziehers), – die aufgrund der fünften oder jeder weiteren Zwangs­ Zwangs- vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entste­ entste- hen oder – die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre­ Vollstre- ckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind z.B. ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil). 3.3.6 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei de­ nen denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. 3.3.7 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wä­ wä- re, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be­ be- stünde.

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Samples: Privat , Berufs Und Verkehrs Rechtsschutzversicherung

Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten: 3.3.1 a) Kosten, die Sie übernommen worden sindhaben, ohne rechtlich da­ zu dazu verpflichtet zu sein., 3.3.2 b) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. entsprechen (z.z. B.: Sie verlangen Schadenersatz Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUREuro. In ei- nem einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR Euro = 80 Prozent des angestrebten Ergebnis- sesEr­ gebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der ent- standenen Kosten – entstandenen Rechtsverfolgungskosten - nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) ). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeitdes Rechtsstreits. 3.3.3 Kosten, c) die auf den unstreitigen oder den nicht versicher­ ten Teil von nur teilweise vom Versicherungsschutz um­ fassten Versicherungsfällen entfallen. Dabei berechnet sich der Anteil der nicht versicherten Kosten – in Fällen des Disziplinar­ und Standes­Rechtsschutzes, des Straf­ und Ordnungswidrigkeiten­Rechtsschutzes sowie des Opfer­Rechtsschutzes, wenn es bei diesem um die Verteidigung wegen Straf­ und Ordnungswidrig­ keitenverfahren geht, nach dem Gewicht und der Be­ deutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammen­ hang (insbesondere dem Anteil am verhängten Straf- maß oder Bußgeld); – in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des nicht versicherten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Ge- bühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die ver­ einbarte vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsfall mit einer Erstberatung oder Mediation abschließend erledigt istRechtsschutzfall. Hängen mehrere Ver­ sicherungsfälle Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich ur­ sächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. Der Rechtsschutzfall ist mit einer Beratungsgebühr bis zu 190 Euro abgeschlossen. 3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kos- ten eines Gerichtsvollziehers)d) Kosten, die aufgrund der fünften vierten oder jeder weiteren Zwangs­ vollstreckungsmaßnahme Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entste­ hen entstehen („Vollstreckungstitel“ sind z. B. ein Vollstre­ ckungsbescheid oder ein Urteil). e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre­ ckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind z.B. ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil)werden. 3.3.6 f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei de­ nen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR Euro verhängt wurde. 3.3.7 g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wä­ re, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be­ stünde. h) Kosten im Zusammenhang mit einer Einigung über nicht streitige Ansprüche (z. B.: Sie schließen mit der Gegenseite einen Vergleich ab und beziehen Punkte in den Vergleich mit ein, über die vor Vergleichsab­ schluss kein Streit bestand oder denen kein Verstoß im Sinne von § 4 vorausgegangen ist), nicht versicherte Ansprüche. B RS 1 (01.01.2022) 3002AVR011 D i) Kosten, die bei nur teilweisem Versicherungsschutz auf den nicht versicherten Anteil entfallen. Dabei berechnet sich der Anteil der nicht versicherten Kosten wie folgt: In Fällen von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfah­ ren sowie in standes- und disziplinarrechtlichen Ver­ fahren nach dem Gewicht und der Bedeutung der ein­ zelnen Vorwürfe im Gesamtzusammenhang (insbe­ sondere dem Anteil am verhängten Strafmaß oder Bußgeld). In allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des nicht versicherten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Ge­ bühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Rechtsschutzversicherung

Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten: 3.3.1 Kosten, die übernommen worden sind, ohne rechtlich da­ da- zu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (z.B.: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR. In ei- nem einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag Be- trag von 8.000 EUR = 80 Prozent des angestrebten Ergebnis- sesErgeb- nisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der ent- standenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. 3.3.3 Kosten, die auf den unstreitigen oder den nicht versicher­ versicher- ten Teil von nur teilweise vom Versicherungsschutz um­ um- fassten Versicherungsfällen entfallen. Dabei berechnet sich der Anteil der nicht versicherten Kosten – in Fällen des Disziplinar­ Disziplinar- und Standes­RechtsschutzesStandes-Rechtsschutzes, des Straf­ Straf- und Ordnungswidrigkeiten­Rechtsschutzes Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes sowie des Opfer­RechtsschutzesOpfer-Rechtsschutzes, wenn es bei diesem um die Verteidigung wegen Straf­ Straf- und Ordnungswidrig­ Ordnungswidrig- keitenverfahren geht, nach dem Gewicht und der Be­ Be- deutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammen­ Gesamtzusammen- hang (insbesondere dem Anteil am verhängten Straf- maß oder Bußgeld); – in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des nicht versicherten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Ge- bühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die ver­ ver- einbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall Versicherungs-/Leistungsfall ab. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsfall Versicherungs-/Leistungsfall mit einer Erstberatung oder Mediation abschließend erledigt erle- digt ist. Hängen mehrere Ver­ sicherungsfälle Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.. Sofern ein Rechtsschutzvertrag mit Selbstbeteiligung ge- wählt wird, gilt Folgendes: 3.3.5 Kosten a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs ist die Selbst- beteiligung variabel. – Haben wir zu dem Vertrag, der mit einer Selbstbetei- ligung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 300 EUR abgeschlossen wurde, im ers- ten Jahr seit Versicherungsbeginn keine Schaden- zahlung in einem Versicherungsfall erbracht (z.B. Kos- ten eines Gerichtsvollziehersscha- denfreies Jahr), so wird die aufgrund der fünften oder jeder Selbstbeteiligung zu Be- ginn des 2. Versicherungsjahres um 100 EUR redu- ziert. Nach einem weiteren Zwangs­ vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entste­ hen oder – Jahr ohne Schadenzah- lung reduziert sich die später als fünf Jahre nach Rechtskraft Selbstbeteiligung zu Beginn des Vollstre­ ckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind z.B. ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil). 3.3.6 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei de­ nen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. 3.3.7 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wä­ re, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be­ stünde.3. Versicherungsjahres um weitere 100 EUR. Bei weiterer Schadenfreiheit bis zum Ende des

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Samples: Privat Und Berufs Rechtsschutzversicherung

Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten: 3.3.1 5.4.1 Kosten, die Sie übernommen worden sindhaben, ohne rechtlich da­ zu dazu verpflichtet zu sein. 3.3.2 5.4.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (z.Z. B.: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR. In ei- nem einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR = 80 Prozent des angestrebten Ergebnis- ses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der ent- standenen entstan- denen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen durch- setzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 3.3.3 5.4.3 Kosten, die entstehen, wenn Sie sich im Rahmen eines Ver- gleiches auch über Ansprüche oder Forderungen einigen, die nicht fällig oder nicht streitig waren oder mangels An- spruchsgrundlage nicht streitig sein konnten. 5.4.4 Kosten, die auf den unstreitigen oder den nicht versicher­ ten Teil von nur teilweise vom Versicherungsschutz um­ fassten Versicherungsfällen entfallen. Dabei berechnet sich der Anteil der nicht versicherten Kosten – in Fällen des Disziplinar­ und Standes­Rechtsschutzes, des Straf­ und Ordnungswidrigkeiten­Rechtsschutzes sowie des Opfer­Rechtsschutzes, wenn es bei diesem um die Verteidigung wegen Straf­ und Ordnungswidrig­ keitenverfahren geht, nach dem Gewicht und der Be­ deutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammen­ hang (insbesondere dem Anteil am verhängten Straf- maß oder Bußgeld); – in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des nicht versicherten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Ge- bühren- und Kostenrechts) zum GesamtstreitwertTeil einer rechtlichen Interessenwahrnehmung entfallen. 3.3.4 5.4.5 Von den Kosten, die von uns zu tragenden Kosten übernehmen sind, ziehen wir die ver­ einbarte vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsfall mit einer Erstberatung oder Mediation abschließend erledigt ist. Ausnahme: – Hängen mehrere Ver­ sicherungsfälle Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich ursäch- lich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung Selbst- beteiligung nur einmal ab. – Wird der Versicherungsfall durch eine Erstberatung, Me- diation oder Telefonische Rechtsberatung abgeschlos- sen, fällt keine Selbstbeteiligung an. – Ihr Vertrag mit PremiumSchutz ist seit drei Jahren scha- denfrei verlaufen. Dann verzichten wir einmalig auf den Abzug der Selbstbeteiligung bis zu einem Betrag von 150 EUR. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles beginnt die dreijährige Frist erneut. Nicht als Versicherungsfall in diesem Sinne gelten: – die im Rahmen einer Erstberatung erledigten Fälle, – die im Rahmen einer Mediation erledigten Fälle, – Telefonische Rechtsberatungen, sowie – die vorsorgliche Anzeige eines Versicherungsfalles, wenn der Versicherer keine Leistungen zu erbringen hat. Eine Auszahlung des Betrages oder die Verrechnung mit Beitragsforderungen ist ausgeschlossen. 3.3.5 5.4.6 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. z. B.: Kos- ten eines Gerichtsvollziehers), – die aufgrund der fünften vierten oder jeder weiteren Zwangs­ vollstreckungsmaßnahme Zwangsvoll- streckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entste­ hen oder entstehen, – die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstre­ Vollstre- ckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind z.B. ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil)werden. 3.3.6 5.4.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei de­ de- nen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. 3.3.7 5.4.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wä­ rewäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be­ be- stünde.

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Einschränkung unserer Leistungspflicht. Wir können folgende Kosten nicht erstatten: 3.3.1 Kosten, die übernommen worden sind, ohne rechtlich da­ zu verpflichtet dazu ver- pflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (z.z. B.: Sie verlangen Schadenersatz Scha- denersatz in Höhe von 10.000 EUR. In ei- nem einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR = 80 Prozent des angestrebten Ergebnis- sesErgebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der ent- standenen entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. 3.3.3 Kosten, die auf den unstreitigen oder den nicht versicher­ ten versicherten Teil von nur teilweise vom Versicherungsschutz um­ fassten Versicherungsfällen umfassten Versiche- rungsfällen entfallen. Dabei berechnet sich der Anteil der nicht versicherten Kosten – in Fällen des Disziplinar­ Disziplinar- und Standes­RechtsschutzesStandes-Rechtsschutzes, des Straf­ Straf- und Ordnungswidrigkeiten­Rechtsschutzes Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutzes sowie des Opfer­RechtsschutzesOpfer-Rechtsschutzes, wenn es bei diesem um die Verteidigung Verteidi- gung wegen Straf­ Straf- und Ordnungswidrig­ keitenverfahren Ordnungswidrigkeitenverfahren geht, nach dem Gewicht und der Be­ deutung Bedeutung der einzelnen Vorwürfe im Gesamtzusammen­ hang Gesamtzusammenhang (insbesondere dem Anteil am verhängten Straf- maß ver- hängten Strafmaß oder Bußgeld); – in allen anderen Fällen nach dem Verhältnis des nicht versicherten versicher- ten Anteils des Streitwerts (im Sinne des Ge- bühren- Gebühren- und KostenrechtsKos- tenrechts) zum Gesamtstreitwert. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die ver­ einbarte vereinbarte Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ab. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsfall mit einer Erstberatung oder Mediation abschließend ab- schließend erledigt ist. Hängen mehrere Ver­ sicherungsfälle zeitlich Versicherungsfälle zeit- lich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.. Sofern ein Rechtsschutzvertrag mit Selbstbeteiligung gewählt wird, gilt Folgendes: 3.3.5 Kosten a) Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs ist die Selbstbeteiligung variabel. – Haben wir zu dem Vertrag, der mit einer Selbstbeteiligung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen 300 EUR abgeschlossen wurde, im ersten Jahr seit Versicherungsbeginn keine Schadenzahlung in einem Ver- sicherungsfall erbracht (z.B. Kos- ten eines Gerichtsvollziehersschadenfreies Jahr), so wird die aufgrund der fünften oder jeder Selbstbeteiligung zu Beginn des 2. Versicherungsjahres um 100 EUR reduziert. Nach einem weiteren Zwangs­ vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entste­ hen oder – Jahr ohne Schadenzahlung reduziert sich die später als fünf Jahre nach Rechtskraft Selbstbeteiligung zu Beginn des Vollstre­ ckungstitels eingeleitet werden („Vollstreckungstitel“ sind z.B. ein Vollstreckungsbescheid und ein Urteil). 3.3.6 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei de­ nen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. 3.3.7 Kosten, 3. Versicherungsjahres um weitere 100 EUR. Bei weiterer Schadenfreiheit bis zum Ende des 3. Versiche- rungsjahres entfällt die Selbstbeteiligung zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wä­ re, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht be­ stünde.Beginn des

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Samples: Privat , Berufs Und Verkehrs Rechtsschutzversicherung