Einzelverträge Musterklauseln

Einzelverträge. 11.1 Einzelverträge im Sinne dieses Gesamtvertrags können von beiden Vertragsteilen nur aus wichtigem Grund (z.B. Beendigung der einschlägigen Geschäftstätigkeit) aufgelöst werden. 11.2 Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesamtvertrag und aus dem Einzelvertrag bzw. aus einem gleichartigen früheren Vertrag können auch nach dessen Beendigung innerhalb der gesetzlichen Verjährungszeit geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Kontrolle gemäß Punkt 10. 11.3 Der Einzelvertrag unterliegt österreichischem Recht. Für alle Rechtsstreitigkeiten wird die Zuständigkeit des Handelsgerichts in Wien vereinbart. 11.4 Die Partner des Einzelvertrages verpflichten sich, Änderungen der Adresse und des Firmenwortlautes schriftlich bekannt zu geben.
Einzelverträge. 2.1 Der Abschluss eines konkreten Finetrading-Geschäfts zwischen VAI und dem Kunden (im Folgenden auch „Einzelvertrag“) erfolgt durch gesonderte Vereinbarung nach Maßgabe der Regelungen unter Ziff. 5 dieses Vertrages. 2.2 Für den Einzelvertrag gelten ausschließlich die folgenden Bestimmungen in der nachstehenden Reihenfolge (1) das von VAI gemäß Ziff. 5.2.2 dieses Vertrages angenommene Angebot des Kunden; (2) die Regelungen dieses Vertrages; und (3) die Allgemeinen Lieferbedingungen für Finetrading-Geschäfte der VAI gemäß Anlage 1. 2.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf diesen Vertrag und die auf seiner Grundlage geschlossenen Einzelverträge keine Anwendung. Die Parteien sind sich darüber einig, dass etwaige Verweise auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden in Bestätigungen, Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstiger Geschäftskorrespondenz unbeachtlich sind.
Einzelverträge. Die Bank schließt Einzelverträge auch mit Kunden ab, die bei ihr über keinen Kreditrahmen verfügen. In diesem Fall werden die in den vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht geregelten Bedingungen der Vereinbarung im Einzelvertrag geregelt.
Einzelverträge. Die Beendigung hat keinen Einfluss auf die Abwicklung noch bestehender Einzelverpflichtungen. Unberührt bleiben Kündigungsrechte aus wichtigem Grund.
Einzelverträge. Die Parteien werden für jedes einzelne Fahrzeug in einem Einzelvertrag (Leasingbestellschein und Bestellbestäti- gung) schriftlich das Fahrzeug spezifizieren, Vertragslaufzeit (Dauer) und Laufleistung (Jahreskilometer) sowie die ge- wünschten fahrzeugbezogenen Service-Leistungen vereinba- ren.
Einzelverträge. Die iS des § 59c UrhG erforderliche Werknutzungsbewilligung wird aufgrund von Einzelverträgen zwischen dem Schulbuchverleger einerseits und der Literar-Mechana andererseits gemäß beiliegendem Mustervertrag (Beilage 1) erworben. Der Mustervertrag ist ein integrierender Bestandteil des vorliegenden Gesamtvertrages. Die Einzelverträge treten mit dem Datum der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können beiderseits unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende schriftlich gekündigt werden. Durch die Kündigung oder ein sonstiges Außerkrafttreten des Gesamtvertrages wird der betreffende Einzelvertrag unwirksam, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Werknutzungsbewilligung ist nicht übertragbar.
Einzelverträge. Jeder Vertrag ist ein indivi- dueller Vertrag, und wir können jederzeit und nach unserem alleinigen Ermessen ablehnen, für einen Vertrag Bedingungen anzubieten.
Einzelverträge. Für sämtliche Serviceleistungen, die von NewCoTec durchzuführen sind, unterzeichnen NewCoTec und der Kunde jeweils einen Einzelvertrag oder eine Leistungsbeschreibung, in denen der Umfang der vom Kunden bestellten Serviceleistungen genau aufgeführt wird.

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  • Vertraulichkeit Während der Laufzeit dieses Vertrags sowie für zwei (2) Jakre darüber hinaus behandelt die Empfangende Partei die vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei vertraulich, verwendet diese nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag und wendet beim Schutz der vertraulichen Informationen eine mindestens ebenso große Sorgfalt an wie beim Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen. Jede Partei darf vertrauliche Informationen nur an diejenigen ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer weitergeben, die diese benötigen, um die Rechte oder Pflichten dieser Partei im Rahmen dieses Vertrages zu erfüllen oder auszuüben, und die verpflichtet sind, diese Informationen vor einer unbefugten Offenlegung in einer Weise zu schützen, die nicht weniger streng ist als die in diesem Vertrag vorgeschriebene. Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei in einem Gerichtsverfahren oder gegenüber einer Behörde offenlegen, sofern und soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Einschränkungen für die Nutzung oder Weitergabe von vertraulichen Informationen gelten nicht hinsichtlich Informationen, (i) die von der Empfangenden Partei unabhängig entwickelt oder die diese uneingeschränkt und rechtmäßig von einer anderen Quelle, die das Recht hat, solche Informationen zu liefern, erhalten hat;(ii) nachdem diese Informationen der Öffentlichkeit allgemein bekannt geworden sind, ohne dass die Empfangende Partei gegen diesen Vertrag verstoßen hat; (iii) die der Empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits uneingeschränkt bekannt waren, was diese durch Unterlagen in ihrem Besitz belegen kann; oder (iv) hinsichtlich derer die Offenlegende Partei schriftlich bestätigt, dass sie frei von Einschränkungen sind. Nach Beendigung dieses Vertrags wird die Empfangende Partei alle in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei unverzüglich löschen, zerstören oder auf Antrag der Offenlegenden Partei an diese zurückgeben. Dies schließt die Löschung oder Unbrauchbarmachung aller elektronischen Dateien und Daten, die vertrauliche Informationen enthalten, ein. Auf Antrag der Offenlegenden Partei wird die Empfangende Partei dieser eine Bescheinigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts zukommen lassen.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.