Common use of Ende des Versicherungsverhältnisses Clause in Contracts

Ende des Versicherungsverhältnisses. a) Das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif endet – mit dem Ausscheiden der versicherten Person aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die versicher- te Person das 20. Lebensjahr vollendet (vgl. auch Abschnitt A I 2 Satz 2) – mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versi- cherten Personen haben jedoch das Recht – sofern diese die Voraussetzungen für die Versicherungsfä- higkeit erfüllen – das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versi- cherungsnehmers zugegangen sein.

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Samples: www.concret.de, www.testsiegertarife.de

Ende des Versicherungsverhältnisses. a) Das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif endet – mit dem Ausscheiden der versicherten Person aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung Kran- kenversicherung – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die versicher- te versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet voll- endet (vgl. auch Abschnitt A I 2 Satz 2) ). – mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versi- cherten versicherten Personen haben jedoch das Recht – sofern diese die Voraussetzungen für die Versicherungsfä- higkeit Versicherungsfähigkeit erfüllen – das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers zugegangen sein.

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Samples: www.heilpraktikerzusatz-versicherung.de

Ende des Versicherungsverhältnisses. a) Das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif endet – mit dem Ausscheiden der versicherten Person aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung Krankenversicherung; – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die versicher- te versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet (vgl. auch Abschnitt A I 2 Satz 2) ); – mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versi- cherten versicherten Personen haben jedoch das Recht – sofern diese die Voraussetzungen für die Versicherungsfä- higkeit erfüllen Versicherungsfähigkeit erfül- len – das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers fortzusetzen. Die Erklärung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten Mo- naten nach dem Tod des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers zugegangen sein.

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Samples: makler.continentale.de