Ende des Versicherungsverhältnisses. a) Das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif endet – mit dem Ausscheiden der versicherten Person aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die versicher- te Person das 20. Lebensjahr vollendet (vgl. auch Abschnitt A I 2 Satz 2) – mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versi- cherten Personen haben jedoch das Recht – sofern diese die Voraussetzungen für die Versicherungsfä- higkeit erfüllen – das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versi- cherungsnehmers zugegangen sein. b) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis. c) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Auf- enthalt in einen anderen Staat als die in Abschnitt A I 1 g) genannten, endet insoweit das Versicherungsverhält- nis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen an- gemessenen Beitragszuschlag verlangen.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Ende des Versicherungsverhältnisses. a) Das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif endet – mit dem Ausscheiden der versicherten Person aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung Krankenversicherung; – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die versicher- te versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet (vgl. auch Abschnitt A I 2 Satz 2) ); – mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versi- cherten versicherten Personen haben jedoch das Recht – sofern diese die Voraussetzungen für die Versicherungsfä- higkeit erfüllen Versicherungsfähigkeit erfül- len – das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers fortzusetzen. Die Erklärung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten Mo- naten nach dem Tod des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers zugegangen sein.
b) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
c) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Auf- enthalt Aufenthalt in einen anderen Staat als die in Abschnitt A I 1 g) genannten, endet insoweit das Versicherungsverhält- nisVersicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen an- gemessenen angemessenen Beitragszuschlag verlangen.
1. Willenserklärungen und Anzeigen
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Ende des Versicherungsverhältnisses. a) Das Versicherungsverhältnis nach diesem Tarif endet – mit dem Ausscheiden der versicherten Person aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung Kran- kenversicherung – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die versicher- te versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet voll- endet (vgl. auch Abschnitt A I 2 Satz 2) ). – mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versi- cherten versicherten Personen haben jedoch das Recht – sofern diese die Voraussetzungen für die Versicherungsfä- higkeit Versicherungsfähigkeit erfüllen – das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers zugegangen sein.
b) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
c) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Auf- enthalt Aufenthalt in einen anderen Staat als die in Abschnitt A I 1 g) genannten, endet insoweit das Versicherungsverhält- nis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen an- gemessenen angemesse- nen Beitragszuschlag verlangen.
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Samples: Private Krankenversicherung