Endgeräte. Für die jeweilige Übertragungstechnik wird seitens der Städ- tische Werke Netz + Service GmbH eine kompatible An- schlussbox empfohlen und dem Kunden im Zusammenhang mit der Bereitstellung zum Kauf angeboten. Kunden können sich dazu unter xxx.xxxxxxx.xx informieren. Die dort aufgeführten Geräte sind technisch auf die von der Städtische Werke Netz + Service GmbH zur Verfügung ge- stellte Übertragungstechnik abgestimmt. Geräte anderer Hersteller bzw. andere Geräte des von der Städtische Werke Netz + Service GmbH genutzten Herstellers können zu Ein- schränkungen bei den in der Leistungsbeschreibung be- schriebenen Funktionen führen bzw. machen deren Nutzung unmöglich. Für Xxxxxxx, die durch nicht von der Städtische Werke Netz + Service GmbH freigegebenen Geräte verursacht werden, haftet der Kunde. Die Städtische Werke Netz + Service GmbH behält sich vor, auf den zur Verfügung gestellten Anschlussboxen/Ge- räten jederzeit eine Softwareaktualisierung durchzuführen (Verbesserung der Netzqualität, Einführung von neuen Lei- stungsmerkmalen etc.). Gegebenenfalls kann es zu kurzen Unterbrechungen der Dienste kommen (in der Regel wäh- rend des Wartungsfensters siehe Kapitel 4 der Leistungsbe- schreibung) Für Endkunden gilt die Routerwahlfreiheit. Wenn der Kun- de von der Städtische Werke Netz + Service GmbH keinen Anschlussrouter wünscht, hat der Kunde die freie Xxxx des Abschlussrouters. Hier ist folgendes zu beachten: Kundeneigene Hardware kann nicht supportiert werden.
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Samples: Glasfaser Home Vertrag, Glasfaser Home Vertrag
Endgeräte. 4.1 Für die jeweilige Übertragungstechnik wird seitens Nutzung und den Empfang der Städ- tische Werke Netz + Service GmbH eine kompatible An- schlussbox empfohlen und Vertragsleistungen benötigt der Kunde entsprechende Endgeräte (z.B.Router, CI-Modul, SmartCard und/oder Receiver). Die Gesellschaft überlässt dem Kunden je nach ver- traglicher Vereinbarung ein Endgerät entweder auf Dauer (Kauf) oder zeit- lich befristet (Miete/Leihe).
4.2 Soweit dem Kunden für die Dauer des Vertrages von der Gesellschaft ein Endgerät entgeltlich (Miete) oder unentgeltlich (Leihe) zur Nutzung überlassen wird, verbleibt es im Zusammenhang mit Eigentum der Bereitstellung zum Kauf angebotenGesellschaft bzw. Kunden können sich dazu unter xxx.xxxxxxx.xx informierendes Her- stellers. Die dort aufgeführten Geräte Gesellschaft ist berechtigt Miet- oder Leihgeräte jederzeit aus- zutauschen, sofern hierfür wichtige und vertretbare Gründe (z.B. sicher- heitsrelevante Aspekte bei den Endgeräten, Netzintegrität oder Einhaltung von Verschlüsselungsvorgaben) vorliegen. AGB-Privatkunden-1221
4.3 Die verschuldensunabhängige Haftung der Gesellschaft gemäß § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB für Schäden, die durch Mängel eines gemieteten Endgerätes verursacht wurden, welche bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Gesellschaft für Mängel des gemie- teten Endgerätes, welche nicht vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch unsachgemäße Behandlung), gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht Ziffer 8 anderes bestimmt. Im Falle der Funktionsuntüchtig- keit oder Beschädigung eines gemieteten oder geliehenen Endgerätes aus Gründen, die nicht vom Kunden zu vertreten sind, wird dieses kostenfrei von der Gesellschaft ausgetauscht. Im Übrigen haftet die Gesellschaft für Mängel des geliehenen Endgerätes, welche nicht vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch unsachgemäße Behandlung), nur im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels gemäß § 600 BGB.
4.4 Sofern der Kunde ein Endgerät von der Gesellschaft käuflich erwirbt, verbleibt dieses bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der Gesell- schaft.
4.5 Sofern der Kunde ein Endgerät von der Gesellschaft käuflich erwirbt und das Endgerät zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Überlassung mit einem Mangel behaftet ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprü- che aus Mängelhaftung zu, soweit nicht Ziffer 8 etwas anderes bestimmt. Die Gesellschaft ist im Falle eines Mangels des Endgerätes berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten und/oder Aufwand möglich ist und die jeweils andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden erfolgen kann. Bei Fehlschlagen (§ 440 Satz 3 BGB) der Nacherfüllung oder erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis für das Endgerät zu mindern oder vom Kaufvertrag über das Endgerät zurückzutreten. Zur Prüfung des Mangels und Abwicklung der Gewährleistungsansprüche hat der Kunde sich mit dem technischen Kundenservice der Gesellschaft in Verbindung zu setzen. Der Kundenservice wird die Mangelhaftigkeit prüfen oder von einem von der Gesellschaft beauftragten Techniker prüfen lassen.
4.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, alle dem Kunden von der Gesellschaft überlassenen Endgeräte mittels automatisch über das Netz der Gesell- schaft ausgesandter Softwareupdates zu aktualisieren. Ferner ist die Ge- sellschaft berechtigt, technische Änderungen an diesen Endgeräten vorzu- nehmen, sofern sie unerheblich (z.B. Updates von Kanalbelegungslisten) oder technisch auf notwendig (Softwareupdates) sind.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, • die ihm von der Gesellschaft zur Miete oder Leihe überlassenen Endgeräte pfleglich zu behandeln und weder Eingriffe in die in- stallierten Anschlusskomponenten, die überlassenen Endgeräte noch die darin befindliche Software vorzunehmen oder vorneh- men zu lassen und diese ausschließlich zum bestimmungsge- mäßen Gebrauch einzusetzen; • bei einer vom Kunden zu vertretenden Beschädigung oder dem Ver- lust eines Endgerätes der Gesellschaft Schadenersatz zu leisten; • bei Beendigung des Vertrages die ihm zur Nutzung überlassenen Endgeräte an die von der Städtische Werke Netz + Service GmbH Gesellschaft mitgeteilten Adresse auf seine Kosten und seine Gefahr zurückzusenden; die Adresse so- wie eine Retourennummer werden dem Kunden rechtzeitig (z.B. in der Kündigungsbestätigung) mitgeteilt. Sendet der Kunde die ihm überlassenen Endgeräte trotz Mahnung nicht zurück, hat er Wertersatz zu leisten.
4.8 Sofern dem Kunden ein Endgerät entgeltlich zur Verfügung ge- stellte Übertragungstechnik abgestimmtgestellt wird, sind § 543 Abs. Geräte anderer Hersteller bzw2 Satz 1 Nr. andere Geräte des 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BGB nicht anwendbar.
4.9 Die unaufgeforderte Rückgabe eines von der Städtische Werke Netz + Service GmbH genutzten Herstellers können zu Ein- schränkungen bei Gesellschaft bereitge- stellten Endgerätes vor Ablauf der Vertragslaufzeit entbindet den in der Leistungsbeschreibung be- schriebenen Funktionen führen bzw. machen deren Nutzung unmöglich. Für Xxxxxxx, die durch Kunden nicht von der Städtische Werke Netz + Service GmbH freigegebenen Geräte verursacht werden, haftet Pflicht zur Zahlung der Kunde. Die Städtische Werke Netz + Service GmbH behält sich vor, auf den zur Verfügung gestellten Anschlussboxen/Ge- räten jederzeit eine Softwareaktualisierung durchzuführen (Verbesserung der Netzqualität, Einführung von neuen Lei- stungsmerkmalen etcvertraglich vereinbarten Entgelte.). Gegebenenfalls kann es zu kurzen Unterbrechungen der Dienste kommen (in der Regel wäh- rend des Wartungsfensters siehe Kapitel 4 der Leistungsbe- schreibung) Für Endkunden gilt die Routerwahlfreiheit. Wenn der Kun- de von der Städtische Werke Netz + Service GmbH keinen Anschlussrouter wünscht, hat der Kunde die freie Xxxx des Abschlussrouters. Hier ist folgendes zu beachten: Kundeneigene Hardware kann nicht supportiert werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Endgeräte. 4.1 Für die jeweilige Übertragungstechnik wird seitens Nutzung und den Empfang der Städ- tische Werke Netz + Service GmbH eine kompatible An- schlussbox empfohlen und Vertragsleistungen benötigt der Kunde entsprechende Endgeräte (z. B. Kabelmodem, Router, CI-Modul, SmartCard und/oder Receiver). Die Gesellschaft überlässt dem Kunden je nach vertraglicher Vereinbarung ein Endgerät entweder auf Dauer (Kauf) oder zeitlich befristet (Miete / Leihe).
4.2 Soweit dem Kunden für die Dauer des Vertrages von der Gesellschaft ein Endgerät entgeltlich (Miete) oder unentgeltlich (Leihe) zur Nutzung überlassen wird, verbleibt es im Zusammenhang mit Eigentum der Bereitstellung zum Kauf angebotenGesellschaft bzw. Kunden können sich dazu unter xxx.xxxxxxx.xx informierendes Herstellers. Die dort aufgeführten Geräte Gesellschaft ist berechtigt Miet- oder Leihgeräte jederzeit auszutauschen, sofern hierfür wichtige und vertretbare Gründe (z. B. sicherheitsrelevante Aspekte bei den Endgeräten, Netzintegrität oder Einhaltung von Verschlüsselungsvorgaben) vorliegen.
4.3 Die verschuldensunabhängige Haftung der Gesellschaft gemäß § 536a Abs. 1 1. Alt. BGB für Schäden, die durch Mängel eines gemieteten Endgerätes verursacht wurden, welche bei Vertragsabschluss vorlagen, ist ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Gesellschaft für Mängel des gemieteten Endgerätes, welche nicht vom Kunden zu vertreten sind (z. B durch unsachgemäße Behandlung), gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht Ziffer 8 anderes bestimmt. Im Fall der Funktionsuntüchtigkeit oder Beschädigung eines gemieteten oder geliehenen Endgerätes aus Gründen, die nicht vom Kunden zu vertreten sind, wird dieses kostenfrei von der Gesellschaft ausgetauscht. Im Übrigen haftet die Gesellschaft für Mängel des geliehenen Endgerätes, welche nicht vom Kunden zu vertreten sind (z. B. durch unsachgemäße Behandlung), nur im Fall des arglistigen Verschweigens des Mangels gemäß § 600 BGB.
4.4 Sofern der Kunde ein Endgerät von der Gesellschaft käuflich erwirbt, verbleibt dieses bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der Gesellschaft.
4.5 Sofern der Kunde ein Endgerät von der Gesellschaft käuflich erwirbt und das Endgerät zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Überlassung mit einem Mangel behaftet ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche aus Mängelhaftung zu, soweit nicht Ziffer 8 etwas anderes bestimmt. Die Gesellschaft ist im Fall eines Mangels des Endgerätes berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten und / oder Aufwand möglich ist und die jeweils andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden erfolgen kann. Bei Fehlschlagen (§ 440 Satz 3 BGB) der Nacherfüllung oder erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis für das Endgerät zu mindern oder vom Kaufvertrag über das Endgerät zurückzutreten. Zur Überprüfung des Mangels und Abwicklung der Gewährleistungsansprüche hat der Kunde sich mit dem technischen Kundenservice der Gesellschaft in Verbindung zu setzen. Der Kundenservice wird die Mangelhaftigkeit prüfen oder von einem von der Gesellschaft beauftragten Techniker prüfen lassen.
4.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, alle dem Kunden von der Gesellschaft überlassenen Endgeräte mittels automatisch über das Netz der Gesellschaft ausgesandter Softwareupdates zu aktualisieren. Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, technische Änderungen an diesen Endgeräten vorzunehmen, sofern sie unerheblich (z. B. Updates von Kanalbelegungslisten) oder technisch notwendig (Softwareupdates) sind.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm von der Gesellschaft zur Miete oder Leihe überlassenen Endgeräte pfleglich zu behandeln und weder Eingriffe in die installierten Anschlusskomponenten, die überlassenen Endgeräte, noch die darin befindliche Software vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und diese ausschließlich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einzusetzen; der Gesellschaft unverzüglich den Verlust oder den Diebstahl der ihm von der Gesellschaft überlassenen Endgeräte sowie den Verdacht eines Missbrauchs eines Endgerätes oder seiner Zugangsdaten (z. B. der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder seines Passwortes) durch Dritte mitzuteilen. Die Gesellschaft wird auf diese Mitteilung hin den Zugang zu der Vertragsleistung sperren; der Kunde erhält von der Gesellschaft Ersatz für die benötigten Informationen, wie etwa PIN-Nummer oder Passwort und Endgeräte, zu den Bedingungen der Preisliste. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. In diesem Fall sind die tatsächlichen Kosten vom Kunden zu ersetzen; bei einer vom Kunden zu vertretenden Beschädigung oder dem Verlust eines Endgerätes der Gesellschaft Schadensersatz zu leisten; bei Beendigung des Vertrages die ihm zur Nutzung überlassenen Endgeräte an die von der Städtische Werke Netz + Service GmbH zur Verfügung ge- stellte Übertragungstechnik abgestimmt. Geräte anderer Hersteller bzw. andere Geräte des von der Städtische Werke Netz + Service GmbH genutzten Herstellers können zu Ein- schränkungen bei den Gesellschaft mitgeteilten Adresse auf seine Kosten und seine Gefahr zurückzusenden; die Adresse wird dem Kunden rechtzeitig (z. B. in der Leistungsbeschreibung be- schriebenen Funktionen führen bzwKündigungsbestätigung) mitgeteilt. machen deren Nutzung unmöglich. Für Xxxxxxx, die durch nicht von der Städtische Werke Netz + Service GmbH freigegebenen Geräte verursacht werden, haftet der Kunde. Die Städtische Werke Netz + Service GmbH behält sich vor, auf den zur Verfügung gestellten Anschlussboxen/Ge- räten jederzeit eine Softwareaktualisierung durchzuführen (Verbesserung der Netzqualität, Einführung von neuen Lei- stungsmerkmalen etc.). Gegebenenfalls kann es zu kurzen Unterbrechungen der Dienste kommen (in der Regel wäh- rend des Wartungsfensters siehe Kapitel 4 der Leistungsbe- schreibung) Für Endkunden gilt die Routerwahlfreiheit. Wenn der Kun- de von der Städtische Werke Netz + Service GmbH keinen Anschlussrouter wünscht, hat Sendet der Kunde die freie Xxxx des Abschlussrouters. Hier ist folgendes ihm überlassenen Endgeräte trotz Mahnung nicht zurück, hat er Wertersatz zu beachten: Kundeneigene Hardware kann nicht supportiert werdenleisten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Endgeräte. 4.1 Für die jeweilige Übertragungstechnik wird seitens Nutzung und den Empfang der Städ- tische Werke Netz + Service GmbH eine kompatible An- schlussbox empfohlen und Vertragsleistungen benötigt der Kunde entsprechende Endgeräte (z.B. Kabelmodem, Router, CI- Modul, SmartCard und/oder Receiver). Die Gesellschaft überlässt dem Kunden je nach vertraglicher Vereinbarung ein Endgerät entweder auf Dauer (Kauf) oder zeitlich befristet (Miete/Leihe).
4.2 Soweit dem Kunden für die Dauer des Vertrages von der Gesell- schaft ein Endgerät entgeltlich (Miete) oder unentgeltlich (Leihe) zur Nutzung überlassen wird, verbleibt es im Zusammenhang mit Eigentum der Bereitstellung zum Kauf angebotenGesellschaft bzw. Kunden können sich dazu unter xxx.xxxxxxx.xx informierendes Herstellers. Die dort aufgeführten Geräte Gesellschaft ist berechtigt Miet- oder Leihgeräte jederzeit auszutauschen, sofern hierfür wichtige und vertretbare Gründe (z.B. sicherheitsrelevante Aspekte bei den Endgeräten, Netzintegrität oder Einhaltung von Verschlüsselungsvorgaben) vorliegen.
4.3 Die verschuldensunabhängige Haftung der Gesellschaft gemäß § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB für Schäden, die durch Mängel eines gemiete- ten Endgerätes verursacht wurden, welche bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Gesellschaft für Mängel des gemieteten Endgerätes, welche nicht vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch unsachgemäße Behandlung), gemäß den gesetzlichen Bestim- mungen, soweit nicht Ziffer 8 anderes bestimmt. Im Falle der Funkti- onsuntüchtigkeit oder Beschädigung eines gemieteten oder geliehenen Endgerätes aus Gründen, die nicht vom Kunden zu vertreten sind, wird dieses kostenfrei von der Gesellschaft ausgetauscht. Im Übrigen haftet die Gesellschaft für Mängel des geliehenen Endgerätes, welche nicht vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch unsachgemäße Behandlung), nur im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels gemäß § 600 BGB.
4.4 Sofern der Kunde ein Endgerät von der Gesellschaft käuflich er- wirbt, verbleibt dieses bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der Gesellschaft.
4.5 Sofern der Kunde ein Endgerät von der Gesellschaft käuflich erwirbt und das Endgerät zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Überlassung mit einem Mangel behaftet ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche aus Mängelhaftung zu, soweit nicht Ziffer 8 etwas anderes bestimmt. Die Gesellschaft ist im Falle eines Mangels des Endgerätes berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu ver- weigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten und/oder Aufwand möglich ist und die jeweils andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden erfolgen kann. Soweit der Kunde im Falle eines Mangels des Endgerätes die Ersatzlieferung wählt, ist die Gesellschaft berechtigt, dem Kunden ein vom Hersteller überarbeite- tes, als neuwertig einzustufendes Endgerät als Tauschgerät zu liefern. Ausschlaggebend ist die volle Funktionsfähigkeit des Endgerätes. Bei Fehlschlagen (§ 440 Satz 3 BGB) der Nacherfüllung oder erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis für das Endgerät zu mindern oder vom Kauf- vertrag über das Endgerät zurückzutreten. Zur Prüfung des Mangels und Abwicklung der Gewährleistungsansprüche hat der Kunde sich mit dem technischen Kundenservice der Gesellschaft in Verbindung zu setzen. Der Kundenservice wird die Mangelhaftigkeit prüfen oder von einem von der Gesellschaft beauftragten Techniker prüfen lassen.
4.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, alle dem Kunden von der Gesell- schaft überlassenen Endgeräte mittels automatisch über das Netz der Gesellschaft ausgesandter Softwareupdates zu aktualisieren. Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, technische Änderungen an diesen Endgerä- ten vorzunehmen, sofern sie unerheblich (z.B. Updates von Kanalbele- gungslisten) oder technisch notwendig (Softwareupdates) sind.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, AGBTCG-0917 Stand September 2017 • die ihm von der Gesellschaft zur Miete oder Leihe überlassenen Endgeräte pfleglich zu behandeln und weder Eingriffe in die installier- ten Anschlusskomponenten, die überlassenen Endgeräte noch die darin befindliche Software vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und diese ausschließlich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einzusetzen; • der Gesellschaft unverzüglich den Verlust oder den Diebstahl der ihm von der Gesellschaft überlassenen Endgeräte sowie den Verdacht eines Missbrauchs eines Endgerätes oder seiner Zugangsdaten (z.B. der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder seines Passworts) durch Dritte mitzuteilen. Die Gesellschaft wird auf diese Mitteilung hin den Zugang zu der Vertragsleistung sperren; der Kunde erhält von der Gesellschaft Ersatz für die Bezug der Vertragsleistungen benötigten Informationen wie etwa PIN-Nummer oder Passwort und Endgeräte zu den Bedingungen der Preisliste. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. In diesem Fall sind die tatsächlichen Kosten vom Kunden zu ersetzen; • bei einer vom Kunden zu vertretenden Beschädigung oder dem Verlust eines Endgerätes der Gesellschaft Schadenersatz gemäß Preisliste zu leisten; dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; in diesem Fall ist der tatsäch- liche Schaden vom Kunden zu ersetzen; • bei Beendigung des Vertrages die ihm zur Nutzung überlassenen Endgeräte an die von der Städtische Werke Netz + Service GmbH Gesellschaft mitgeteilten Adresse auf seine Kosten und seine Gefahr zurückzusenden; die Adresse sowie eine Retourennummer werden dem Kunden rechtzeitig (z.B. in der Kün- digungsbestätigung) mitgeteilt.
4.8 Sofern dem Kunden ein Endgerät entgeltlich zur Verfügung ge- stellte Übertragungstechnik abgestimmtgestellt wird, sind § 543 Abs. Geräte anderer Hersteller bzw2 Satz 1 Nr. andere Geräte des 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BGB nicht anwendbar.
4.9 Die unaufgeforderte Rückgabe eines von der Städtische Werke Netz + Service GmbH genutzten Herstellers können zu Ein- schränkungen bei Gesellschaft bereitge- stellten Endgerätes vor Ablauf der Vertragslaufzeit entbindet den in der Leistungsbeschreibung be- schriebenen Funktionen führen bzw. machen deren Nutzung unmöglich. Für Xxxxxxx, die durch Kunden nicht von der Städtische Werke Netz + Service GmbH freigegebenen Geräte verursacht werden, haftet Pflicht zur Zahlung der Kunde. Die Städtische Werke Netz + Service GmbH behält sich vor, auf den zur Verfügung gestellten Anschlussboxen/Ge- räten jederzeit eine Softwareaktualisierung durchzuführen (Verbesserung der Netzqualität, Einführung von neuen Lei- stungsmerkmalen etcvertraglich vereinbarten Entgelte.). Gegebenenfalls kann es zu kurzen Unterbrechungen der Dienste kommen (in der Regel wäh- rend des Wartungsfensters siehe Kapitel 4 der Leistungsbe- schreibung) Für Endkunden gilt die Routerwahlfreiheit. Wenn der Kun- de von der Städtische Werke Netz + Service GmbH keinen Anschlussrouter wünscht, hat der Kunde die freie Xxxx des Abschlussrouters. Hier ist folgendes zu beachten: Kundeneigene Hardware kann nicht supportiert werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Endgeräte. 4.1 Für die jeweilige Übertragungstechnik wird seitens Nutzung und den Empfang der Städ- tische Werke Netz + Service GmbH eine kompatible An- schlussbox empfohlen und Vertragsleistungen benötigt der Kunde entsprechende Endgeräte (z.B. Kabelmodem, Router, CI- Modul, SmartCard und/oder Receiver). Die Gesellschaft überlässt dem Kunden je nach vertraglicher Vereinbarung ein Endgerät entweder auf Dauer (Kauf) oder zeitlich befristet (Miete/Leihe).
4.2 Soweit dem Kunden für die Dauer des Vertrages von der Gesell- schaft ein Endgerät entgeltlich (Miete) oder unentgeltlich (Leihe) zur Nutzung überlassen wird, verbleibt es im Zusammenhang mit Eigentum der Bereitstellung zum Kauf angebotenGesellschaft bzw. Kunden können sich dazu unter xxx.xxxxxxx.xx informierendes Herstellers. Die dort aufgeführten Geräte Gesellschaft ist berechtigt Miet- oder Leihgeräte jederzeit auszutauschen, sofern hierfür wichtige und vertretbare Gründe (z.B. sicherheitsrelevante Aspekte bei den Endgeräten, Netzintegrität oder Einhaltung von Verschlüsselungsvorgaben) vorliegen.
4.3 Die verschuldensunabhängige Haftung der Gesellschaft gemäß § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB für Schäden, die durch Mängel eines gemiete- ten Endgerätes verursacht wurden, welche bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Gesellschaft für Mängel des gemieteten Endgerätes, welche nicht vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch unsachgemäße Behandlung), gemäß den gesetzlichen Bestim- mungen, soweit nicht Ziffer 8 anderes bestimmt. Im Falle der Funkti- onsuntüchtigkeit oder Beschädigung eines gemieteten oder geliehenen Endgerätes aus Gründen, die nicht vom Kunden zu vertreten sind, wird dieses kostenfrei von der Gesellschaft ausgetauscht. Im Übrigen haftet die Gesellschaft für Mängel des geliehenen Endgerätes, welche nicht vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch unsachgemäße Behandlung), nur im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels gemäß § 600 BGB.
4.4 Sofern der Kunde ein Endgerät von der Gesellschaft käuflich er- wirbt, verbleibt dieses bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der Gesellschaft.
4.5 Sofern der Kunde ein Endgerät von der Gesellschaft käuflich erwirbt und das Endgerät zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Überlassung mit einem Mangel behaftet ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprü- che aus Mängelhaftung zu, soweit nicht Ziffer 8 etwas anderes bestimmt. Die Gesellschaft ist im Falle eines Mangels des Endgerätes berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten und/oder Aufwand möglich ist und die jeweils andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden erfolgen kann. Bei Fehlschlagen (§ 440 Satz 3 BGB) der Nacherfüllung oder erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis für das Endgerät zu mindern oder vom Kaufvertrag über das Endgerät zurückzutreten. Zur Prüfung des Mangels und Abwicklung der Gewähr- leistungsansprüche hat der Kunde sich mit dem technischen Kunden- service der Gesellschaft in Verbindung zu setzen. Der Kundenservice wird die Mangelhaftigkeit prüfen oder von einem von der Gesellschaft beauftragten Techniker prüfen lassen. AGB-Privatkunden-0820
4.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, alle dem Kunden von der Gesell- schaft überlassenen Endgeräte mittels automatisch über das Netz der Gesellschaft ausgesandter Softwareupdates zu aktualisieren. Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, technische Änderungen an diesen Endgerä- ten vorzunehmen, sofern sie unerheblich (z.B. Updates von Kanalbele- gungslisten) oder technisch notwendig (Softwareupdates) sind.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, • die ihm von der Gesellschaft zur Miete oder Leihe überlassenen Endgeräte pfleglich zu behandeln und weder Eingriffe in die installier- ten Anschlusskomponenten, die überlassenen Endgeräte noch die darin befindliche Software vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und diese ausschließlich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einzusetzen; • der Gesellschaft unverzüglich den Verlust oder den Diebstahl der ihm von der Gesellschaft überlassenen Endgeräte sowie den Verdacht eines Missbrauchs eines Endgerätes oder seiner Zugangsdaten (z.B. der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder seines Passworts) durch Dritte mitzuteilen. Die Gesellschaft wird auf diese Mitteilung hin den Zugang zu der Vertragsleistung sperren; der Kunde erhält von der Gesellschaft Ersatz für die Bezug der Vertragsleistungen benötigten Informationen wie etwa PIN-Nummer oder Passwort und Endgeräte zu den Bedingungen der Preisliste. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. In diesem Fall sind die tatsächlichen Kosten vom Kunden zu ersetzen; • bei einer vom Kunden zu vertretenden Beschädigung oder dem Verlust eines Endgerätes der Gesellschaft Schadenersatz zu leisten; • bei Beendigung des Vertrages die ihm zur Nutzung überlassenen Endgeräte an die von der Städtische Werke Netz + Service GmbH Gesellschaft mitgeteilten Adresse auf seine Kosten und seine Gefahr zurückzusenden; die Adresse sowie eine Retourennummer werden dem Kunden rechtzeitig (z.B. in der Kün- digungsbestätigung) mitgeteilt. Sendet der Kunde die ihm über- lassenen Endgeräte trotz Mahnung nicht zurück, hat er Wertersatz zu leisten.
4.8 Sofern dem Kunden ein Endgerät entgeltlich zur Verfügung ge- stellte Übertragungstechnik abgestimmtgestellt wird, sind § 543 Abs. Geräte anderer Hersteller bzw2 Satz 1 Nr. andere Geräte des 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BGB nicht anwendbar.
4.9 Die unaufgeforderte Rückgabe eines von der Städtische Werke Netz + Service GmbH genutzten Herstellers können zu Ein- schränkungen bei Gesellschaft bereitge- stellten Endgerätes vor Ablauf der Vertragslaufzeit entbindet den in der Leistungsbeschreibung be- schriebenen Funktionen führen bzw. machen deren Nutzung unmöglich. Für Xxxxxxx, die durch Kunden nicht von der Städtische Werke Netz + Service GmbH freigegebenen Geräte verursacht werden, haftet Pflicht zur Zahlung der Kunde. Die Städtische Werke Netz + Service GmbH behält sich vor, auf den zur Verfügung gestellten Anschlussboxen/Ge- räten jederzeit eine Softwareaktualisierung durchzuführen (Verbesserung der Netzqualität, Einführung von neuen Lei- stungsmerkmalen etcvertraglich vereinbarten Entgelte.). Gegebenenfalls kann es zu kurzen Unterbrechungen der Dienste kommen (in der Regel wäh- rend des Wartungsfensters siehe Kapitel 4 der Leistungsbe- schreibung) Für Endkunden gilt die Routerwahlfreiheit. Wenn der Kun- de von der Städtische Werke Netz + Service GmbH keinen Anschlussrouter wünscht, hat der Kunde die freie Xxxx des Abschlussrouters. Hier ist folgendes zu beachten: Kundeneigene Hardware kann nicht supportiert werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Endgeräte. Für die jeweilige Übertragungstechnik Tarife wird seitens der Städ- tische Werke Netz + Service GmbH Gesellschaft eine kompatible An- schlussbox empfohlen und dem Kunden dem:der Kund:in ggf. im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Bereitstellung zum Kauf Dienstegestellung zur Miete angeboten. Kunden können sich dazu unter xxx.xxxxxxx.xx informieren. Die dort aufgeführten entsprechenden Geräte sind technisch auf die von der Städtische Werke Netz + Service GmbH Ge- sellschaft zur Verfügung ge- stellte gestellten Übertragungstechnik abgestimmtabge- stimmt. Geräte anderer Hersteller bzw. andere Geräte des von der Städtische Werke Netz + Service GmbH Gesellschaft genutzten Herstellers können zu Ein- schränkungen Einschrän- kungen bei den in der Leistungsbeschreibung be- schriebenen beschriebenen Funktionen führen bzw. machen deren Nutzung unmöglich. Für Xxxxxxx, die durch nicht von der Städtische Werke Netz + Service GmbH Gesellschaft freigegebenen Geräte verursacht werden, haftet der Kundeder:die Kund:in. Die Städtische Werke Netz + Service GmbH Gesellschaft behält sich vor, auf den zur Verfügung gestellten Anschlussboxen/Ge- räten Geräten jederzeit eine Softwareaktualisierung durchzuführen (Verbesserung der Netzqualität, Einführung von neuen Lei- stungsmerkmalen Leistungsmerkmalen etc.). Gegebenenfalls kann es zu kurzen kur- zen Unterbrechungen der Dienste kommen (in der Regel wäh- rend während des Wartungsfensters siehe Kapitel 4 der Leistungsbe- schreibung) Leistungsbeschreibung). Für Endkunden gilt die Routerwahlfreiheit. Wenn der:die Kund:in der Kun- de von der Städtische Werke Netz + Service GmbH keinen Gesellschaft keine Anschlussrouter wünscht, hat der Kunde der:die Kund:in die freie Xxxx des Abschlussrouters. Hier ist folgendes zu beachten: Kundeneigene Hardware kann Fremd- router können aufgrund der Herstellervielfalt nicht supportiert uneinge- schränkt unterstützt werden.
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Endgeräte. 4.1 Für die jeweilige Übertragungstechnik wird seitens Nutzung und den Empfang der Städ- tische Werke Netz + Service GmbH eine kompatible An- schlussbox empfohlen und Vertragsleistungen benötigt der Kunde ein entsprechendes Endgerät. Die Gesellschaft überlässt dem Kunden je nach vertraglicher Vereinbarung ein Endgerät entweder auf Dauer (Kauf) oder zur zeitlichen Befristung (Miete/Leihe).
4.2 Soweit dem Kunden für die Dauer des Vertrages von der Gesellschaft ein Endgerät entgeltlich (Miete) oder unentgeltlich (Leihe) zur Nutzung überlassen wird, verbleibt es im Zusammenhang mit Eigentum der Bereitstellung zum Kauf angebotenGesellschaft bzw. Kunden können sich dazu unter xxx.xxxxxxx.xx informierendes Herstellers. Die dort aufgeführten Geräte Gesellschaft ist berechtigt Miet- oder Leihgeräte jederzeit auszutauschen, sofern hierfür wichtige und vertretbare Gründe (z.B. sicherheitsrelevante Aspekte bei den Endgeräten, Netzintegrität oder Einhaltung von Verschlüsselungsvorgaben) vorliegen.
4.3 Die verschuldensunabhängige Haftung der Gesellschaft gemäß § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB für Schä- den, die durch Mängel eines gemieteten oder geliehenen Endgerätes verursacht wurden, welche bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Gesellschaft für Mängel des gemieteten oder geliehenen Endgerätes, welche nicht vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch unsachgemäße Behandlung), gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht Ziffer 8 anderes bestimmt. Im Falle der Funktionsuntüchtigkeit oder Beschädigung eines gemieteten oder geliehenen Endgerätes aus Gründen, die nicht vom Kunden zu vertreten sind, wird dieses kostenfrei von der Gesellschaft ausgetauscht. Im Übrigen haftet die Gesellschaft für Mängel des geliehenen Endgerätes, welche nicht vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch unsachgemäße Behandlung), nur im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels gemäß § 600 BGB.
4.4 Sofern der Kunde ein Endgerät von der Gesellschaft käuflich erwirbt, verbleibt dieses bis zur vollstän- digen Zahlung im Eigentum der Gesellschaft.
4.5 Die Gesellschaft ist berechtigt alle von der Gesellschaft bereitgestellten Endgeräte mittels automa- tisch über das Netz der Gesellschaft ausgesandter Softwareupdates zu aktualisieren. Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, technische Änderungen an diesen Endgeräten vorzunehmen, sofern sie un- erheblich (z.B. Updates von Kanalbelegungslisten) oder technisch notwendig (Softwareupdates) sind.
4.6 Der Kunde ist verpflichtet, • die ihm von der Gesellschaft zur Miete oder Leihe überlassenen Endgeräte pfleglich zu behandeln und weder Eingriffe in die installierten Anschlusskomponenten, die überlassenen Endgeräte noch die darin befindliche Software vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und diese ausschließlich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einzusetzen; • der Gesellschaft unverzüglich den Verlust oder den Diebstahl der ihm von der Gesellschaft überlas- senen Endgeräte sowie den Verdacht eines Missbrauchs eines Endgerätes oder seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) oder Passworts durch Dritte mitzuteilen. Die Gesellschaft wird auf diese Mittei- lung hin den Zugang zu der Vertragsleistung sperren; der Kunde erhält von der Gesellschaft Ersatz für die zum Empfang der vertragsgegenständlichen Programmsignale benötigten Informationen wie etwa PIN-Nummer oder Passwort und Endgeräte zu den Bedingungen der Preisliste; • bei einer vom Kunden verschuldeten Beschädigung oder dem Verlust eines Endgerätes der Gesell- schaft Schadenersatz gemäß Preisliste zu leisten; dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; in diesem Fall ist der tatsächliche Schaden vom Kunden zu ersetzen; • bei Beendigung des Vertrages die ihm zur Nutzung überlassenen Endgeräte an die von der Städtische Werke Netz + Service GmbH Ge- sellschaft angegebene Adresse auf seine Kosten und seine Gefahr zurückzusenden; die Adres- se sowie eine Retourennummer werden dem Kunden in der Kündigungsbestätigung mitgeteilt.
4.7 Sofern dem Kunden ein Endgerät entgeltlich zur Verfügung ge- stellte Übertragungstechnik abgestimmtgestellt wird, sind § 543 Abs. Geräte anderer Hersteller bzw2 Satz 1 Nr. andere Geräte des 1 und Abs. 4 Satz 2 BGB nicht anwendbar.
4.8 Die unaufgeforderte Rückgabe eines von der Städtische Werke Netz + Service GmbH genutzten Herstellers können zu Ein- schränkungen bei Gesellschaft bereitgestellten Endgerätes vor Ablauf der Vertragslaufzeit entbindet den in der Leistungsbeschreibung be- schriebenen Funktionen führen bzw. machen deren Nutzung unmöglich. Für Xxxxxxx, die durch Kunden nicht von der Städtische Werke Netz + Service GmbH freigegebenen Geräte verursacht werden, haftet Pflicht zur Zahlung der Kunde. Die Städtische Werke Netz + Service GmbH behält sich vor, auf den zur Verfügung gestellten Anschlussboxen/Ge- räten jederzeit eine Softwareaktualisierung durchzuführen (Verbesserung der Netzqualität, Einführung von neuen Lei- stungsmerkmalen etcvertraglichen Entgelte.). Gegebenenfalls kann es zu kurzen Unterbrechungen der Dienste kommen (in der Regel wäh- rend des Wartungsfensters siehe Kapitel 4 der Leistungsbe- schreibung) Für Endkunden gilt die Routerwahlfreiheit. Wenn der Kun- de von der Städtische Werke Netz + Service GmbH keinen Anschlussrouter wünscht, hat der Kunde die freie Xxxx des Abschlussrouters. Hier ist folgendes zu beachten: Kundeneigene Hardware kann nicht supportiert werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Endgeräte. 4.1 Für die jeweilige Übertragungstechnik wird seitens Nutzung und den Empfang der Städ- tische Werke Netz + Service GmbH eine kompatible An- schlussbox empfohlen und Vertragsleistungen benötigt der Kunde entsprechende Endgeräte (z.B. Kabelmodem, Router, CI-Modul, SmartCard und/oder Receiver). Die Gesellschaft überlässt dem Kunden je nach vertraglicher Vereinbarung ein Endgerät entweder auf Dauer (Kauf) oder zeitlich befristet (Miete/Leihe).
4.2 Soweit dem Kunden für die Dauer des Vertrages von der Gesell- schaft ein Endgerät entgeltlich (Miete) oder unentgeltlich (Leihe) zur Nutzung überlassen wird, verbleibt es im Zusammenhang mit Eigentum der Bereitstellung zum Kauf angebotenGesellschaft bzw. Kunden können sich dazu unter xxx.xxxxxxx.xx informierendes Herstellers. Die dort aufgeführten Geräte Gesellschaft ist berechtigt Miet- oder Leihgeräte jeder- zeit auszutauschen, sofern hierfür wichtige und vertretbare Gründe (z.B. sicherheitsrelevante Aspekte bei den Endgeräten, Netzintegrität oder Einhaltung von Verschlüsselungsvorgaben) vorliegen.
4.3 Die verschuldensunabhängige Haftung der Gesellschaft gemäß AGB-Privatkunden-1221 § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB für Schäden, die durch Mängel eines gemieteten Endgerätes verursacht wurden, welche bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Gesellschaft für Män- gel des gemieteten Endgerätes, welche nicht vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch unsachgemäße Behandlung), gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht Ziffer 8 anderes bestimmt. Im Falle der Funk- tionsuntüchtigkeit oder Beschädigung eines gemieteten oder geliehenen Endgerätes aus Gründen, die nicht vom Kunden zu vertreten sind, wird dieses kostenfrei von der Gesellschaft ausgetauscht. Im Übrigen haftet die Gesellschaft für Mängel des geliehenen Endgerätes, welche nicht vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch unsachgemäße Behandlung), nur im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels gemäß § 600 BGB.
4.4 Sofern der Kunde ein Endgerät von der Gesellschaft käuflich er- wirbt, verbleibt dieses bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der Gesellschaft.
4.5 Sofern der Kunde ein Endgerät von der Gesellschaft käuflich erwirbt und das Endgerät zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Überlassung mit einem Mangel behaftet ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprü- che aus Mängelhaftung zu, soweit nicht Ziffer 8 etwas anderes bestimmt. Die Gesellschaft ist im Falle eines Mangels des Endgerätes berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten und/oder Aufwand mög- lich ist und die jeweils andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden erfolgen kann. Bei Fehlschlagen (§ 440 Satz 3 BGB) der Nacherfüllung oder erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis für das Endgerät zu mindern oder vom Kaufvertrag über das Endgerät zurück-zutreten. Zur Prüfung des Mangels und Abwicklung der Gewähr- leistungsansprüche hat der Kunde sich mit dem technischen Kundenser- vice der Gesellschaft in Verbindung zu setzen. Der Kundenservice wird die Mangelhaftigkeit prüfen oder von einem von der Gesellschaft beauftragten Techniker prüfen lassen.
4.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, alle dem Kunden von der Gesell- schaft überlassenen Endgeräte mittels automatisch über das Netz der Gesellschaft ausgesandter Softwareupdates zu aktualisieren. Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, technische Änderungen an diesen End- geräten vorzunehmen, sofern sie unerheblich (z.B. Updates von Kanal- belegungslisten) oder technisch notwendig (Softwareupdates) sind.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, • die ihm von der Gesellschaft zur Miete oder Leihe überlassenen Endgeräte pfleglich zu behandeln und weder Eingriffe in die installier- ten Anschlusskomponenten, die überlassenen Endgeräte noch die darin befindliche Software vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und diese ausschließlich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einzusetzen; • der Gesellschaft unverzüglich den Verlust oder den Diebstahl der ihm von der Gesellschaft überlassenen Endgeräte sowie den Verdacht eines Missbrauchs eines Endgerätes oder seiner Zugangsdaten (z.B. der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder seines Passworts) durch Dritte mitzuteilen. Die Gesellschaft wird auf diese Mitteilung hin den Zugang zu der Vertragsleistung sperren; der Kunde erhält von der Gesellschaft Ersatz für die Bezug der Vertragsleistungen benötigten Informationen wie etwa PIN-Nummer oder Passwort und Endgeräte zu den Bedingungen der Preisliste. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. In diesem Fall sind die tatsächlichen Kosten vom Kunden zu ersetzen; • bei einer vom Kunden zu vertretenden Beschädigung oder dem Verlust eines Endgerätes der Gesellschaft Schadenersatz zu leisten; • bei Beendigung des Vertrages die ihm zur Nutzung überlassenen Endgeräte an die von der Städtische Werke Netz + Service GmbH Gesellschaft mitgeteilten Adresse auf seine Kosten und seine Gefahr zurückzusenden; die Adresse sowie eine Retourennummer werden dem Kunden rechtzeitig (z.B. in der Kün- digungsbestätigung) mitgeteilt. Sendet der Kunde die ihm über- lassenen Endgeräte trotz Mahnung nicht zurück, hat er Wertersatz zu leisten.
4.8 Sofern dem Kunden ein Endgerät entgeltlich zur Verfügung ge- stellte Übertragungstechnik abgestimmtgestellt wird, sind § 543 Abs. Geräte anderer Hersteller bzw2 Satz 1 Nr. andere Geräte des 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BGB nicht anwendbar.
4.9 Die unaufgeforderte Rückgabe eines von der Städtische Werke Netz + Service GmbH genutzten Herstellers können zu Ein- schränkungen bei Gesellschaft bereitge- stellten Endgerätes vor Ablauf der Vertragslaufzeit entbindet den in der Leistungsbeschreibung be- schriebenen Funktionen führen bzw. machen deren Nutzung unmöglich. Für Xxxxxxx, die durch Kunden nicht von der Städtische Werke Netz + Service GmbH freigegebenen Geräte verursacht werden, haftet Pflicht zur Zahlung der Kunde. Die Städtische Werke Netz + Service GmbH behält sich vor, auf den zur Verfügung gestellten Anschlussboxen/Ge- räten jederzeit eine Softwareaktualisierung durchzuführen (Verbesserung der Netzqualität, Einführung von neuen Lei- stungsmerkmalen etcvertraglich vereinbarten Entgelte.). Gegebenenfalls kann es zu kurzen Unterbrechungen der Dienste kommen (in der Regel wäh- rend des Wartungsfensters siehe Kapitel 4 der Leistungsbe- schreibung) Für Endkunden gilt die Routerwahlfreiheit. Wenn der Kun- de von der Städtische Werke Netz + Service GmbH keinen Anschlussrouter wünscht, hat der Kunde die freie Xxxx des Abschlussrouters. Hier ist folgendes zu beachten: Kundeneigene Hardware kann nicht supportiert werden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Endgeräte. 4.1 Für die jeweilige Übertragungstechnik wird seitens Nutzung und den Empfang der Städ- tische Werke Netz + Service GmbH eine kompatible An- schlussbox empfohlen und Vertragsleistungen benötigt der Kunde entsprechende Endgeräte (z.B. Kabelmodem, Router, CI-Mo- dul, SmartCard und/oder Receiver). Die Gesellschaft überlässt dem Kun- den je nach vertraglicher Vereinbarung ein Endgerät entweder auf Dauer (Kauf) oder zeitlich befristet (Miete/Leihe).
4.2 Soweit dem Kunden für die Dauer des Vertrages von der Gesellschaft ein Endgerät entgeltlich (Miete) oder unentgeltlich (Leihe) zur Nutzung überlassen wird, verbleibt es im Zusammenhang mit Eigentum der Bereitstellung zum Kauf angebotenGesellschaft bzw. Kunden können sich dazu unter xxx.xxxxxxx.xx informierendes Her- stellers. Die dort aufgeführten Geräte Gesellschaft ist berechtigt Miet- oder Leihgeräte jederzeit auszutauschen, sofern hierfür wichtige und vertretbare Gründe (z.B. si- cherheitsrelevante Aspekte bei den Endgeräten, Netzintegrität oder Ein- haltung von Verschlüsselungsvorgaben) vorliegen.
4.3 Die verschuldensunabhängige Haftung der Gesellschaft gemäß § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB für Schäden, die durch Mängel eines gemiete- ten Endgerätes verursacht wurden, welche bei Vertragsschluss vorla- gen, ist ausgeschlossen. Im Übrigen haftet die Gesellschaft für Mängel des gemieteten Endgerätes, welche nicht vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch unsachgemäße Behandlung), gemäß den gesetzlichen Be- stimmungen, soweit nicht Ziffer 8 anderes bestimmt. Im Falle der Funk- tionsuntüchtigkeit oder Beschädigung eines gemieteten oder geliehenen Endgerätes aus Gründen, die nicht vom Kunden zu vertreten sind, wird dieses kostenfrei von der Gesellschaft ausgetauscht. Im Übrigen haftet die Gesellschaft für Mängel des geliehenen Endgerätes, welche nicht vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch unsachgemäße Behandlung), nur im Falle des arglistigen Verschweigens des Mangels gemäß § 600 BGB.
4.4 Sofern der Kunde ein Endgerät von der Gesellschaft käuflich erwirbt, verbleibt dieses bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der Gesell- schaft. AGB-Privatkunden-0622
4.5 Sofern der Kunde ein Endgerät von der Gesellschaft käuflich erwirbt und das Endgerät zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Überlassung mit einem Mangel behaftet ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprü- che aus Mängelhaftung zu, soweit nicht Ziffer 8 etwas anderes bestimmt. Die Gesellschaft ist im Falle eines Mangels des Endgerätes berechtigt, die von dem Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten und/oder Aufwand möglich ist und die jeweils andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden erfolgen kann. Bei Fehlschlagen (§ 440 Satz 3 BGB) der Nacherfüllung oder erfolglosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis für das Endgerät zu mindern oder vom Kaufvertrag über das Endgerät zurückzu- treten. Zur Prüfung des Mangels und Abwicklung der Gewährleistungs- ansprüche hat der Kunde sich mit dem technischen Kundenservice der Gesellschaft in Verbindung zu setzen. Der Kundenservice wird die Man- gelhaftigkeit prüfen oder von einem von der Gesellschaft beauftragten Techniker prüfen lassen.
4.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, alle dem Kunden von der Gesellschaft überlassenen Endgeräte mittels automatisch über das Netz der Gesell- schaft ausgesandter Softwareupdates zu aktualisieren. Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, technische Änderungen an diesen Endgeräten vorzunehmen, sofern sie unerheblich (z.B. Updates von Kanal-belegungs- listen) oder technisch notwendig (Softwareupdates) sind.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, · die ihm von der Gesellschaft zur Miete oder Leihe überlassenen Endgeräte pfleglich zu behandeln und weder Eingriffe in die installierten Anschlusskomponenten, die überlassenen Endgeräte noch die darin befindliche Software vorzunehmen oder vor- nehmen zu lassen und diese ausschließlich zum bestimmungs- gemäßen Gebrauch einzusetzen; · der Gesellschaft unverzüglich den Verlust oder den Diebstahl der ihm von der Gesellschaft überlassenen Endgeräte sowie den Verdacht eines Missbrauchs eines Endgerätes oder seiner Zugangs- daten (z.B. der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder seines Passworts) durch Dritte mitzuteilen. Die Gesellschaft wird auf diese Mitteilung hin den Zugang zu der Vertragsleistung sperren; der Kunde erhält von der Gesellschaft Ersatz für die zum Bezug der Vertragsleistungen benötigten Informationen wie etwa PIN- Nummer oder Passwort und Endgeräte zu den Bedingungen der Preisliste. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. In diesem Fall sind die tatsäch- lichen Kosten vom Kunden zu ersetzen; · bei einer vom Kunden zu vertretenden Beschädigung oder dem Verlust eines Endgerätes der Gesellschaft Schadenersatz zu leisten; · bei Beendigung des Vertrages die ihm zur Nutzung überlas- senen Endgeräte an die von der Städtische Werke Netz + Service GmbH zur Verfügung ge- stellte Übertragungstechnik abgestimmt. Geräte anderer Hersteller bzw. andere Geräte des von der Städtische Werke Netz + Service GmbH genutzten Herstellers können zu Ein- schränkungen bei den Gesellschaft mitgeteilten Adresse auf seine Kosten und seine Gefahr zurückzusenden; die Adresse sowie eine Retourennummer werden dem Kunden recht- zeitig (z.B. in der Leistungsbeschreibung be- schriebenen Funktionen führen bzwKündigungsbestätigung) mitgeteilt. machen deren Nutzung unmöglich. Für Xxxxxxx, die durch nicht von der Städtische Werke Netz + Service GmbH freigegebenen Geräte verursacht werden, haftet der Kunde. Die Städtische Werke Netz + Service GmbH behält sich vor, auf den zur Verfügung gestellten Anschlussboxen/Ge- räten jederzeit eine Softwareaktualisierung durchzuführen (Verbesserung der Netzqualität, Einführung von neuen Lei- stungsmerkmalen etc.). Gegebenenfalls kann es zu kurzen Unterbrechungen der Dienste kommen (in der Regel wäh- rend des Wartungsfensters siehe Kapitel 4 der Leistungsbe- schreibung) Für Endkunden gilt die Routerwahlfreiheit. Wenn der Kun- de von der Städtische Werke Netz + Service GmbH keinen Anschlussrouter wünscht, hat Sendet der Kunde die freie Xxxx des Abschlussroutersihm über-lassenen Endgeräte trotz Mahnung nicht zurück, hat er Wertersatz zu leisten.
4.8 Sofern dem Kunden ein Endgerät entgeltlich zur Verfügung gestellt wird, sind § 543 Abs. Hier ist folgendes zu beachten: Kundeneigene Hardware kann 2 Satz 1 Nr. 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 BGB nicht supportiert werdenanwendbar.
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