Entgeltänderungen Musterklauseln

Entgeltänderungen. Der Vertragspartner der Krankenversicherung hat in den zwei folgenden Fällen (siehe Ziffer 18.1 und 18.2) das Recht, den Vertrag auf das Ende des laufenden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag des Kalenderjahres beim Krankenversicherer eintreffen (siehe auch Ziffer 15.4). Unterlässt der Vertragspartner des Krankenversicherers die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages.
Entgeltänderungen. (1) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt bzw. seine einzelnen Bestandteile durch einseitige Erklärung gegenüber der Bewohnerin/ dem Bewohner zu erhöhen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert und sowohl die Erhöhung als auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WBVG sind die mit der Pflegekassen und den Sozialhilfeträgern jeweils in der Pflegesatzvereinbarung/ Vergütungsvereinbarung ve r- einbarten Entgelte als angemessen anzusehen. Entgelterhöhungen aufgrund von Investiti- onsaufwendungen der Einrichtung sind nur zulässig, soweit sie nach der Art der Einrichtung betriebsnotwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind. (2) Eine Erhöhung wird der Bewohnerin/ dem Bewohner spätestens vier Wochen vor dem Zeit punkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich mitgeteilt und begründet. Die Begründung muss anhand der Leistungsbeschreibung und der Entgeltbestandteile unter Angabe des Um- lagemaßstabs die vorgesehenen Änderungen darstellen und sowohl die bisherigen Entgelt- bestandteile als auch die vorgesehenen neuen Entgeltbestandteile enthalten. (3) Da das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen und für Unterkunft und Verpflegung zwi- schen den Leistungsträgern und der Einrichtung gemäß § 85 und § 87 SGB XI festgelegt wird und diesen gemäß § 15 WBVG entsprechen, kann die Einrichtung die in der Begründung von ihr vorgesehenen und bezifferten neuen Entgeltbestandteile unter den Vorbehalt des Ab- schlusses einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung mit den Leistungsträgern stellen. Das Ergebnis der Vergütungsverhandlungen wird der Bewohnerin/ dem Bewohner unverzüg- lich schriftlich mitgeteilt. Daraus sich eventuell ergebende Über- oder Unterzahlungen wer- den mit dem Entgelt des auf die Mitteilung folgenden Monats verrechnet.
Entgeltänderungen. Anpassungen der Entgelte an den Verbraucherpreisindex erfolgen gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bankhaus Xxxx Xxxxxxxx & Co. Aktiengesellschaft (AGB), die unter xxx.xxxxxxxxx.xx – Service – Downloads – Geschäftsbedingungen abrufbar sind.
Entgeltänderungen. Der Versicherungsnehmer hat in den zwei folgenden Fällen (siehe Ziffer 18.1 und 18.2) das Recht, den Ver- trag auf das Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres beim Krankenversicherer eintreffen (siehe auch Ziffer 15.4). Unterlässt der Vertragspartner des Krankenver- sicherers die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrags.
Entgeltänderungen. Der Vertragspartner der KLuG hat in den zwei folgenden Fällen (siehe Ziffer 18.1 und 18.2) das Recht, den Vertrag auf das Ende des laufenden Kalen- derjahres zu kündigen. Die Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag des Kalenderjahres bei KLuG eintreffen (siehe auch Ziffer 15.2). Unterlässt der Vertragspartner der KLuG die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrages.
Entgeltänderungen. Für Entgelterhöhungen gilt Ziffer 12. entsprechend. Entgeltsenkungen werden dem Vertragspartner nur mitgeteilt, wenn sie innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit wirksam werden und nicht ausschließlich für Neuverträge gelten.

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  • Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.