Enthaltene Leistungen Musterklauseln

Enthaltene Leistungen. Bei der Wartung und Pflege der Software ist Bauknecht Softfolio zur Erbringung der nachfolgend aufge- führten Leistungen verpflichtet, welche von der Pauschalvergütung gemäß § 15 abgedeckt sind (im Fol- genden „Pauschalleistungen“ genannt): Zur-Verfügung-Stellung der vom Hersteller der jeweiligen Soft- ware bereitgestellten Software-Updates nach Freigabe durch den Hersteller durch die Bereitstellung der Programmversion auf einem Datenträger (i.d.R. CD- Rom) oder auf andere Weise (z.B. zum Download). Zur-Verfügung-Stellung von Software-Upgrades des Herstellers der jeweiligen Software, wobei Software- Upgrades technische Weiterentwicklungen und/oder funktionale Erweiterungen der jeweiligen Software ohne Änderung der wesentlichen programmtechnischen Grundlagen (z.B. Programmaufbau, Programmier- sprache) und Funktionalitäten beinhalten; der Name der Software bleibt bei Software-Upgrades regelmäßig unverändert, jedoch ändert sich die Jahreszahl oder Versionsnummer der Software. Termin-Informationen zu den optionalen Workshops. Bezug von Software-Upgrades zu den vom jeweiligen Hersteller angebote- nen Konditionen.
Enthaltene Leistungen. Bei der Wartung und Pflege der Software ist at data zur Erbringung der nachfolgend aufgeführten Leistungen verpflichtet, welche von der Pauschalvergütung ge- mäß Ziffer 4 abgedeckt sind (im Folgen- den „Pauschalleistungen“ genannt): • Zur-Verfügung-Stellung der vom Hersteller der jeweiligen Software be- reitgestellten Software-Updates nach Freigabe durch den Hersteller durch die Bereitstellung der Programmversi- on auf einem Datenträger (i.d.R. CD- Rom) oder auf andere Weise (z.B. zum Download). • Zur-Verfügung-Stellung von Soft- ware-Upgrades des Herstellers der jeweiligen Software, wobei Software- Upgrades technische Weiterentwick- lungen und/oder funktionale Erweite- rungen der jeweiligen Software ohne Änderung der wesentlichen pro- grammtechnischen Grundlagen (z.B. Programmaufbau, Programmierspra- che) und Funktionalitäten beinhalten; der Name der Software bleibt bei Software-Upgrades regelmäßig un- verändert, jedoch ändert sich die Jah- reszahl oder Versionsnummer der Software. • Termin-Informationen zu den optiona- len Workshops. • Bezug von Software-Upgrades zu zu den vom jeweiligen Hersteller angebo- tenen Konditionen.
Enthaltene Leistungen. Die aktuellen Lehrgangsgebühren sind der Homepage der BMA zu entnehmen. In den Lehrgangsgebühren sind, sofern nicht anders angegeben, die Gebühren für Prüfungen (ausgenommen Nachprüfungen) und Lehrgangsmaterialien bereits inbegriffen. Nicht in den Lehrgangsgebühren enthalten sind Kosten für die Anfahrt, die Unterkunft und die Verpflegung. §6 Verzug, Mahnkosten, Aufrechnung, abweichende Rechnungsanschrift (1) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Verzugsbeginn zu zahlen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kommt der Kunde automatisch in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet, wobei der Kunde auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wird. Eine gesonderte Mahnung muss nicht versandt werden. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Unabhängig hiervon kann der Schuldner durch eine Mahnung in Verzug gesetzt werden. Die Mahnkosten, die vom Kunden im Verzugsfall zu tragen sind, betragen ab der 2. Zahlungserinnerung pauschal 5,-€. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Dabei werden gegebenenfalls die vorstehenden Zahlungen in Anrechnung gebracht. (2) Dem Kunden steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu, soweit nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. (3) Der Kunde hat bei der Buchung des Lehrgangs die Möglichkeit, einen vom Lehrgangsteilnehmer abweichenden Rechnungsempfänger anzugeben. Sollte der BMA bis zur Fälligkeit der Kursgebühr keine schriftliche Kostenübernahme des angegebenen Rechnungsempfängers vorliegen, so ist die volle Lehrgangsgebühr vom angemeldeten Lehrgangsteilnehmer zu bezahlen. §7 Fördermittel (1) Bei Inanspruchnahme von EU- und Landesfördermitteln (wie z.B. der Bildungsprämie) muss die Anmeldung in Textform (nicht über das Onlinebuchungsformular) erfolgen. (2) Der Kunde hat zu beachten, dass die Bedingungen des jeweiligen Förderprogrammes eingehalten werden. (3) Sollte eine Förderung bei der späteren Abrechnung abgelehnt werden, so ist der Kunde zur Zahlung der gesamten Gebühr für den Lehrgang verpflichtet, zu dem er sich angemeldet hat. Dem Kunden geht in diesem Fall nach Ablehnung der Fördermittel eine auf ihn ausgestellte Rechnung zu, die innerhalb entsprechend § 4 Absatz 4 dieser AGB zur Zahlung fällig ist. §8 Änderung von Terminen, Lehrgangs...
Enthaltene Leistungen. Die aktuellen Kursgebühren und Inbegriffenen Leistungen sind der der Homepage von Sport Phy- sio Offenburg zu entnehmen. Nicht in den Einzellti- ckets, Paketen und Premium Mitgliedschaften ent- halten sind Kosten für die Anfahrt, die Unterkunft und die Verpflegung.
Enthaltene Leistungen. S Mitgliedschaft 4 Eintritte pro Monat (Standort gebunden) M Mitgliedschaft unbegrenzte Eintritte (Standort gebunden) L Mitgliedschaft unbegrenzte Eintritte (alle Standorte)
Enthaltene Leistungen. In den Maßnahmekosten sind alle anlässlich der Maßnahmedurchführung entstehenden Kosten enthalten, d. h. Teilnahme an Präsenzphasen, bereitgestellte Lernmaterialien für Selbstlernphasen, Nutzung von Geräten während Ausbildungsphasen, fachliche Betreuung durch einen Ansprechpartner während des gesamten Kurses sowie Prüfungsgebühren für Leistungsnachweise entsprechend der geltenden Prüfungsordnung. Zusätzlich anfallende Kosten sind vom Teilnehmer/von der Teilnehmerin selbst zu tragen. Dazu gehören insbesondere Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der Präsenzphasen, Fahrtkosten zum Schulungsort, Gebühren für die Internetnutzung sowie Kosten für den Ausdruck der web-basiert zur Verfügung gestellten Lernmaterialien.
Enthaltene Leistungen. Falls der Kunde Software Maintenance Services für die Software für eine jährliche Wartungsperiode bestellt hat, stellt GERMANEDGE ihm jede neue Version der reinen Standardsoftware zur Verfügung, die innerhalb dieser jährlichen Wartungsperiode zur allgemeinen Verfügbarkeit herausgegeben wird. „Stellt zur Verfügung“ bedeutet, dass GERMANEDGE dem Kunden kostenfrei die Software zum Download bereitstellt. Im Falle einer Lizenzierung von Instanzen kann der Kunde zu jedem Zeitpunkt immer höchstens so viele Instanzen der Software einsetzen, wie durch den Lizenzvertrag abgedeckt sind. Das bedeutet, dass für jede neue Instanz eine ältere Instanz deaktiviert werden muss. Jede zusätzliche Instanz einer neueren Version, die zu Test- oder Evaluierungszwecken verwendet werden soll, darf nur mit Zustimmung von GERMANEDGE aktiviert werden. GERMANEDGE wird Bug-Fixes, Patches oder Erweiterungen in der Regel mindestens für die neueste Version der vertragsgegenständlichen Software bereitstellen. Durch eine solche Bereitstellung entsteht kein Anspruch darauf, dass diese Bug-Fixes, Patches oder Erweiterungen auch für ältere Versionen der Software bereitgestellt werden bzw. lauffähig sind. Consulting-Aufwände, die sich im Zusammenhang mit der Installation und Konfiguration der neuen Version sowie bei jeder eventuell notwendigen Umstellung, Anpassung oder Test der individuellen Lösung oder im Zusammenhang mit zusätzlichen Schulungen für die neue Version ergeben, werden dem Kunden gemäß den aktuellen Standard-Leistungssätzen von GERMANEDGE zuzüglich Reisekosten und Tagesspesen in Rechnung gestellt. Hierzu erhält der Kunde vor den Leistungen ein verbindliches Angebot von GERMANEDGE. Der Software Maintenance Service ist verfügbar in einer Version „mit Major Releases“ und in einer Version „ohne Major Releases“. Major Releases bzw. Major Updates werden von Zeit zu Zeit für GERMANEDGE Produkte verfügbar gemacht. Solche Major Releases oder Major Updates unterscheiden sich von minor Releases oder minor Updates dadurch, dass es sich zum Beispiel um umfassendere Funktionserweiterungen, umfassende Neuprogrammierungen z.B. der Benutzeroberfläche oder eine Änderung der Software Plattform handelt, welche der GERMANEDGE Software zugrunde liegt. Major Releases werden von GERMANEDGE als solche kenntlich gemacht. Ist Software Support ohne Major Releases aktiv, ist dieses Major Release wie eine neue Lizenz durch den Kunden zu erwerben.

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  • Fremdleistungen 3.1 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für

  • Dienstleistungen 9.1 Cytiva erbringt die im Vertrag ausdrücklich genannten Dienstleistungen während der üblichen Geschäftszeiten, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die Erbringung von (i) zusätzlichen Dienstleistungen oder (ii) Dienstleistungen außerhalb dieser Zeiten durch Cytiva (auf Anfrage des Käufers) wird zu den jeweils gültigen Tarifen von Cytiva, einschließlich der Kosten für Überstunden, sofern zutreffend, und zusätzlich zu der im Vertrag genannten Vergütung in Rechnung gestellt. 9.2 Cytiva ist berechtigt, dem Käufer den Zeitaufwand für Online- oder Vor-Ort- Einweisungen, die Vorbereitung und Einreichung von Unterlagen und die Erledigung administrativer Aufgaben (insgesamt mehr als 30 Minuten), die der Käufer im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch Cytiva verlangt, sowie die Wartezeit der Cytiva-Vertreter am Leistungsort zu der üblichen Vergütung in Rechnung zu stellen. 9.3 Jegliche Verpflichtung von Cytiva zur Erbringung von Dienstleistungen an einem Leistungsort unterliegt der Bedingung, dass der Käufer eine geeignete, sichere und gefahrlose Umgebung für die Mitarbeiter von Cytiva, die diese Dienstleistungen erbringen, in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht bereitstellt. 9.4 Der Käufer ist verpflichtet, (i) den Mitarbeitern von Xxxxxx den Zugang zum Leistungsort während der üblichen Geschäftszeiten zu ermöglichen und zu erleichtern, damit Xxxxxx ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen kann; (ii) auf Verlangen von Cytiva ausgefüllte Gesundheits- und Sicherheitserklärungen vorzulegen; (iii) den Mitarbeitern von Cytiva, die am Leistungsort arbeiten, schriftliche Informationen über relevante Gefahren und Sicherheitsverfahren sowie eine Liste aller gefährlichen Materialien (z. B. Asbest, Blei oder Quecksilber), mit denen diese Mitarbeiter in Berührung kommen können, und alle zugehörigen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen; und (iv) ist dafür verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um gefährliche Bedingungen oder Materialien am Leistungsort ordnungsgemäß zu beseitigen, zu entfernen und/oder zu sanieren, einschließlich der Entfernung von Blut, Körperflüssigkeiten und anderen potenziell infektiösen Materialien von allen für die Dienstleistungen relevanten Anlagen. 9.5 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben (i) ist der Käufer für die ordnungsgemäße Verwaltung, Lagerung und Entsorgung aller Abfälle im Zusammenhang mit der Dienstleistung verantwortlich und (ii) umfasst die Verpflichtung von Cytiva zur Rücknahme von Elektro- und Elektronik- Altgeräten (WEEE) umfasst nicht die Bereitstellung eines physischen Zugangs zu den Anlagen, Deinstallation, Entkopplung, Desinfektion, Heben/Kranen, Transport zu einer ebenerdigen Ladefläche oder Rampe, Verpacken oder damit zusammenhängende ähnliche Tätigkeiten, und der Käufer führt diese Tätigkeiten auf eigene Kosten durch, wenn und soweit dies erforderlich ist. 9.6 Auf Verlangen von Xxxxxx (oder nach geltendem Recht) hat der Käufer mindestens eine (1) entsprechend qualifizierte Person zur Verfügung zu stellen, die jederzeit in der Lage ist, die Sicherheit der Mitarbeiter von Xxxxxx während der Erbringung der Dienstleistungen am Leistungsort zu gewährleisten. Wird eine solche Person nicht zur Verfügung gestellt, behält sich Xxxxxx das Recht vor, dem Käufer die Anwesenheit einer zusätzlichen Person von Xxxxxx gemäß der aktuellen Preisliste von Xxxxxx in Rechnung zu stellen. Die Mitarbeiter von Cytiva können die Erbringung der Dienstleistungen aussetzen und die entsprechenden Anlagen abschalten, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit besteht. 9.7 Der Käufer stellt den Mitarbeitern von Cytiva am Leistungsort die Einrichtungen zur Verfügung, die nach vernünftigem Ermessen für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, einschließlich Strom, Arbeitsraum, Beleuchtung, Wasser, Telefon und Internet. 9.8 Der Käufer ist verpflichtet (auf eigene Kosten), entsprechende Genehmigungen und/oder Lizenzen für die Nutzung der Wartungssoftware des Käufers und/oder Dritter, der Dokumentation und anderer geschützter Informationen zu verschaffen, die nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind, damit Cytiva die Dienstleistungen erbringen kann. 9.9 Vorbehaltlich etwaiger Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß Ziffer 15 hat Cytiva das Recht, während der Erbringung der Dienstleistungen Leistungs- und Nutzungsdaten des Produkts zu erheben und diese frei zu nutzen, u. a. für Zwecke der Produkt-/Dienstentwicklung, Benchmarking und Qualitätsinitiativen. Alle von Cytiva gesammelten Daten werden in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht verwendet. 9.10 Der Käufer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter während ihres Aufenthalts auf dem Gelände von Xxxxxx alle geltenden Regeln und Vorschriften einhalten.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Versicherte Leistungen Prüfung der Haftpflichtfrage und Ausgleich berechtigter Ansprüche

  • Gewährleistungen 10.1 inet gewährleistet bei Werkleistungen, dass die vereinbarten Leis- tungsmerkmale erfüllt sind und dem schriftlich vereinbarten Leistungsum- fang entsprechen. inet wird Mängel, die ihr vom Kunden schriftlich mitgeteilt wurden, beseitigen. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Lieferung einer korrigierten Version des Alpega TMS. inet kann wahlweise eine Umgehungs- lösung, die den Kunden nicht maßgeblich in der Nutzung der Funktionen einschränkt, zur Verfügung stellen und gegebenenfalls den Mangel spätes- tens mit der Lieferung des nächsten ordentlichen Alpega TMS Releases end- gültig beseitigen. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit be- seitigt, steht dem Kunden ausschließlich das Recht zur Minderung des auf die gestörte Leistung entfallenden Preises zu. Andere Gewährleistungsan- sprüche, insbesondere Wandlung, sind ausgeschlossen. Eine Mängelbehe- bung durch Dritte ist ausgeschlossen. Unwesentliche Mängel (8.3) können jedenfalls durch inet im Rahmen eines nächsten ordentlichen Releases des Alpega TMS behoben werden. 10.2 Der Kunde muss inet einen Mangel innerhalb von vier Wochen nach Entdeckung oder innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel dem Kunden bewusst hätte werden müssen bei sonstigem Rechts- verlust von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, informieren. Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt sechs (6) Mo- nate ab dem Tag, an dem die Lieferung erfolgte oder die Leistung erbracht wurde. 10.3 inet ist nicht Betreiber von IP- oder Telekommunikationsinfrastruktu- ren und übernimmt insoweit keine Gewährleistung und/oder Haftung für technisch bedingte Ausfälle, Unterbrechungen, fehlende oder fehlerhafte Datenübertragungen oder sonstige in diesem Zusammenhang mögliche 10.4 inet übernimmt keine Gewähr dafür, dass ihre zu erbringende Leistung (insbesondere das Alpega TMS) mit sämtlicher kundenseitig in Anwendung befindlicher Software und Schnittstellen kompatibel ist. Art und Umfang der Kompatibilität ist von den Vertragsparteien jeweils für den Einzelfall schrift- lich festzulegen. 10.5 Sofern Open Source Software und Komponenten (OSS) in den Leis- tungen inet enthalten sind, ist für diese OSS jegliche Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. 10.6 Darüber hinaus übernimmt inet keine Gewähr dafür, dass jeder Soft- warefehler behoben bzw. beseitigt werden kann. 10.7 In jedem Fall ist die Gewährleistung im Hinblick auf die Alpega TMS Software nur auf reproduzierbare Mängel beschränkt. 10.8 Die Gewährleistung entfällt, soweit ohne Zustimmung von inet am Leistungsgegenstand (insbesondere an der Software und den Schnittstel- len) durch den Kunden oder durch Dritte Änderungen vorgenommen wer- den. 10.9 Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie die Beseitigung von Fehlern und Störungen, die vom Kunden zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von inet gegen Berechnung durch- geführt. 10.10 inet übernimmt keine Gewährleistung für die Verfügbarkeit der ver- traglichen Leistungen in Bezug auf Cyberangriffe oder die Verhinderung des Verlusts, der Änderung oder des unzulässigen Zugriffs auf die Kontoinfor- mationen oder -daten des Kunden. 10.11 Für den Fall, dass der Kunde BOTs benutzt, übernimmt inet keine Gewährleistung dafür, dass BOTs nach einem Release des Alpega TMS wei- terhin funktionieren. inet behält sich das Recht vor, BOTs zu blockieren.

  • Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Leistungen (1) Die VWA verpflichtet sich zur Erbringung von Unterrichtsleistungen im Rahmen des Studi- enganges „Master of Arts in Betriebswirtschaft“ und allen damit zusammenhängenden Leis- tungen, wie diese in den dem/der Studierenden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestell- ten Unterlagen zur Darstellung des Studiengangs beschrieben sind. (2) Die VWA behält sich Änderungen in der Art und Weise der Durchführung des Studiengan- ges vor, sofern diese erforderlich werden sollten. Die VWA behält sich darüber hinaus vor, Ersatzreferenten und/oder weitere Referenten zu benennen und den Studienablauf zu verän- dern, soweit damit nicht wesentliche Xxxx des Studienganges geändert werden und die Än- derungen den Studierenden zumutbar sind. (3) Bei Ausfall von Lehrveranstaltungen aus von der VWA nicht zu vertretenden Gründen (z.B. höhere Gewalt) behält sich die VWA vor, diese Lehrveranstaltungen zu einem späteren Termin nachzuholen. Hierdurch kann sich die Gesamtlaufzeit des Studiengangs verlängern. Höhere Studiengebühren entstehen allein hierdurch für den Studenten jedoch nicht. Gleiches gilt für Unterrichtsausfälle, die aufgrund des Ausfalls von Lehrkräften oder aufgrund von fahrlässigen Planungsfehlern entstehen. Sollte ein Nachholen der Lehrveranstaltungen bis zu den ange- strebten Prüfungsterminen für die VWA unmöglich sein, so verringert sich die Semesterge- bühr für den/die Studierende(n) ab dem sechsten ausgefallenen Präsenzstudientag um 50,00 € pro Tag. Zuviel bezahlte Gebühren werden unverzüglich zurückerstattet. Ein darüber hinaus- gehender Erstattungsanspruch des/der Studierenden ist ausgeschlossen. (4) Der/Die Studierende erhält einen Zugang zu einer Internet-Studienplattform. Die über die Internet-Studienplattform bereitgestellten Daten sind und werden durch die VWA mit größter Sorgfalt recherchiert, aufbereitet und gepflegt. Die VWA übernimmt dennoch keine Gewähr dafür, dass die im Internet bereitgestellten Informationen jederzeit vollständig, richtig, aktuell und erreichbar sind, da die Informationsbereitstellung über Internet besonderen Risiken (z.B. Systemausfall, Virenbefall) unterliegt und die VWA sich wiederum Dritter zur Bereitstellung der Informationen bedient. Die VWA haftet daher nicht für jegliche Arten von Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Internet-Studienplattform entstehen, insbesondere auch nicht für solche, die durch fehlende Nutzungsmöglichkeiten oder Datenverluste entstehen. Die VWA behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzun- gen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.