Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Musterklauseln

Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit. Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit. Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschä- digung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit. Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. Bis zu einer Versicherungsleistung von 50.000 EUR verzichten wir auf die vorgesehene Kürzung der Leistung.
Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit. Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsen- tanten oder im Falle der Versicherung für fremde Rech- nung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, den Schaden grob fahrlässig herbeige- führt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. Der nach A.2.3.1.1 bis A.2.3.1.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 EUR gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel- dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung be- anspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zah- len ist.
Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit. Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Versicherungsfall durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt, stellt aber dies grob fahrlässige Verhalten keine Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten und keine Verletzung von gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften dar, ist − bei Schäden, die den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen, keine diesbezügliche Leistungskürzung vorzunehmen; − bei hierdurch verursachten Schäden nur ein über den Betrag von 5.000 Euro hinausgehender Schadenbetrag in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Es gilt für die vorgenannten Leistungskürzungen eine Obergrenze von 40 Prozent.

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  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person der Tarif BB oder BH, endet gleichzeitig auch der hierzu vereinbarte Tarif W2. Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif W220E.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung