Entschädigung. (1) Der Ermittlung der Entschädigung wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 8 ABS der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrundegelegt, bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäuderesten bleiben behördliche Wiederaufbaubeschränkungen ohne Einfluss. (2) Als Ersatzwert gelten: a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. Bei Ermittlung des Verkehrswertes bleibt der Wert des Grundstückes außer Ansatz; b) Bei Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen die Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung; c) Bei Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt (in Arbeit befindlichen und fertigen Fabrikaten), die Kosten der Neuherstellung, höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der ersparten Kosten; d) Bei Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt, bei Rohstoffen, die der Versicherungsnehmer für die Erzeugung von Waren beschafft hat sowie bei Naturerzeugnissen die Kosten der Wiederbeschaffung bei Eintritt des Schadenfalles, höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der ersparten Kosten. Maßgebend sind die Preise (soweit sich Marktpreise gebildet haben, die Marktpreise) zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles sowie die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles. Ergibt sich bei Gebäuden, Maschinen, technischen Einrichtungen und Waren ein geringerer Wert aus dem Umstand, dass sie infolge einer nicht durch den Schadenfall verursachten Beschädigung, infolge Veralterung oder dauernden Betriebsstillstandes schon dauernd entwertet waren, so gilt der geringere Wert als Ersatzwert. Für die Wiederherstellung gemäß lit. a) genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen. Gebäude, die sich bei Eintritt des Schadenfalles in Bau befinden oder bereits errichtet sind, gelten nicht als Wiederherstellung. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle behördlich verboten ist, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle desselben Gemeindegebietes. e) Bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der Kurswert der letzten, vor dem Schadenfall erfolgten Notierung bzw. bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis; bei Einlagebüchern mit Klausel (Losungswort) die Kosten des Aufgebotsverfahrens und bei Einlagebüchern ohne Klausel der Betrag des Guthabens. (3) Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im allgemeinen zu keiner Entwertung führt, wird der Verkehrswert vergütet. (4) Ein persönlicher Liebhaberwert wird bei Ermittlung des Ersatzwertes nicht berücksichtigt. (5) Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
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Samples: Versicherungsvertrag, Betriebs Und Gewerbeversicherung
Entschädigung. (1) Der Ermittlung der Entschädigung wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 8 ABS der Versicherungswert der versicherten Sachen (siehe Artikel 2) zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrundegelegtzugrunde gelegt, bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäuderesten bleiben behördliche Wiederaufbaubeschränkungen ohne Einfluss.
(2) Als Ersatzwert gelten:
a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustande Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. Bei Ermittlung des Verkehrswertes bleibt der Wert des Grundstückes außer Ansatz;
b) Bei Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen die Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung;
c) Bei Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt (in Arbeit befindlichen und fertigen Fabrikaten), die Kosten der Neuherstellung, höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der ersparten Kosten;
d) Bei Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt, bei Rohstoffen, die der Versicherungsnehmer für die Erzeugung von Waren beschafft hat sowie bei Naturerzeugnissen die Kosten der Wiederbeschaffung bei Eintritt des Schadenfalles, höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der ersparten Kosten. Maßgebend sind die Preise (soweit sich Marktpreise gebildet haben, die Marktpreise) zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles sowie die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles. Ergibt sich bei Gebäuden, Maschinen, technischen Einrichtungen und Waren ein geringerer Wert aus dem Umstand, dass sie infolge einer nicht durch den Schadenfall verursachten Beschädigung, infolge Veralterung oder dauernden Betriebsstillstandes schon dauernd entwertet waren, so gilt der geringere Wert als Ersatzwert. Für die Wiederherstellung gemäß lit. a) genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen. Gebäude, die sich bei Eintritt des Schadenfalles in Bau befinden oder bereits errichtet sind, gelten nicht als Wiederherstellung. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle behördlich verboten ist, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle desselben Gemeindegebietes.
e) Bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der Kurswert der letzten, vor dem Schadenfall erfolgten Notierung bzw. bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis; bei Einlagebüchern mit Klausel (Losungswort) die Kosten des Aufgebotsverfahrens und bei Einlagebüchern ohne Klausel der Betrag des Guthabens.
(3) Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im allgemeinen Allgemeinen zu keiner Entwertung führt, wird der Verkehrswert vergütet.
(4) Ein persönlicher Liebhaberwert wird bei Ermittlung des Ersatzwertes nicht berücksichtigt.
(5) Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
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Samples: Versicherungsvertrag, Betriebs Und Gewerbeversicherung
Entschädigung. 7.1 Die Basler entschädigt unter Berücksichtigung von Haftzeit und Selbstbehalt den Vermögensschaden.
7.2 Bei einer Betriebsunterbrechung: • Tatsächliche Mehrkosten, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich und wirtschaftlich vertretbar sind, abzüglich eingesparter Kosten • Am Ende der Haftzeit: Erwarteter Betriebsertrag ohne Schadenereignis, abzüglich Betriebsertrag, der während der Haftzeit erzielt wurde, abzüglich eingesparter Kosten (1z.B. für reduzierten Rohmaterial- oder Wareneinkauf) Der Ermittlung Betriebsertrag entspricht dem Erlös • aus dem Absatz gehandelter Waren oder produzierter Fabrikate • aus geleisteten Diensten ohne den Kunden belastete Mehrwertsteuer Umstände, die den Betriebsertrag während der Entschädigung wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 8 ABS der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrundegelegtHaftzeit beeinflusst hätten, bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Resteauch wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäuderesten bleiben behördliche Wiederaufbaubeschränkungen ohne Einflusswerden berücksichtigt.
(2) Als Ersatzwert gelten:
a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustande des Gebäudes7.3 Schadenminderungskosten sind Aufwendungen, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. Bei Ermittlung des Verkehrswertes bleibt der Wert des Grundstückes außer Ansatz;
b) Bei Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen welche die Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung;
c) Bei Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt (in Arbeit befindlichen und fertigen Fabrikaten), die Kosten der Neuherstellung, höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der ersparten Kosten;
d) Bei Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt, bei Rohstoffen, die der Versicherungsnehmer für die Erzeugung von Waren beschafft hat sowie bei Naturerzeugnissen die Kosten der Wiederbeschaffung bei Versicherten nach Eintritt des SchadenfallesBauwesen- /Montageschadens zur Minderung des Ertragsausfalls geleistet haben. Aufwendungen ohne Zustimmung der Basler werden nur entschädigt, höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der ersparten Kosten. Maßgebend sind wenn die Preise (soweit sich Marktpreise gebildet haben, die Marktpreise) zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles sowie die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles. Ergibt sich bei Gebäuden, Maschinen, technischen Einrichtungen und Waren ein geringerer Wert aus dem UmstandVersicherten aufzeigen, dass sie infolge einer nicht in schadenmindernder Absicht gehandelt haben.
7.4 Die Gesamtentschädigung ist begrenzt durch den Schadenfall verursachten Beschädigungdie Versicherungssumme. In teilweiser Abänderung von BW3 der Vertragsbedingungen, infolge Veralterung oder dauernden Betriebsstillstandes schon dauernd entwertet waren, so gilt der geringere Wert als Ersatzwert. Für die Wiederherstellung gemäß lit. a) genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werdensind Sachen, die dem gleichen Betriebszweck dienen. Gebäudein der Bausumme gemäss VB BW30 enthalten sind, auf Erstes Risiko gegen Einbruchdiebstahl versichert Als Einbruchdiebstahl gilt Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude oder den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin ein Behältnis aufbrechen. Gebäuden gleichgestellt sind auch unvollendete Bauten, Baubaracken und Container. Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist Diebstahl durch Aufschliessen mit den richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich Täter diese durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung (Diebstahl und Anwendung oder Androhung von Gewalt) angeeignet haben. Im Schadenfall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Diebstahl bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Maximale Entschädigung (Sublimite) gemäss Versicherungsumfang. Der Selbstbehalt wird unabhängig vom Selbstbehalt für andere Sachen und Kosten separat abgezogen. − derjenige Teil des Schadens, für welchen Leistungen aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden können − Schäden, verursacht durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in Hausgemeinschaft leben oder in seinem Dienste stehen, sofern ihre dienstliche Stellung ihnen den Zutritt zu den Versicherungsräumen ermöglicht hat − Verluste, die erst bei einer Bestandesaufnahme (Inventur) festgestellt werden − einfacher Diebstahl, betrügerische Aneignungen oder Veruntreuung − Schäden oder Verluste durch Beschlagnahme oder sonstige behördliche Eingriffe − Schäden, die infolge eines Feuer- oder Elementarereignisses entstanden sind − allfällige gemäss BW11 (Baugeräte, Werkzeuge und Baumaschinen) auf Erstes Risiko versicherte Sachen Marktpreis: Preis unmittelbar vor Eintritt des Schadenfalles für Sachen gleicher Qualität und Art abzüglich Restwert beschädigter Sachen. Bei eingekauften Sachen entspricht der Marktpreis dem Einstandspreis einschliesslich Kosten für Fracht, Zoll, Camionnage, Ablad, Einlagerung, Qualitäts- und Quantitätskontrollen. Skonti und Rabatte werden abgezogen. Mitversichert sind Mehrkosten für − Überzeit, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit infolge eines versicherten Bau- und Montageschadens. − Luftfrachten, die zur Behebung eines ersatzpflichtigen Schadens aufgewendet werden müssen. Maximale Entschädigung (Sublimite) gemäss Versicherungsumfang. Mitversichert sind Schäden an Sachen, welche nicht Teil der Bau- und Montageleistungen sind und innerhalb des Bauplatzes z.B. mit Kran, Hubstapler, Baulift, Motorfahrzeug bewegt werden. Eine allenfalls bestehende Sach- oder Transportversicherung geht in Bau befinden jedem Fall der Leistungspflicht aus vorliegendem Vertrag vor. Maximale Entschädigung (Sublimite) gemäss Versicherungsumfang. Nicht versichert sind: − Baugeräte, Werkzeuge und Baumaschinen − Diebstahlschäden − Feuer/Elementarereignisse gemäss Definition in den Vertragsbedingungen. Mitversichert sind Experten- und Schadensuchkosten zur Abklärung und Lokalisierung eines Bau- und Montage-Sachschadens unbekannter Herkunft, der in der versicherten Bauzeit als Folge eines gedeckten Bauwesenschadens verursacht wurde und während der Bauzeit oder bereits errichtet sinderst in der Garantiezeit nach Abnahme des versicherten Bauwerkes erkennbar ist. Deckung besteht nach Abnahme während maximal 12 Monaten bzw., gelten nicht als Wiederherstellungsofern vereinbart, während der Maintenance-Dauer. Weist der Versicherungsnehmer nachDie Xxxx des Experten bestimmt die Basler nach Rücksprache mit dem Versicherten resp. den beteiligten Unternehmen. Maximale Entschädigung (Sublimite) gemäss Versicherungsumfang. Keine Entschädigung wird geleistet, wenn sich herausstellt, dass die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle behördlich verboten Schaden auf eine nicht versicherte Ursache (z.B. auf einen Ausführungsmangel) zurückzuführen ist. In teilweise Abänderung von A1 der Vertragsbedingungen, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle desselben Gemeindegebietes.
e) Bei Wertpapieren beginnt der Versicherungsschutz mit amtlichem Kurs der Kurswert der letzten, vor dem Schadenfall erfolgten Notierung Abnahme bzw. bei sonstigen Wertpapieren mit der Marktpreis; bei Einlagebüchern mit Klausel (Losungswort) die Kosten des Aufgebotsverfahrens Ingebrauchnahme der versicherten Bauleistungen und bei Einlagebüchern ohne Klausel der Betrag des Guthabensendet 6 Monate nach deren Abnahme/Ingebrauchnahme, spätestens jedoch 6 Monate nach dem vereinbarten Vertragsablauf.
(3) Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im allgemeinen zu keiner Entwertung führt, wird der Verkehrswert vergütet.
(4) Ein persönlicher Liebhaberwert wird bei Ermittlung des Ersatzwertes nicht berücksichtigt.
(5) Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
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Samples: Insurance Contract
Entschädigung. 30.1. Für Gebäude, Wohnungsinhalt, Inhalt von Almhütten, Betriebseinrichtungen und Wirtschaftsgeräten (1Artikel 29.1.):
30.1.1. Ist die Versicherung zum Neuwert gemäß Artikel 29 vereinbart, - werden bei Zerstörung die erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung oder die Wiederbeschaffung der versicherten Sachen gleicher Art und Güte unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt; - werden bei Beschädigung die notwendigen Kosten für die Reparatur der versicherten Sachen ersetzt, falls diese niedriger sind, als die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. Abweichend davon gilt vereinbart, dass ständig instandgehaltene und genutzte Gebäude sowie ständig genutzter Wohnungsinhalt einen Zeitwert von 40% haben und somit im Versicherungsfall die volle Neuwertentschädigung geleistet wird.
30.1.2. Ist die Versicherung zum Zeitwert gemäß Artikel 29 vereinbart, - werden bei Zerstörung die erforderlichen Kosten für die Wiederherstellung oder die Wiederbeschaffung der versicherten Sachen unter Abzug eines dem Zustand der Sache, ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrages ersetzt; - werden bei Beschädigung die notwendigen Kosten für die Reparatur der versicherten Sachen ersetzt, falls diese niedriger sind, als die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, unter Abzug eines dem Zustand der Sache, ihres Alters und ihrer Abnützung entsprechenden Betrages;
30.1.3. Ist die Versicherung zum Verkehrswert gemäß Artikel 29 vereinbart, - wird der Verkaufspreis der versicherten Xxxxxx ersetzt, der unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses erzielbar gewesen wäre. Handelt es sich um ein Gebäude, bleibt der Wert des Grundstücks unberücksichtigt;
30.2. Für Waren und Vorräte (Artikel 29.2.) Der Ermittlung werden die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung oder die Wiederbeschaffung der Entschädigung versicherten Sachen gleicher Art und Güte unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
30.3. Für Geld und Geldeswerte sowie Wertpapiere (Artikel 29.3.) wird unbeschadet der Bestimmungen Nennwert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
30.4. Für Datenträger und dergleichen (Artikel 8 ABS 29.4.) werden die Kosten der Versicherungswert Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung notwendig ist und innerhalb von zwei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt; andernfalls wird nur der Materialwert ersetzt.
30.5. Für Fahrzeuge und sonstige bewegliche Sachen (Artikel 29.5., 29.6. und 29.7.)
30.5.1. wird bei Zerstörung der Verkehrswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt;
30.5.2. werden bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrundegelegt, bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäuderesten bleiben behördliche Wiederaufbaubeschränkungen ohne Einfluss.
(2) Als Ersatzwert gelten:
a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. Bei Ermittlung des Verkehrswertes bleibt der Wert des Grundstückes außer Ansatz;
b) Bei Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen die Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung;
c) Bei Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt (in Arbeit befindlichen und fertigen Fabrikaten), die Kosten der NeuherstellungSchadenereignisses, höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der ersparten Kosten;
d) Bei Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt, bei Rohstoffen, die der Versicherungsnehmer für die Erzeugung von Waren beschafft hat sowie bei Naturerzeugnissen die Kosten der Wiederbeschaffung bei Verkehrswert unmittelbar vor Eintritt des SchadenfallesSchadenereignisses, höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der ersparten Kosten. Maßgebend sind die Preise (soweit sich Marktpreise gebildet haben, die Marktpreise) zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles sowie die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles. Ergibt sich bei Gebäuden, Maschinen, technischen Einrichtungen und Waren ein geringerer Wert aus dem Umstand, dass sie infolge einer nicht durch den Schadenfall verursachten Beschädigung, infolge Veralterung oder dauernden Betriebsstillstandes schon dauernd entwertet waren, so gilt der geringere Wert als Ersatzwertersetzt.
30.6. Für versicherte Kosten werden die Wiederherstellung gemäß lit. a) genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen. Gebäude, die sich bei Eintritt des Schadenfalles in Bau befinden oder bereits errichtet sind, gelten nicht als Wiederherstellung. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle behördlich verboten ist, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle desselben Gemeindegebietestatsächlich anfallenden Kosten ersetzt.
e) Bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der Kurswert der letzten, vor dem Schadenfall erfolgten Notierung bzw30.7. bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis; bei Einlagebüchern mit Klausel (Losungswort) Die Entschädigungsleistung kann jedenfalls die Kosten des Aufgebotsverfahrens und bei Einlagebüchern ohne Klausel der Betrag des GuthabensVersicherungssumme nicht übersteigen.
(3) 30.8. Bei gemeinschaftlich genutzten Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im allgemeinen zu keiner Entwertung führt, wird der Verkehrswert vergüteterfolgt jeweils eine anteilige Entschädigung.
(4) Ein persönlicher Liebhaberwert wird bei Ermittlung des Ersatzwertes nicht berücksichtigt.
(5) Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
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Samples: Versicherungsvertrag Für Landwirtschaftliche Betriebe
Entschädigung. (1) Der Ermittlung . Besondere Bestimmungen zur Entschädigung:
1.1 Bei Zerstörung oder Abhandenkommen wird der Entschädigung wird unbeschadet der Bestimmungen Versiche- rungswert unmittelbar vor Eintritt des Artikel 8 ABS der Versicherungswert Schadenereignisses ersetzt.
1.2 Bei Beschädigung werden die notwendigen Reparatur- bzw. Reinigungskosten zur Zeit des Eintrittes Eintritts des Schadenfalles Schaden- ereignisses (Ersatzwert) zugrundegelegtNeuwertschaden), bei beschädigten Sachen höchstens jedoch der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert Ver- sicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereig- nisses, ersetzt.
1.3 Für Sachen, die unmittelbar vor Eintritt des Schadenereig- nisses für den Zweck, für den sie bestimmt sind, objektiv nicht mehr verwendbar oder dauernd entwertet waren, wird höchstens der ResteVerkehrswert ersetzt. Eine Sache ist insbesondere dann dauernd entwertet, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste wenn sie allgemein oder für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ihren Betriebszweck nicht mehr verwendbar ist. Auf die Bewertung von Gebäuderesten bleiben behördliche Wiederaufbaubeschränkungen ohne EinflussDer Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis einer Sache.
(2) Als Ersatzwert gelten:
a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustande des Gebäudes1.4 Für Geld und Geldeswerte, insbesondere dem Alter Sparbücher und der Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. Bei Ermittlung des Verkehrswertes bleibt der Wert des Grundstückes außer Ansatz;
b) Bei Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen die Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung;
c) Bei Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt (in Arbeit befindlichen und fertigen Fabrikaten), Wertpapiere werden die Kosten der NeuherstellungWiederbeschaffung, höchstens jedoch je- doch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses ersetzt.
1.5 Für Datenträger werden die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung privat genutzter Programme und Daten ersetzt, soweit die Wiederherstellung oder Wieder- beschaffung notwendig ist, innerhalb eines Jahres ab dem Eintritt des Schadenereignisses tatsächlich erfolgt und so- fern die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aus Ursprungsprogrammen, aus im Handel erhältlichen Daten- trägern oder aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen erfolgen kann; andernfalls wird nur der Material- wert der Datenträger ersetzt. Für Programme und Daten, zu deren VerkaufspreisNutzung der Versi- cherungsnehmer nicht berechtigt ist (z.B. Raubkopien), abzüglich der ersparten Kosten;
d) Bei Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt, bei Rohstoffenfür nicht betriebsfertige oder nicht lauffähige Programme so- wie für Programme und Daten, die sich nur auf/in den Speichermedien der Versicherungsnehmer für Hardware befinden, wird kein Ersatz geleistet.
1.6 Für Gebäudeverglasungen werden die Erzeugung ortsüblichen Wie- derherstellungskosten ersetzt.
1.7 Für Innenverglasungen werden die Wiederbeschaffungs- kosten von Waren beschafft hat sowie bei Naturerzeugnissen Gläsern gleicher Art und Güte ersetzt.
1.8 Für versicherte Kosten gemäß Artikel 1, Punkt 3. werden die tatsächlich anfallenden Kosten ersetzt.
1.9 Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl (gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.1), Beraubung (gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.3) und Vandalismus (gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.4) werden auch die Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder zerstörter oder die Kosten der Wiederbeschaffung bei Eintritt entwen- deter Baubestandteile und Gebäudezubehör der Versiche- rungsräumlichkeiten - ausgenommen die gemeinschaftlich genutzten Räume gemäß Artikel 4, Punkt 1.1.3 - ersetzt.
1.10 Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl (gemäß Artikel 2, Punkt 1.4.1) in die Versicherungsräumlichkeiten eines Ein- oder Zweifamilienhauses (gemäß Artikel 4, Punkt 1.2) wer- den auch die Kosten der Wiederherstellung beschädigter oder zerstörter Einfriedungen des SchadenfallesGrundstücks, höchstens jedoch deren Verkaufspreisauf dem sich die vom Einbruchdiebstahl betroffenen Versiche- rungsräumlichkeiten befinden, ersetzt, soferne der Scha- den an den Einfriedungen im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in die Versicherungsräumlichkeiten steht. Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Versicherungsnehmer Eigentümer dieser Einfriedungen ist.
2. Allgemeine Bestimmungen zur Entschädigung:
2.1 Der Wert verbliebener Reste wird jedenfalls angerechnet.
2.2 Für abhanden gekommene und später wieder herbeige- schaffte Xxxxxx gilt vereinbart:
2.2.1 Der Versicherungsnehmer ist zur Zurücknahme die- ser Sachen verpflichtet, soweit dies zumutbar ist.
2.2.2 Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wieder herbeigeschafft, hat der Versicherungsneh- mer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ersparten KostenVer- gütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzuge- ben. Maßgebend sind die Preise (soweit sich Marktpreise gebildet habenSachen, die Marktpreise) zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles sowie die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles. Ergibt sich bei Gebäuden, Maschinen, technischen Einrichtungen und Waren ein geringerer Wert aus dem Umstand, dass sie infolge einer deren Zurücknahme nicht durch den Schadenfall verursachten Beschädigung, infolge Veralterung oder dauernden Betriebsstillstandes schon dauernd entwertet waren, so gilt der geringere Wert als Ersatzwert. Für die Wiederherstellung gemäß lit. a) genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen. Gebäude, die sich bei Eintritt des Schadenfalles in Bau befinden oder bereits errichtet sind, gelten nicht als Wiederherstellung. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle behördlich verboten zumutbar ist, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle desselben Gemeindegebietessind dem Versicherer zu übereignen.
e) Bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der Kurswert der letzten, vor dem Schadenfall erfolgten Notierung bzw. bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis; bei Einlagebüchern mit Klausel (Losungswort) die Kosten des Aufgebotsverfahrens und bei Einlagebüchern ohne Klausel der Betrag des Guthabens.
(3) Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im allgemeinen zu keiner Entwertung führt, wird der Verkehrswert vergütet.
(4) Ein persönlicher Liebhaberwert wird bei Ermittlung des Ersatzwertes nicht berücksichtigt.
(5) 2.3 Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen Einzel- sachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigtberücksich- tigt.
2.4 Sofern versicherte Sachen in fremden Eigentum stehen, gilt die Versicherung für Rechnung der fremden Eigentü- mer.
2.5 Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Haushaltversicherung