Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: B 25.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wo- chen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. B 25.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah- len und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: B 25.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. B 25.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versi- cherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
B 25.2.1 A1-7.3.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wo- chen Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
B 25.2.2 A1-7.3.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah- len zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
B 25.2.2.1 : Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
B 25.2.2.2 . Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versi- cherungswerts Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt entschä- digt hat.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen abhand- engekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
B 25.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer Versiche- rer die Sache innerhalb von zwei Wo- chen Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung Ent- schädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
B 25.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb inner- halb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers Versi- cherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah- len zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende RegelungenRe- gelungen:
B 25.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts Versi- cherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, Nach Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
B 25.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger an- teiliger Höhe des Versi- cherungswerts Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen Ein- vernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
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Samples: Hausrat Versicherung, Wohngebäude Versicherung
Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung Entschä- digung dieser Sache:
B 25.2.1 A 24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wo- chen Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
B 25.2.2 A 24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah- len zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
B 25.2.2.1 A 24.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung Verfü- gung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut Unterlässt der Versicherungsnehmer das nichtdies, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
B 25.2.2.2 A 24.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versi- cherungswerts Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen Einver- nehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhaltenwiedererhal- ten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
B 25.2.1 A 24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wo- chen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
B 25.2.2 A 24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah- len und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
B 25.2.2.1 A 24.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
B 25.2.2.2 A 24.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versi- cherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
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Samples: Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen, Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen
Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen abhanden gekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung Ent- schädigung dieser Sache:
B 25.2.1 6.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb in- nerhalb von zwei Wo- chen Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung Entschädi- gung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine ei- ne anteilig geleistete Entschädigung.
B 25.2.2 6.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen Wo- chen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah- len zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
B 25.2.2.1 6.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts Versiche- rungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung Verfü- gung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
B 25.2.2.2 6.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger anteili- ger Höhe des Versi- cherungswerts Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen Einver- nehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen ver- kaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten Ver- kaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
B 25.2.1 2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wo- chen Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das Dies gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
B 25.2.2 2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah- len zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
B 25.2.2.1 2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
B 25.2.2.2 2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versi- cherungswerts Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
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Samples: Wohngebäude Und Glasversicherungen
Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
B 25.2.1 A 24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wo- chen Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
B 25.2.2 A 24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah- len zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls Andern- falls gelten folgende Regelungen:
B 25.2.2.1 A 24.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang Emp- fang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
B 25.2.2.2 A 24.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versi- cherungswerts Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
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Samples: Hausratversicherung
Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
B A 25.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wo- chen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
B A 25.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah- len und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
B A 25.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
B A 25.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versi- cherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
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Samples: Hausrat Und Glasversicherung
Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen ab- handengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
B 25.2.1 A2-10.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wo- chen Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlenzurückzu- zahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete EntschädigungEnt- schädigung.
B 25.2.2 A2-10.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers Ver- sicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah- len zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende fol- gende Regelungen:
B 25.2.2.1 A2-10.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang Emp- fang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
B 25.2.2.2 A2-10.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß bedingungsge- mäß anteiliger Höhe des Versi- cherungswerts Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich öf- fentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer Versi- cherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten Ver- kaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung
Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhaltenwieder- erhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
B 25.2.1 A 24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wo- chen Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete EntschädigungEntschädi- gung.
B 25.2.2 A 24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah- len zurückzu- zahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
B 25.2.2.1 A 24.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
B 25.2.2.2 A 24.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versi- cherungswerts Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens höchs- tens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
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Samples: Hausrat Und Glas Versicherung
Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
B 25.2.1 A 24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden abschlieftenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wo- chen Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
B 25.2.2 A 24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden abschlieftenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah- len zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls Andern- falls gelten folgende Regelungen:
B 25.2.2.1 A 24.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang Emp- fang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
B 25.2.2.2 A 24.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß bedingungsgemäft anteiliger Höhe des Versi- cherungswerts Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
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Samples: Hausratversicherung
Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen abhanden gekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung Ent- schädigung dieser Sache:
B 25.2.1 7.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb in- nerhalb von zwei Wo- chen Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung Entschädi- gung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine ei- ne anteilig geleistete Entschädigung.
B 25.2.2 7.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen Wo- chen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah- len zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
B 25.2.2.1 7.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts Versiche- rungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung Verfü- gung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
B 25.2.2.2 7.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger anteili- ger Höhe des Versi- cherungswerts Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen Einver- nehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen ver- kaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten Ver- kaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
B 25.2.1 A 20.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wo- chen Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete EntschädigungEntschä- digung.
B 25.2.2 A 20.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang Emp- fang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah- len zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
B 25.2.2.1 A 20.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung Auf- forderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
B 25.2.2.2 A 20.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versi- cherungswerts Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
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Samples: Gewerbliche Gebäude Versicherung
Entschädigung. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
B 25.2.1 A 27.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wo- chen Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
B 25.2.2 A 27.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzah- len zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
B 25.2.2.1 A 27.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
B 25.2.2.2 A 27.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versi- cherungswerts Versicherungswerts muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
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Samples: Hausratversicherung