Erfolgsbeteiligung Musterklauseln

Erfolgsbeteiligung. Auszubildende erhalten eine Erfolgsbeteiligung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitneh- mer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
Erfolgsbeteiligung. Die Emittentin zahlt an die Schuldverschreibungsinhaber (ggf.) eine jährliche Erfolgsbeteiligung in Höhe des Anteiligen Liquiditätsüberschusses („Anteili- ger Liquiditätsüberschuss“). Der Anteilige Liquiditätsüberschuss wird wie folgt be- rechnet: Zunächst wird der Liquiditätsüberschuss im Sinne der Ziffer 7.2 berechnet. Ein etwaiger Liquiditätsüberschuss wird in dem Verhältnis des ursprünglichen Nennbetrags der am Fälligkeitstag ausstehenden Schuldverschreibungen zzgl. des anteiligen ur- sprünglichen Nennbetrags der gemäß Ziffer 7.5 für das jeweilige Geschäftsjahr zeitan- teilig erfolgsbeteiligungsberechtigten Schuldverschreibungen zu dem übrigen im jewei- ligen Geschäftsjahr zur Mitfinanzierung der mit diesen Schuldverschreibungen finan- zierten Assets eingesetzten Eigen- und Fremdkapital gemäß Ziff. 2.1.1 pro rata aufge- teilt. Der sich so ergebende auf die Schuldverschreibungen entfallende Anteil ist der Anteilige Liquiditätsüberschuss im Sinne dieser Schuldverschreibungsbedingungen.
Erfolgsbeteiligung. Die Honorarabrede zwischen den Parteien kann auch vorsehen, dass der beauftragten Partei bei Erreichen eines be- stimmten Ziels eine zum Grundhonorar hinzutretende Erfolgsbeteiligung zusteht. Eine Erfolgsbeteiligung kann für alle (vorstehenden) Modelle der Honorarbemessung vereinbart werden.
Erfolgsbeteiligung. Am Unternehmenserfolg sollen alle Angestellten des Unternehmens in gleicher Weise beteiligt wer- den; der Ausschluss von einzelnen Angestellten ist unzulässig. Die Kriterien für die Erfolgsbeteiligung müssen transparent und für jede/n Angestellte/n nachvollziehbar sein; zB CIR, RoE, EGT oder ande- re, objektiv feststellbare und messbare Kriterien, die per Betriebsvereinbarung vorher festzulegen sind.
Erfolgsbeteiligung. Der Verwaltungsrat kann eine Regelung für erfolgsabhängige Vergütungen erlassen. Auf diese ausserordentlichen Zulagen besteht kein Rechtsanspruch; sie werden in der Pensionskasse nicht versichert.
Erfolgsbeteiligung. Auszubildende erhalten eine Erfolgsbeteiligung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeit- nehmer der DB Engineering & Consulting GmbH jeweils geltenden Bestimmungen
Erfolgsbeteiligung. Swissport stellt den Mitarbeitenden eine Erfolgsbeteiligung in Aussicht, wobei an die nachfol- gende Definition der Krise angeknüpft wird: - Während der Krise: ▪ Erreichte EBIT-Marge 5% (<10.5%): Erfolgsbeteiligung gemäss GAV. Beispiel: EBIT budgetiert CHF 100'000.-, EBIT erreicht CHF 110'000.-. Zielerreichung somit 110%. Erfolgsbeteiligung: CHF 1‘000.-. ▪ Erreichte EBIT-Marge 12% (>10.5%), Xxxxx xxxxxx aber noch an: Erfolgsbeteiligung gemäss GAV, zusätzlich eine Prämie berechnet auf der Basis von CHF 1‘000.-, multipliziert mit der erreichten EBIT-Xxxxx, geteilt durch die EBIT-Marge 10.5%. Beispiel: EBIT budgetiert CHF 500'000.-, erreicht wird CHF 550'000.-. Zielerreichung somit 110%. Erfolgsbeteiligung: CHF 2‘142.- = CHF 1‘000.- + CHF 1‘142.- (CHF 1‘000.- * 12% / 10.5%). ▪ Wird die EBIT Marge von 10.5% überschritten, die Krise dauert aber noch an, so werden maximal 65% des darüber hinausgehenden EBIT Betrages als zusätzliche Prämie ausbezahlt. - Nach Beendigung der Krise: Erfolgsbeteiligung gemäss GAV
Erfolgsbeteiligung a) Die Swissport Basel bekennt sich grundsätzlich zu einer finanziellen Beteiligung der Mitarbeitenden am Erfolg des Unternehmens.
Erfolgsbeteiligung. Der Verwaltungsrat kann eine Regelung für erfolgsabhängige Vergütungen erlassen. Auf diese ausserordentlichen Zulagen besteht kein Rechtsanspruch.
Erfolgsbeteiligung. Meinen Lohn kann ich nicht verpfänden