Erfolgsbeteiligung Musterklauseln

Erfolgsbeteiligung. Auszubildende erhalten eine Erfolgsbeteiligung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitneh- mer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen.
Erfolgsbeteiligung. Die Emittentin zahlt an die Schuldverschreibungsinhaber (ggf.) eine jährliche Erfolgsbeteiligung in Höhe des Anteiligen Liquiditätsüberschusses („Anteili- ger Liquiditätsüberschuss“). Der Anteilige Liquiditätsüberschuss wird wie folgt be- rechnet: Zunächst wird der Liquiditätsüberschuss im Sinne der Ziffer 7.2 berechnet. Ein etwaiger Liquiditätsüberschuss wird in dem Verhältnis des ursprünglichen Nennbetrags der am Fälligkeitstag ausstehenden Schuldverschreibungen zzgl. des anteiligen ur- sprünglichen Nennbetrags der gemäß Ziffer 7.5 für das jeweilige Geschäftsjahr zeitan- teilig erfolgsbeteiligungsberechtigten Schuldverschreibungen zu dem übrigen im jewei- ligen Geschäftsjahr zur Mitfinanzierung der mit diesen Schuldverschreibungen finan- zierten Assets eingesetzten Eigen- und Fremdkapital gemäß Ziff. 2.1.1 pro rata aufge- teilt. Der sich so ergebende auf die Schuldverschreibungen entfallende Anteil ist der Anteilige Liquiditätsüberschuss im Sinne dieser Schuldverschreibungsbedingungen.
Erfolgsbeteiligung. Die Honorarabrede zwischen den Parteien kann auch vorsehen, dass der beauftragten Partei bei Erreichen eines bestimmten Ziels eine zum Grundhonorar hinzutretende Erfolgsbeteiligung zusteht. Eine Erfolgsbetei- ligung kann für alle (vorstehenden) Modelle der Honorarbemessung vereinbart werden.
Erfolgsbeteiligung. Auszubildende erhalten eine Erfolgsbeteiligung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeit- nehmer ihres Unternehmens jeweils geltenden Bestimmungen (derzeit MaBetTV). § 12
Erfolgsbeteiligung. Am Unternehmenserfolg sollen alle Angestellten des Unternehmens in gleicher Weise beteiligt wer- den; der Ausschluss von einzelnen Angestellten ist unzulässig. Die Kriterien für die Erfolgsbeteiligung müssen transparent und für jede/n Angestellte/n nachvollziehbar sein; zB CIR, RoE, EGT oder ande- re, objektiv feststellbare und messbare Kriterien, die per Betriebsvereinbarung vorher festzulegen sind.
Erfolgsbeteiligung. Der Verwaltungsrat kann eine Regelung für erfolgsabhängige Vergütungen erlassen. Auf diese ausserordentlichen Zulagen besteht kein Rechtsanspruch; sie werden in der Pensionskasse nicht versichert.
Erfolgsbeteiligung. Auszubildende erhalten eine Erfolgsbeteiligung in sinngemäßer Anwendung der für Arbeitneh- mer der DB Engineering & Consulting GmbH jeweils geltenden Bestimmungen
Erfolgsbeteiligung. Die Mitarbeitenden können am Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die Betriebe legen vor der Ausschüttung an die gesamte Belegschaft oder Teile davon hausspezifische und objektive Kriterien fest. Die Personalkommission wird dabei angehört.
Erfolgsbeteiligung a) Die Swissport Basel bekennt sich grundsätzlich zu einer finanziellen Beteiligung der Mitarbeitenden am Erfolg des Unternehmens. b) Massgebend für die Bemessung einer Erfolgsbeteiligung ist das Ergebnis der Swissport Basel. c) Das Erreichen der Vorgaben von Umsatz, Betriebsergebnis und Net Cash Flow sind die Grundvoraussetzungen für eine Erfolgsbeteiligung.
Erfolgsbeteiligung a. Swissport bekennt sich grundsätzlich zu einer finanziellen Beteiligung der Mitarbeitenden am Erfolg der Unternehmung. b. Massgebend für die Bemessung einer Erfolgsbeteiligung ist das Ergebnis von Swissport International AG, Station Zürich. c. Ergebnisbezugsgrösse ist der budgetierte EBITDA. d. Bei Erreichen des EBITDA beträgt die Erfolgsbeteiligung mindestens CHF 1000.- (bei einer Arbeitszeit innerhalb der betrieblichen Bandbreite). Bei Über- bzw. Unterschreiten des EBITDA kann eine entsprechende Mehr- bzw. Minderauszahlung vereinbart werden. e. Der budgetierte EBITDA, die Details des Geschäftsergebnisses des Vorjahres sowie die Eckdaten des Budgets für das laufende Jahr sind nach der Genehmigung durch die zuständigen Organe den Verhandlungsdelegationen bekannt zu geben. f. Die Erfolgsbeteiligung besteht für alle Mitarbeitenden aus einem einheitlichen Pauschalbetrag. Bei Eintritt im Laufe des Jahres sowie bei einer vertraglichen Arbeitszeit ausserhalb der im GAV festgelegten Bandbreite wird die Erfolgsbeteiligung pro rata temporis berechnet. Bei Austritt sind jene Mitarbeitenden berechtigt, welche bis Ende des Kalenderjahres in Anstellung waren.