Pflichtverletzung. Im Falle eines Verstoßes gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen oder Verpflichtungen behalten wir uns vor, die Versicherungsleistungen zu verweigern oder zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für Ereignisse, die angesichts der jeweiligen Umstände als ungewollt einzustufen sind.
Pflichtverletzung. 10.1 Im Falle der Pflichtverletzung durch den Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug und Nichtabnahme der Lieferung, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der erbrachten Leistung sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung und zur Geltendmachung weiterer Ansprüche, die uns gesetzlich zustehen, bleiben hiervon unberührt.
Pflichtverletzung. 1) Die Haftung für Pflichtverletzungen des Unternehmers beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.
Pflichtverletzung. Für Xxxxxxx, die LIPINSKI TELEKOM weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat, haftet LIPINSKI TELEKOM nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann („wesentliche Vertragspflicht“).
Pflichtverletzung. Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Providers auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertrags- schluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
Pflichtverletzung. Weitere Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der K ist, dass V eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis, also dem Kaufvertrag verletzt hat. Nach § 283 BGB liegt die Pflichtverletzung darin, dass der Schuldner gem. § 275 I–III BGB von der Leistungspflicht befreit worden ist. V ist gemäß § 275 I BGB von seiner Pflicht zur Übergabe und Übereignung des Kleides frei geworden (s.o.). Zweifelhaft ist, ob in der Unmöglichkeit als solche bereits die Pflichtverletzung zu sehen ist, oder darüber hinaus die Umstände, die zur Unmöglichkeit führen berücksichtigt werden müssen. Denn wegen § 275 I BGB ist die Leistung nicht mehr geschuldet, eine Pflicht zur Leistung, die verletzt werden könnte, besteht also nicht mehr. Möglich ist es also, stattdessen auf das Herbeiführen der Unmöglichkeit abzustellen. Da jedoch §§ 275 IV, 283, 311a BGB ausdrücklich an das Ausbleiben der Leistung, also der Nichterfüllung anknüpfen, genügt für die Annahme einer Pflichtverletzung die Unmöglichkeit als solche. Die Umstände, die zur Unmöglichkeit geführt haben, sind lediglich für die Frage des Vertretenmüssens relevant. Dieses Leistungshindernis müsste ferner nach Vertragsschluss entstanden sein (Umkehrschluss aus § 311a I a.E.). Indem das Kleid in der Nacht nach dem Vertragsschluss verbrannte, liegt eine nachträgliche Unmöglichkeit vor. Somit ist eine Pflichtverletzung gegeben.
Pflichtverletzung. Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB (n.F. ab 01.01.2002) von der RGPE zu vertreten sind, gilt ergänzend Abschnitt 8.
Pflichtverletzung. (1) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht, und hat Xxxxxxx IT Consulting dies nachweislich zu vertreten, ist diese verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Auftraggebers, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von Siemund IT Consulting zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Dienstvertrag fristlos zu kündigen.
Pflichtverletzung. 1. Pflicht zu Informierung, Aufklärung und Einholung Einwilligung, §§ 630e I 1, 630c II 1, 630 d I 1 (–) vorliegend
Pflichtverletzung. 11.1 Im Falle einer Pflichtverletzung durch Auftraggeber stellt der Auftraggeber den PUBLISHER von jeglichen Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen (Art. 92 DSGVO) und Geldbußen (Art. 93 DSGVO) sowie den angemessenen Kosten eines Rechtsstreits und der Rechtsverteidigung vollumfänglich frei. Eventuelle Ansprüche des Publishers auf Schadensersatz wegen darüberhinaus- gehender Schäden bleiben davon unberührt.