Pflichtverletzung. Im Falle eines Verstoßes gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen oder Verpflichtungen behalten wir uns vor, die Versicherungsleistungen zu verweigern oder zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für Ereignisse, die angesichts der jeweiligen Umstände als ungewollt einzustufen sind.
Pflichtverletzung. 10.1 Im Falle der Pflichtverletzung durch den Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug und Nichtabnahme der Lieferung, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der erbrachten Leistung sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung und zur Geltendmachung weiterer Ansprüche, die uns gesetzlich zustehen, bleiben hiervon unberührt.
10.2 Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln bleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
10.3 Das Recht des Bestellers, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadenersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt ausgeschlossen.
Pflichtverletzung. Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Providers auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertrags- schluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
Pflichtverletzung. 1) Die Haftung für Pflichtverletzungen des Unternehmers beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.
2) Der Unternehmer haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gem. der vom Besteller geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet der Unternehmer nicht. Der Unternehmer hat aber die Pflicht, den Besteller, soweit erkennbar, unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
3) Bei der Erbringung von Werksleistungen nach Vorlage des Bestellers ist insbesondere die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens des Unternehmers besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
Pflichtverletzung. Für Xxxxxxx, die LIPINSKI TELEKOM weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat, haftet LIPINSKI TELEKOM nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann („wesentliche Vertragspflicht“).
Pflichtverletzung. Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB (n.F. ab 01.01.2002) von der RGPE zu vertreten sind, gilt ergänzend Abschnitt 8.
Pflichtverletzung. K müsste auch eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben. K trifft die Verpflichtung aus dem Vertrag, die Kneipe für einen bestimmten Abend nebst Erbringung kneipentypischer Dienst- und Werkleistungen zu Verfügung zu stellen. Diese Pflicht ist möglicherweise unmöglich geworden, § 275 I BGB. Voraussetzung ist, dass der Leistungserfolg vom Schuldner oder von jedermann dauerhaft nicht mehr erbracht werden kann. Infolge des Brandes war niemand mehr zur Erbringung dieser Leistungen imstande. Damit ist K infolge Unmöglichkeit von der Leistungspflicht befreit. Zweifelhaft ist aber, ob in der Unmöglichkeit als solche bereits die Pflichtverletzung zu sehen ist. Denn wegen § 275 I BGB ist die Leistung nicht mehr geschuldet, eine Pflicht zur Leistung, die verletzt werden könnte, besteht also nicht mehr. Möglich ist es, stattdessen auf das Herbeiführen der Unmöglichkeit abzustellen. Da jedoch §§ 275 IV, 283, 311 a BGB ausdrücklich an das Ausbleiben der Leistung, also an die Nichterfüllung anknüpfen, genügt für die Annahme einer Pflichtverletzung die Unmöglichkeit als solche. Die Umstände, die zur Unmöglichkeit geführt haben, sind lediglich für die Frage des Vertretenmüssens relevant. Aus einem Umkehrschluss aus § 311 a II a.E. BGB ergibt sich, dass dieses Leistungshindernis nach Vertragsschluss entstanden sein müsste. Durch den Brand an A am Abend vor der Feier ist die Unmöglichkeit nach Abschluss des Vertrages entstanden. K hat demzufolge eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt.
Pflichtverletzung. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine der Parteien gegen ihre durch diesen Vertrag festgelegten wesentlichen Rechte und Pflichten verstößt (insb. Ziffern 6 und 7) oder wenn auf andere Weise das Vertrauen in das Vertragsverhältnis so nachhaltig gestört wurde, dass ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
Pflichtverletzung. Weiter müsste die S eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt haben.
a) Fälliger und durchsetzbarer Anspruch Zunächst müsste der T einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch gegen die S haben. Hier besteht ein Anspruch auf Verschaffung einer mangelfreien Kaufsache. Der Anspruch ist mangels anderweitiger Vereinbarung nach § 271 I BGB auch sofort fällig; Einreden, die die Durchsetzbarkeit hindern könnten, bestehen nicht.
b) Vorliegen eines Sachmangels Wie geprüft, war das HotRod auch mangelhaft i.S.d. § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
Pflichtverletzung. Weiter müsste die S eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt haben. Im Rahmen des § 437 Nr.3 BGB müsste hier ein unbehebbarer Mangel vorliegen (sog. qualitative Unmöglichkeit)
a) Vorliegen eines Mangels Wie geprüft, war das HotRod auch mangelhaft i.S.d. § 434 I 2 Nr. 2 BGB. b) Weiter müsste die Behebung des Mangels unmöglich sein. In casu ist die Unmöglichkeit aber durch die Reparatur eingetreten (s.o). Somit ist die Nacherfüllung unmöglich; es liegt eine Pflichtverletzung vor.