Ergänzende Leistungen. Der Auftragnehmer wird Mängel unverzüglich und innerhalb einer angemes- senen Frist während der Gewährleistungsfrist unter Berücksichtigung der In- teressen des Auftraggebers beseitigen und entweder eine verbesserte Ver- sion der vertraglichen Leistung liefern oder die vertragliche Leistung neu er- bringen. Führt die vertragsgemäße Nutzung zu einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter, wird der Auftragnehmer entweder die Vertragsleistung so ändern, dass sie die Schutzrechte nicht verletzt, oder die Genehmigung er- wirken, dass die Vertragsleistung uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden kann. Die Be- reitstellung einer Ersatzlösung oder eines Workarounds kann als kurzfristige Maßnahme zur Überbrückung oder zur Umgehung der Auswirkungen eines Mangels eingesetzt werden. Der Mangel gilt erst dann als behoben, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums vollständig behoben wurde. Schlägt die Nachbesserung durch den Lieferer fehl und entsteht dem Be- steller durch das Unterlassen der Nachbesserung ein im Verhältnis zum Nachteil des Lieferers unangemessen hoher Nachteil, so ist der Besteller be- rechtigt, auf Kosten des Lieferers den Mangel selbst zu beseitigen, beseiti- gen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Die vom Lieferanten zu ersetzen- den Kosten dürfen nicht unverhältnismäßig sein und sind auf den Betrag be- grenzt, der dem Lieferanten entstanden wäre, wenn er den Mangel innerhalb der ihm zustehenden Nachbesserungsfrist selbst beseitigt hätte. Weiterge- hende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Ergänzende Leistungen. Der Auftragnehmer Lieferant wird Mängel unverzüglich und innerhalb einer angemes- senen angemessenen Frist während der Gewährleistungsfrist unter Berücksichtigung der In- teressen des Auftraggebers Bestellers beseitigen und entweder eine verbesserte Ver- sion Version der vertraglichen Leistung liefern oder die vertragliche Leistung neu er- bringen. Führt die vertragsgemäße Nutzung zu einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter, wird der Auftragnehmer Lieferant entweder die Vertragsleistung so ändern, dass sie die Schutzrechte nicht verletzt, oder die Genehmigung er- wirken, dass die Vertragsleistung uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber Besteller vertragsgemäß genutzt werden kann. Die Be- reitstellung Bereitstellung einer Ersatzlösung oder eines Workarounds kann als kurzfristige Maßnahme zur Überbrückung oder zur Umgehung der Auswirkungen eines Mangels eingesetzt werden. Der Mangel gilt erst dann als behoben, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums vollständig behoben wurde. Schlägt die Nachbesserung durch den Lieferer fehl und entsteht dem Be- steller durch das Unterlassen der Nachbesserung ein im Verhältnis zum Nachteil des Lieferers unangemessen hoher Nachteil, so ist der Besteller be- rechtigt, auf Kosten des Lieferers den Mangel selbst zu beseitigen, beseiti- gen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Die vom Lieferanten zu ersetzen- den Kosten dürfen nicht unverhältnismäßig sein und sind auf den Betrag be- grenzt, der dem Lieferanten entstanden wäre, wenn er den Mangel innerhalb der ihm zustehenden Nachbesserungsfrist selbst beseitigt hätte. Weiterge- hende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen
Ergänzende Leistungen. Der Auftragnehmer Lieferant wird Mängel unverzüglich und innerhalb einer angemes- senen angemessenen Frist während der Gewährleistungsfrist unter Berücksichtigung der In- teressen des Auftraggebers Bestellers beseitigen und entweder eine verbesserte Ver- sion Version der vertraglichen Leistung liefern oder die vertragliche Leistung neu er- bringen. Führt die vertragsgemäße Nutzung zu einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter, wird der Auftragnehmer Lieferant entweder die Vertragsleistung so ändern, dass sie die Schutzrechte nicht verletzt, oder die Genehmigung er- wirken, dass die Vertragsleistung uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber Besteller vertragsgemäß genutzt werden kann. Die Be- reitstellung Bereitstellung einer Ersatzlösung oder eines Workarounds kann als kurzfristige Maßnahme zur Überbrückung oder zur Umgehung der Auswirkungen eines Mangels eingesetzt werden. Der Mangel gilt erst dann als behoben, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums vollständig behoben wurde. Schlägt die Nachbesserung durch den Lieferer fehl und entsteht dem Be- steller Besteller durch das Unterlassen der Nachbesserung ein im Verhältnis zum Nachteil des Lieferers unangemessen hoher Nachteil, so ist der Besteller be- rechtigtberechtigt, auf Kosten des Lieferers den Mangel selbst zu beseitigen, beseiti- gen beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Die vom Lieferanten zu ersetzen- den Kosten dürfen nicht unverhältnismäßig sein und sind auf den Betrag be- grenztbegrenzt, der dem Lieferanten entstanden wäre, wenn er den Mangel innerhalb der ihm zustehenden Nachbesserungsfrist selbst beseitigt hätte. Weiterge- hende Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
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