Ergänzende Schutzmaßnahmen Musterklauseln

Ergänzende Schutzmaßnahmen. Alle Arbeitsgeräte oder Baumaschinen müssen gemäß der BetrSichV aktu- ell geprüft sein und es dürfen keine ungesicherten Lasten über Personen angehoben werden. Weitere Informationen bzgl. Lasten über Personen bei Veranstaltungen entnehmen Sie der DGUV Information 215-313 „La- sten über Personen“. Des Weiteren muss durch technische oder organisa- torische Maßnahmen gewährleistet werden, dass bei einem Versagen eines Hydrauliksystems oder eines Seilantriebs kein unkontrolliertes Absenken von Anbauteilen der Geräte/ Lasten möglich ist. Dies kann z.B. durch eine Absperrung des Gefahrenbereichs, durch die Verwendung von Schlauch- bruchsicherungen oderdurch eine mechanische Verriegelung zur Abstüt- zung der Hydraulikzylinder erfolgen. Für die Standsicherheit und den si- cheren Betrieb aller Exponate ist der Aussteller verantwortlich und nach- weispflichtig. Die MESSE ESSEN GmbH behält sich vor, in begründeten

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.