Common use of Erklärungen des Versicherers Clause in Contracts

Erklärungen des Versicherers. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- rungsnehmer zu übermitteln. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

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Erklärungen des Versicherers. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu übermittelnüber- mitteln. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, ZahlungenZahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

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Erklärungen des Versicherers. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte aus- gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- rungsnehmer zu übermitteln. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen ge- gen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

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Erklärungen des Versicherers. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine Ver- sicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu übermitteln. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, ZahlungenZahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

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Erklärungen des Versicherers. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu übermitteln. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, ZahlungenZahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

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Erklärungen des Versicherers. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine Versiche- rungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu übermitteln. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, ZahlungenZahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags Versiche- rungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

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Erklärungen des Versicherers. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu übermitteln. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, ZahlungenZahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

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