Sofortleistung bei Schwerverletzungen Musterklauseln

Sofortleistung bei Schwerverletzungen. Wir zahlen einmalig die Sofortleistung bei Schwerverletzungen in Höhe von 5 % der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, höchstens 10.000 EUR. Voraussetzung dafür ist, dass die versicherte Person unfallbedingt eine oder mehrere der folgenden schweren Verletzungen erlitten hat. - Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks - Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand - Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung - Schwere Mehrfachverletzungen/Polytrauma: - Fraktur langer Röhrenknochen an 2 unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitten - gewebezerstörende Schäden an 2 inneren Organen - Kombination aus mindestens 2 der folgenden Verletzungen: - Fraktur eines langen Röhrenknochens - Fraktur des Beckens - Fraktur eines oder mehrerer Wirbelknochen - gewebezerstörende Schäden eines inneren Organs - Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche - Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen; bei Sehbehinderung Sehschärfe je Auge nicht mehr als VISUS 0,05. Sie müssen uns die schwere Verletzung innerhalb von 6 Monaten ab dem Unfalltag mit einem ärztlichen Attest nachweisen. Stirbt die versicherte Person innerhalb von 2 Monaten ab dem Unfalltag, zahlen wir keine Sofortleistung.
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. 2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung:
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. 3.4.1 Voraussetzung und Umfang der Leistung Führt der Unfall bei der versicherten Person zu einer im Folgenden genannten Verletzung, wird einmalig eine Sofortleistung in Höhe von 25.000 EUR gezahlt, sofern nicht der Tod innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall eintritt:
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. Die im Versicherungsschein festgelegte Übergangsleistung gemäß Ziffer 2.2 AUB CIF4ALL 2021 (sofern vereinbart) wird bei folgenden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt: – Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks; – Amputation eines Armes oder einer Hand; – Amputation eines Beines oder Fußes; – Verbrennungen 3. Grades von mehr als 30 % der Körper- oberfläche; – Erblindung auf beiden Augen.
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. 9. Knochenbruchgeld
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. 2.9.3.1 Voraussetzung für die Leistung Sofern für die Versicherung eine Übergangsleistung (Ziffer 2.2) vereinbart ist, gilt: Führt der Unfall bei der versicherten Person zu einer der im Folgenden genannten Verletzungen, wird einmalig eine Sofortleistung gezahlt: - Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks, - Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand, - Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) 2. oder 3. Grades, - Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Hautoberfläche, - Erblindung oder hochgradiger Sehbehinderung (nicht mehr als 5 % Rest-Sehschärfe beider Augen) oder - schwere Mehrfachverletzung (Polytrauma): - Bruch (Fraktur) an zwei langen Röhrenknochen (Ober- / Unterarm, Ober- / Unterschenkel) oder - gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: - Fraktur eines langen Röhrenknochens, - Fraktur des Beckens - Fraktur der Wirbelsäule - gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs mit Funktionsverlust.
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. A 2.9.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat eine der nachfolgenden schweren Unfall- verletzungen erlitten:
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. 2.11 Kosten für Such- Bergungs- oder Rettungseinsätze
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. 2.8.5 Umbau-, Umzugs- und Umschulungsmaßnahmen
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. 12 Leistung bei Bänderrissen und Knochenbrüchen (Gipsgeld)