Sofortleistung bei Schwerverletzungen Musterklauseln

Sofortleistung bei Schwerverletzungen. Wir zahlen einmalig die Sofortleistung bei Schwerverletzungen in Höhe von 5 % der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, höchstens 10.000 EUR. Voraussetzung dafür ist, dass die versicherte Person unfallbedingt eine oder mehrere der folgenden schweren Verletzungen erlitten hat. - Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks - Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand - Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung - Schwere Mehrfachverletzungen/Polytrauma: - Fraktur langer Röhrenknochen an 2 unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitten - gewebezerstörende Schäden an 2 inneren Organen - Kombination aus mindestens 2 der folgenden Verletzungen: - Fraktur eines langen Röhrenknochens - Fraktur des Beckens - Fraktur eines oder mehrerer Wirbelknochen - gewebezerstörende Schäden eines inneren Organs - Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche - Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen; bei Sehbehinderung Sehschärfe je Auge nicht mehr als VISUS 0,05. Sie müssen uns die schwere Verletzung innerhalb von 6 Monaten ab dem Unfalltag mit einem ärztlichen Attest nachweisen. Stirbt die versicherte Person innerhalb von 2 Monaten ab dem Unfalltag, zahlen wir keine Sofortleistung.
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. Die im Versicherungsschein festgelegte Übergangsleistung gemäß Ziffer 2.2 AUB CIF4ALL 2021 (sofern vereinbart) wird bei folgenden schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt: – Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks; – Amputation eines Armes oder einer Hand; – Amputation eines Beines oder Fußes; – Verbrennungen 3. Grades von mehr als 30 % der Körper- oberfläche; – Erblindung auf beiden Augen.
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. 3.4.1 Voraussetzung und Umfang der Leistung Führt der Unfall bei der versicherten Person zu einer im Folgenden genannten Verletzung, wird einmalig eine Sofortleistung in Höhe von 6.000 EUR gezahlt, sofern nicht der Tod innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall eintritt: a) Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks; b) Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand; c) Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades; d) Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Hautoberfläche; e) Erblindung; f) Schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma nachfolgend genannter Art: – Fraktur an zwei langen Röhrenknochen an un- terschiedlichen Gliedmaßen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel); Die versicherte Person erleidet einen Fahr- radunfall. Durch den Sturz bricht sie sich das Schienbein und den Oberarmknochen. Ein gleichzeitiger Bruch zweier in dersel- ben Gliedmaße befindlicher Röhrenkno- chen – wie z. B. von Elle und Speiche oder von Schienbein und Wadenbein – löst kei- nen Leistungsanspruch auf diese "Sofort- leistung bei Schwerverletzungen" aus. oder – gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder – Kombination aus mindestens zwei der folgen- den Verletzungen: – Fraktur eines langen Röhrenknochens; – Fraktur des Beckens; – Fraktur der Wirbelsäule; – gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs.
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. 2.13.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.13.1.1 Querschnittlähmung nach Schädigung des Rückenmarks 2.13.1.2 Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand 2.13.1.3 Schwere Mehrfachverletzungen / Polytrauma: a) Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (zur Klarstellung: Ein gleichzeitiger Bruch von Elle (Ulna) und Speiche (Radius) bzw. Schienbein (Tibia) und Wadenbein (Fibula) an ein und derselben Extremität rufen keine Leistungspflicht im Sinne der Sofortleistung hervor), b) Gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen, c) Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: ▪ Fraktur eines langen Röhrenknochens (siehe Klarstellung unter a)) ▪ Fraktur des Beckens ▪ Fraktur eines oder mehrerer Wirbelknochen ▪ Gewebezerstörende Schäden eines inneren Organs 2.13.1.4 Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche 2.13.1.5 Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen; bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als fünf Prozent. 2.13.2 Kein Anspruch auf Sofortleistung besteht, wenn die versicherte Person innerhalb von zwei Monaten, vom Unfalltag an gerechnet, verstirbt.
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. 2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.2.2 Art und Höhe der Leistung:
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. Knochenbruchgeld
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. 3.4.1 Voraussetzung und Umfang der Leistung Führt der Unfall bei der versicherten Person zu einer im Folgenden genannten Verletzung, wird einmalig eine Sofortleistung in Höhe von 25.000 EUR gezahlt, sofern nicht der Tod innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall eintritt: a) Querschnittslähmung nach Schädigung des Rü- ckenmarks; b) Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand; c) Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades; d) Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Hautoberfläche; e) Erblindung; f) Schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma nach- folgend genannter Art: – Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm, Ober-/Unterschenkel) oder – gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder – Kombination aus mindestens zwei der folgen- den Verletzungen: – Fraktur eines langen Röhrenknochens; – Fraktur des Beckens; – Fraktur der Wirbelsäule; – gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs.
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. Leistung bei Bänderrissen und Knochenbrüchen (Gipsgeld)
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. Ergänzend zu Ziffer 2.2 AUB 2015 wird die im Versiche- rungsschein genannte Übergangsleistung bei folgen- den schweren Verletzungen sofort fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt: 21/26 ⚫ Querschnittslähmung nach Schädigung des Rücken- marks ⚫ Amputation eines Arms oder einer Hand ⚫ Amputation eines Beins oder Fußes U 240 1.2016 ⚫ Verbrennungen 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche ⚫ Erblindung auf beiden Augen.
Sofortleistung bei Schwerverletzungen. Ergänzend zu Ziffer 2 AUB 2015 zahlen wir bei folgenden schweren Verletzungen einmalig 00.000 €, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall ein- tritt: ⚫ Querschnittslähmung nach Schädigung des Rücken- marks ⚫ Amputation eines Armes oder einer Hand ⚫ Amputation eines Beines oder Fußes ⚫ Verbrennungen 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche ⚫ Erblindung auf beiden Augen.