Common use of Ersatzfahrzeug Clause in Contracts

Ersatzfahrzeug. a) Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. Falls trotz nachzuweisender Bemühungen kein geeignetes Ersatzfahrzeug gefunden wird, wird dem Mieter der Mietpreis für die betreffende Anzahl von Tagen erstattet; weitergehende Ansprüche gegenüber dem Vermieter, insbesondere Schadensersatz, bestehen nicht.

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Ersatzfahrzeug. a) Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer eine Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein sei denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Lastendes Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. Falls trotz nachzuweisender Bemühungen kein geeignetes Ersatzfahrzeug gefunden wird, wird dem Mieter der Mietpreis für die betreffende Anzahl von Tagen erstattet; weitergehende Ansprüche gegenüber dem Vermieter, insbesondere Schadensersatz, bestehen nicht.

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Ersatzfahrzeug. a) Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. Falls trotz nachzuweisender Bemühungen kein geeignetes Ersatzfahrzeug gefunden wird, wird wird dem Mieter der Mietpreis für die betreffende Anzahl von Tagen erstattet; , weitergehende Ansprüche gegenüber dem Vermieter, insbesondere Schadensersatz, bestehen nicht.

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Ersatzfahrzeug. a) Kann das Fahrzeug in der des gebuchten Fahrzeugkategorie im Fahrzeugtyp ́s zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Abs. 2 Nr. 1BGB 1 BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. Falls trotz nachzuweisender Bemühungen kein geeignetes Ersatzfahrzeug gefunden wird, wird dem Mieter der Mietpreis für die betreffende Anzahl von Tagen erstattet; weitergehende Ansprüche gegenüber dem Vermieter, insbesondere Schadensersatz, bestehen nicht.

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Ersatzfahrzeug. a) Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt bereit- gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares vergleichba- res oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen MietkostenMiet- kosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen unangemes- sen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen Interes- sen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße vertragsge- mäße Leistung ablehnen. Falls trotz nachzuweisender Bemühungen kein geeignetes Ersatzfahrzeug gefunden wird, wird dem Mieter der Mietpreis für die betreffende Anzahl von Tagen erstattet; weitergehende Ansprüche gegenüber dem Vermieter, insbesondere Schadensersatz, bestehen nicht.

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