Erstattungsprozentsätze. 2.1.1 Der Versicherer ersetzt die nach diesem Tarif erstattungsfähigen, aber nicht beihilfefähigen Aufwendungen der Abschnitte 2.3 und 2.4 zu dem Erstattungsprozentsatz, der sich aus folgender Tabelle ergibt: uni-BZ 50 50 % uni-BZ 30 70 % uni-BZ 20 80 % Die beihilfefähigen Aufwendungen bestimmen sich dem Grund und der Höhe nach durch die für den Versicherten geltenden Beihilfevor- schriften des öffentlichen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß Ab- schnitt 2.3 wird eine Beihilfefähigkeit der zahntechnischen Leistungen von 60% zu Grunde gelegt.
Appears in 3 contracts
Samples: www.universa.de, www.xxv24.de, www.universa.de
Erstattungsprozentsätze. 2.1.1 Der Versicherer ersetzt die nach diesem Tarif erstattungsfähigen, aber nicht beihilfefähigen Aufwendungen der Abschnitte 2.3 und 2.4 zu dem Erstattungsprozentsatz, der sich aus folgender Tabelle ergibt: uni-BZ 50 50 % uni-BZ 30 70 % uni-BZ 20 80 % Die beihilfefähigen Aufwendungen bestimmen sich dem Grund und der Höhe nach durch die für den Versicherten geltenden Beihilfevor- schriften des öffentlichen Dienstes in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß Ab- schnitt 2.3 wird eine Beihilfefähigkeit der zahntechnischen Leistungen von 6060 % zu Grunde gelegt.
Appears in 1 contract
Samples: www.universa.de