Ertragsverwendung, Geschäftsjahr, Dauer und Berichte Musterklauseln

Ertragsverwendung, Geschäftsjahr, Dauer und Berichte. 10 Auszahlungen § 11 Geschäftsjahr, Dauer und Berichte (1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Wird die Gesellschaft unterjährig beendet, so ist auch das letzte Geschäftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr. (2) Die Gesellschaft ist entsprechend § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft befristet auf zehn Jahre (»Grundlaufzeit«). Die Grundlaufzeit beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft, in dem die Anteile an der Gesellschaft voll platziert wurden. Bei einer angenommenen Vollplatzierung im Laufe des Jahres 2022 endet die Grundlaufzeit somit voraussichtlich mit Ablauf des 31.12.2032. Stand 23.11.2021 C[A]MPUS- Part of Augsburg Offices l ANLAGEBEDINGUNGEN 91 (3) Die Grundlaufzeit kann einmalig oder in mehreren Schritten um insgesamt bis zu 50 % der Grundlaufzeit verlängert werden. Die Verlängerung der Grundlaufzeit der Gesellschaft bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter, der mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird und ist nur zulässig, wenn einer der nachfolgend genannten Gründe einschlägig ist: a) die Veräußerung und Übertragung des Vermögensgegenstands, der im Wesentlichen das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft ausmacht, kann voraussichtlich nicht bis zum Ende der Laufzeit abgeschlossen werden; b) der Erlös, der im Falle der Veräußerung und Übertragung des Vermögensgegenstands, der im Wesentlichen das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft ausmacht, voraussichtlich erzielt werden könnte, bleibt hinter den Renditeerwartungen der Gesellschaft zurück; c) die tatsächlich erzielte Xxxxxxx der Gesellschaft zum Ende der Grundlaufzeit die prognostizierte Rendite übersteigt und die Gesellschafter aufgrund einer positiven Zukunftsprognose die Fortführung der Gesellschaft wünschen; oder d) eine ungünstige (wirtschaftliche, steuerliche oder rechtliche) Marktlage zum Ende der Grundlaufzeit der Gesellschaft, die aus Sicht der KVG negative Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite der Gesellschaft haben und daher eine Liquidation der Gesellschaft im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschafter erschwert. Nach Ablauf der Laufzeit (ggf. zuzüglich einer oder mehrerer Verlängerungen) wird die Gesellschaft aufgelöst und abgewickelt (liquidiert). (4) Im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft werden die laufenden Geschäfte beendet, etwaige noch offene Forderungen der Gesellschaft eingezogen, das übrige Vermögen in Geld umgesetzt und etwa...
Ertragsverwendung, Geschäftsjahr, Dauer und Berichte. 9 Auszahlungen Die verfügbare Liquidität der Gesellschaft, auch soweit diese aus Veräußerungsgewinnen stammt, soll an die Anleger ausgezahlt werden, soweit sie nicht nach Auffassung der Geschäftsführung der Gesellschaft als angemessene Liquiditätsreserve zur Sicher- stellung einer ordnungsgemäßen Fortführung der Geschäfte der Gesellschaft bzw. zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten oder zur Substanzerhaltung bei der Gesellschaft benötigt wird. Die Höhe der Auszahlungen kann variieren. Es kann zur Aus- setzung der Auszahlungen kommen. § 10 Geschäftsjahr und Berichte (1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr der Gesell- schaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Wird die Gesellschaft unterjährig beendet, so ist auch das letzte Geschäftsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr. (2) Die Gesellschaft ist entsprechend dem Gesellschaftsver- trag der Gesellschaft grundsätzlich bis zum 31.10.2027 (Grundlaufzeit) befristet. Die KVG kann die Geschäfts- führenden Gesellschafter anweisen, die Grundlaufzeit ein- malig oder in mehreren Schritten um insgesamt bis zu fünf Jahren zu verlängern, sofern die Anleger in einer Gesell- schafterversammlung oder im schriftlichen Verfahren dem Verlängerungsbeschluss mit einfacher Mehrheit der ab- gegebenen Stimmen zustimmen. Zulässige Gründe für eine Verlängerung der Grundlaufzeit bestehen insbesondere darin, dass - die Anlageobjekte der Gesellschaft nicht bis zum Ende der Grundlaufzeit verkauft werden können und mehr Zeit für die Verwertung der Anlageobjekte erforderlich ist, - der erwartete Veräußerungserlös für die Anlageobjekte nicht den Renditeerwartungen der Investmentgesell- schaft entsprechen und während der Verlängerungsdauer eine Wertsteigerung der Anlageobjekte zu erwarten ist, - die Gesellschafter den bisherigen Geschäftsverlauf als zufriedenstellend erachten und dies für die Zukunft weiter annehmen oder - andere wirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Grün- de bestehen, die aus Sicht der KVG und der Geschäftsfüh- renden Gesellschafter eine Verlängerung der Laufzeit der Gesellschaft sinnvoll oder erforderlich erscheinen lassen. Nach Ablauf der Grundlaufzeit (gegebenenfalls zuzüglich einer oder mehrerer Verlängerungen) wird die Gesellschaft aufgelöst und abgewickelt (liquidiert). (3) Im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft werden die lau- fenden Geschäfte beendet, etwaige noch offene Forderun- gen der Gesellschaft eingezogen, das übrige Vermögen in Geld umgesetz...

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

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