Common use of Erweiterter Unfallbegriff Clause in Contracts

Erweiterter Unfallbegriff. 1.4.1 Als Unfall gelten auch 1.4.1.1 das Ertrinken sowie der Eintritt tauchtypi- scher Gesundheitsschäden wie z. X. Xxxxxxxxxxxx- heit oder Trommelfellverletzung; Die Kosten für die Behandlung in einer Dekompres- sionskammer sind im Rahmen der Bergungskosten (Ziffer 3.2) mitversichert. 1.4.1.2 Gesundheitsschäden durch Erfrierungen; 1.4.1.3 Gesundheitsschäden durch Erleiden eines Sonnenbrandes oder Sonnenstiches; 1.4.1.4 unfreiwillig erlittener Flüssigkeits-, Nah- rungs- oder Sauerstoffentzug; 1.4.2 Nimmt die versicherte Person bei rechtmä- ßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Ret- tung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesund- heitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese den- noch als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert. 1.4.3 Ein Unfall liegt auch vor, wenn die versi- cherte Person unfreiwillig Gesundheitsschäden durch allmähliche Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Staubwolken, Säuren und Ähnliches erleidet, sofern es sich nicht um Gesundheitsschäden handelt, die als Berufs- und Gewerbekrankheiten gelten. 1.4.4 Mitversichert sind unfreiwillige Gesund- heitsschädigungen der versicherten Person als Folge von Vergiftungen durch die Einnahme von Stoffen, deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war (z. B. Nahrungsmittelvergiftungen). 1.4.5 Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigen- bewegung a) Bauch-, Unterleibs- und Knochenbrüche erlei- det, b) Gelenke verrenkt, Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogengelenk. c) Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln oder Menisken zerrt oder zerreißt, Die versicherte Person zerrt sich bei einem Klimmzug die Muskulatur am Unterarm d) sonstige Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule erleidet. Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Rege- lung nicht erfasst. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuel- len körperlichen Verhältnisse der versicherten Per- son. 1.4.6 Oberschenkelhals- und Armbrüche gelten – unabhängig von der Ursache – als Unfälle. 1.4.7 Nicht oder falsch verabreichte Medikamen- te infolge Entführung/Geiselnahme Werden infolge einer Entführung oder Geiselnahme Medikamente nicht oder falsch verabreicht, gilt auch dies als Unfall.

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Samples: Unfallversicherung, Unfallversicherung

Erweiterter Unfallbegriff. 1.4.1 Als Unfall gelten auch 1.4.1.1 das Ertrinken sowie der Eintritt tauchtypi- scher Gesundheitsschäden wie z. X. Xxxxxxxxxxxx- heit oder Trommelfellverletzung; Die Kosten für die Behandlung in einer Dekompres- sionskammer sind im Rahmen der Bergungskosten (Ziffer 3.2) mitversichert. 1.4.1.2 Gesundheitsschäden durch Erfrierungen; 1.4.1.3 Gesundheitsschäden durch Erleiden eines Sonnenbrandes oder Sonnenstiches; 1.4.1.4 unfreiwillig erlittener Flüssigkeits-, Nah- rungs- Nahrungs- oder Sauerstoffentzug; 1.4.2 Nimmt die versicherte Person bei rechtmä- ßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Ret- tung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesund- heitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese den- noch als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert. 1.4.3 Ein Unfall liegt auch vor, wenn die versi- cherte Person unfreiwillig Gesundheitsschäden durch allmähliche Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Staubwolken, Säuren und Ähnliches erleidet, sofern es sich nicht um Gesundheitsschäden handelt, die als Berufs- und Gewerbekrankheiten gelten. 1.4.4 Mitversichert sind unfreiwillige Gesund- heitsschädigungen der versicherten Person als Folge von Vergiftungen durch die Einnahme von Stoffen, deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war (z. B. Nahrungsmittelvergiftungen). 1.4.5 Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigen- bewegungEigenbewegung a) Bauch-, Unterleibs- Bauch- und Knochenbrüche erlei- detUnterleibsbrüche erleidet, b) Gelenke verrenkt, Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogengelenk. c) Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln oder Menisken zerrt oder zerreißt, Die versicherte Person zerrt sich bei einem Klimmzug die Muskulatur am Unterarm d) sonstige Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule erleidet. Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Rege- lung nicht erfasst. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuel- len indivi- duellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Per- sonPerson. 1.4.6 Oberschenkelhals- und Armbrüche gelten – unabhängig von der Ursache – als Unfälle. 1.4.7 Nicht oder falsch verabreichte Medikamen- te Medi- kamente infolge Entführung/Geiselnahme Werden infolge einer Entführung oder Geiselnahme Medikamente nicht oder falsch verabreicht, gilt auch dies als Unfall, wobei in Bezug auf die daraus fol- genden Gesundheitsschäden kein Abzug wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen (Ziffer 6) vorgenommen wird.

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Erweiterter Unfallbegriff. 1.4.1 Als Unfall gelten auch 1.4.1.1 das Ertrinken sowie der Eintritt tauchtypi- scher Gesundheitsschäden wie z. X. Xxxxxxxxxxxx- heit oder Trommelfellverletzung; Die Kosten für die Behandlung in einer Dekompres- sionskammer sind im Rahmen der Bergungskosten (Ziffer 3.2) mitversichert. 1.4.1.2 Gesundheitsschäden durch Erfrierungen; 1.4.1.3 Gesundheitsschäden durch Erleiden eines Sonnenbrandes oder Sonnenstiches; 1.4.1.4 unfreiwillig erlittener Flüssigkeits-, Nah- rungs- oder Sauerstoffentzug; 1.4.2 Nimmt die versicherte Person bei rechtmä- ßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Ret- tung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesund- heitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese den- noch als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert. 1.4.3 Ein Unfall liegt auch vor, wenn die versi- cherte Person unfreiwillig Gesundheitsschäden durch allmähliche Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Staubwolken, Säuren und Ähnliches erleidet, sofern es sich nicht um Gesundheitsschäden handelt, die als Berufs- und Gewerbekrankheiten gelten. 1.4.4 Mitversichert sind unfreiwillige Gesund- heitsschädigungen der versicherten Person als Folge von Vergiftungen durch die Einnahme von Stoffen, deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war (z. B. Nahrungsmittelvergiftungen). 1.4.5 Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person durch erhöhte Kraftanstrengung oder Eigen- bewegung a) Bauch-, Unterleibs- und Knochenbrüche erlei- det, b) Gelenke verrenkt, Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogengelenk. c) Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln oder Menisken Menis- ken zerrt oder zerreißt, Die versicherte Person zerrt sich bei einem Klimmzug die Muskulatur am Unterarm d) sonstige Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule erleidet. Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Rege- lung nicht erfasst. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuel- len körperlichen Verhältnisse der versicherten Per- son. 1.4.6 Oberschenkelhals- und Armbrüche gelten – unabhängig von der Ursache – als Unfälle. 1.4.7 Nicht oder falsch verabreichte Medikamen- te Medika- mente infolge Entführung/Geiselnahme Werden infolge einer Entführung oder Geiselnahme Medikamente nicht oder falsch verabreicht, gilt auch dies als Unfall.

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