Common use of Erweiterung des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Erweiterung des Versicherungsschutzes. 1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung. Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten. 2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus 2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten Betrieb; 2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen; 2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung); 2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung); 2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden; 2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z.15 EHVB findet Anwendung); 2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken); 2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; 2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 8, für Erholungsheime Z. 7, für Betriebssportgemeinschaften Z. 14 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwendung);

Appears in 2 contracts

Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag, Betriebs Und Gewerbeversicherung

Erweiterung des Versicherungsschutzes. 1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag Versicherungsver- trag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzver- pflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung. Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatz- verpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung Vermie- tung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten. 2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus 2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten Betrieb; 2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen; 2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke Wohn- zwecke des Versicherungsnehmers benützt werden (Abschnitt Ab- schnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung); 2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer Ar- beitnehmer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 11 EHVB findet Anwendung); 2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden; 2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z.15 Z. 15 EHVB findet Anwendung); 2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Personen, unter der Voraussetzung Vorausset- zung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken); 2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert Mit- versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; 2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 8, für Erholungsheime Er- holungsheime Z. 7, für Betriebssportgemeinschaften Z. 14 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwendung);

Appears in 1 contract

Samples: Haftpflichtversicherung

Erweiterung des Versicherungsschutzes. 1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art. 1 Art.1 AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung. Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten. 2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus 2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten Betrieb; 2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen; 2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden (Abschnitt B, Z. 11 Z.10 EHVB findet Anwendung); 2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 11 Z.10 EHVB findet Anwendung); 2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden; 2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z.15 Z.14 EHVB findet Anwendung); 2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte beauf- tragter Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen ausgeschlos- sen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken); 2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; 2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 8Z.7, für Erholungsheime Z. 7Z.6, für Betriebssportgemeinschaften Z. 14 Z.13 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwendung);

Appears in 1 contract

Samples: Haftpflichtversicherung

Erweiterung des Versicherungsschutzes. (1. ) Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung. Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten. (2. ) Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus 2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten Betrieb; 2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen; 2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden (Abschnitt B, Z. 11 10 EHVB findet Anwendung); 2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 11 10 EHVB findet Anwendung); 2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden; 2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z.15 Z. 14 EHVB findet Anwendung); 2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte beauftragter Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken); 2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; 2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. 87, für Erholungsheime Z. 76, für Betriebssportgemeinschaften Z. 14 13 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß Anwendung);

Appears in 1 contract

Samples: Haftpflichtversicherung

Erweiterung des Versicherungsschutzes. 1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art. Artikel 1 AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung. Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten. 2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus 2.1 2.1. der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke und aus Führungen im versicherten Betrieb; 2.2 2.2. der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen; 2.3 2.3. der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/und / oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers benützt werden (Abschnitt B, Z. 11 Ziffer 11. EHVB findet Anwendung); 2.4 2.4. der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. 11 Ziffer 11. EHVB findet Anwendung); 2.5 2.5. Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden; 2.6 2.6. einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen für Dritte, Abschnitt B, Z.15 Ziffer 15. EHVB findet Anwendung); 2.7 2.7. dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Personen, beauftragter Personen unter der Voraussetzung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu Jagdzwecken); 2.8 2.8. der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht; 2.9 2.9. Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und Betriebssportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten findet Z. Ziffer 8., für Erholungsheime Z. Ziffer 7., für Betriebssportgemeinschaften Z. 14 Ziffer 14. des Abschnittes Abschnitt B, EHVB sinngemäß Anwendung);

Appears in 1 contract

Samples: Haftpflichtversicherung

Erweiterung des Versicherungsschutzes. 1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten be- zeichneten Risikos (Art. Artikel 1 AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges Dek- kungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung. Im gleichen Rahmen mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen Schadenersatzver- pflichtungen aus der nicht gewerbsmäßigen Vermietung oder Verleihung von Arbeitsmaschinen und Geräten. Nur bei besonderer be- sonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gewerbsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten. 2. Versichert sind auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers aus 2.1 der Vorführung von Produkten auch außerhalb der Betriebsgrundstücke Betriebs- grundstücke und aus Führungen im versicherten Betrieb; 2.2 der Beschickung von und Teilnahme an Ausstellungen und Messen; 2.3 der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder RäumlichkeitenRäumlich- keiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder Beruf und/oder ausschließlich für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers benützt werden (Abschnitt B, Z. Ziffer 11 EHVB findet Anwendung); 2.4 der Innehabung von Dienstwohnungen und Wohnhäusern Dienst-Wohnhäu- sern samt Nebengebäuden für Leiter und Arbeitnehmer des versicherten Betriebes (Abschnitt B, Z. Ziffer 11 EHVB findet AnwendungAn- wendung); 2.5 Reklameeinrichtungen, auch wenn sich diese außerhalb des Betriebsgrundstückes befinden; 2.6 einer Werksfeuerwehr (Einsatz und Übungen, auch Hilfeleistungen Hilfelei- stungen für Dritte, Abschnitt B, Z.15 Ziffer 15 EHVB findet AnwendungAnwen- dung); 2.7 dem Besitz und dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stich- und Schusswaffen durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte beauftragter Personen, unter der Voraussetzung der Einhaltung Ein- haltung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften Vor- schriften (ausgeschlossen bleibt der Waffengebrauch zu JagdzweckenJagd- zwecken); 2.8 der medizinischen Betreuung der Arbeitnehmer. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte aus ihrer Tätigkeit im Betrieb, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz besteht; 2.9 Sozialeinrichtungen für Arbeitnehmer, wie z.B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und BetriebssportgemeinschaftenBetriebs- sportgemeinschaften, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benützt werden (für die Badeanstalten Badeanstal- ten findet Z. Ziffer 8, für Erholungsheime Z. Ziffer 7, für Betriebssportgemeinschaften Z. Betriebs- sportgemeinschaften Ziffer 14 des Abschnittes B, EHVB sinngemäß sinn- gemäß Anwendung);

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Und Ergänzende Allgemeine Bedingungen Für Die Haftpflichtversicherung