Common use of Erweiterung des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Erweiterung des Versicherungsschutzes. 1. Sofern der Arbeitgeber Zeiten wiederholter Arbeitsunfähig- keit bei seiner Fortzahlung des Arbeitsentgelts berechtig- terweise zusammengerechnet hat, werden diese Zeiten abweichend von § 1 Abs. 2 MB/KT 2009 auch für die Be- stimmung des Leistungsbeginns des Versicherers zusam- mengefasst. 2. Abweichend von § 5 Abs. 1 c MB/KT 2009 besteht Lei- stungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss be- dingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind. 3. Abweichend von § 5 Abs. 1 d MB/KT 2009 besteht Lei- stungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen der durch Schwangerschaft bedingten Krankheiten, Schwanger- schaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung. 4. Die befristete Einschränkung der Leistungspflicht nach § 5 Abs. 1 e MB/KT 2009 entfällt bei stationärer Unterbringung in einem Krankenhaus oder einem Entbindungsheim. 5. Abweichend von § 5 Abs. 1 g MB/KT 2009 besteht Lei- stungspflicht, soweit – die Kur- und Sanatoriumsbehandlung bzw. die Rehabi- litationsmaßnahme des gesetzlichen Rehabilitationsträ- ger stationär erfolgt und – unmittelbar vor Beginn der Kur- und Sanatoriumsbe- handlung bzw. der Rehabilitationsmaßnahme des ge- setzlichen Rehabilitationsträger eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens vier Wochen nach- gewiesen wird. Die Leistungseinschränkungen nach den §§ 5 Abs. 1 f und 5 Abs. 2 MB/KT 2009 entfallen insoweit.

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Samples: Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen

Erweiterung des Versicherungsschutzes. 1. Sofern der Arbeitgeber Zeiten wiederholter Arbeitsunfähig- keit bei seiner Fortzahlung des Arbeitsentgelts berechtig- terweise zusammengerechnet hat, werden diese Zeiten abweichend von § 1 Abs. 2 MB/KT 2009 auch für die Be- stimmung des Leistungsbeginns des Versicherers zusam- mengefasst. 2. Abweichend von § 5 Abs. 1 c MB/KT 2009 besteht Lei- stungspflicht Leis- tungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss be- dingte bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind. 3. Abweichend von § 5 Abs. 1 d MB/KT 2009 besteht Lei- stungspflicht Leis- tungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen der durch Schwangerschaft bedingten Krankheiten, Schwanger- schaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung. 4. Die befristete Einschränkung der Leistungspflicht nach § 5 Abs. 1 e MB/KT 2009 entfällt bei stationärer Unterbringung in einem Krankenhaus oder einem Entbindungsheim. 5. Abweichend von § 5 Abs. 1 g MB/KT 2009 besteht Lei- stungspflichtLeis- tungspflicht, soweit – die Kur- und Sanatoriumsbehandlung bzw. die Rehabi- litationsmaßnahme des gesetzlichen Rehabilitationsträ- ger gers stationär erfolgt und – unmittelbar vor Beginn der Kur- und Sanatoriumsbe- handlung bzw. der Rehabilitationsmaßnahme des ge- setzlichen Rehabilitationsträger Rehabilitationsträgers eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens vier Wochen nach- gewiesen nachge- wiesen wird. Die Leistungseinschränkungen nach den §§ 5 Abs. 1 f und 5 Abs. 2 MB/KT 2009 entfallen insoweit.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Erweiterung des Versicherungsschutzes. 1Abweichend von Ziff. Sofern 1 und 2.1 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht a) wegen Schäden aus Kleingebinden bis 250 Liter bzw. Kilogramm je Einzelbehälter und einer Gesamtlagermenge bis 2000 Liter bzw. Kilo- gramm. Wird eine dieser Mengengrößen überschritten, entfällt die Mitversicherung dieses Risikos.∗) Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. b) Ebenso mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen durch Betriebsmittel, ohne Mengenbegrenzung (Treibstoffe, Öle, Schmierstoffe, etc.) aus Halten und Gebrauch von mitversicherten Arbeitsmaschinen/Kfz. Nicht gemeint sind hierbei Betriebsmittel in Vorratshaltung und Anlagen wie z.B. Container, Fässer, Tankanlagen und dergleichen. Versicherungsschutz hierfür ist separat zu beantra- gen. c) aus der Arbeitgeber Zeiten wiederholter Arbeitsunfähig- keit bei seiner Fortzahlung des Arbeitsentgelts berechtig- terweise zusammengerechnet hat, werden diese Zeiten abweichend Einwirkung auf Gewässer im Sinne von § 22 Absatz 1 Abs. 2 MB/KT 2009 auch WHG, soweit Schäden durch Abwässer verursacht werden, für die Be- stimmung des Leistungsbeginns des Versicherers zusam- mengefasst. 2der Versi- cherungsnehmer als Hausbesitzer / -verwalter oder als Bauherr (auch soweit das Verschulden in einer nach Ziffer 1.1.2.c). Abweichend von § 5 Abs. 1 c MB/KT 2009 besteht Lei- stungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss be- dingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind. 3. Abweichend von § 5 Abs. 1 d MB/KT 2009 besteht Lei- stungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen der durch Schwangerschaft bedingten Krankheiten, Schwanger- schaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung. 4. Die befristete Einschränkung der Leistungspflicht nach § 5 Abs. 1 e MB/KT 2009 entfällt bei stationärer Unterbringung in einem Krankenhaus oder einem Entbindungsheim. 5. Abweichend von § 5 Abs. 1 g MB/KT 2009 besteht Lei- stungspflicht, soweit – die Kur- und Sanatoriumsbehandlung bzw. die Rehabi- litationsmaßnahme des gesetzlichen Rehabilitationsträ- ger stationär erfolgt und – unmittelbar vor Beginn der Kur- und Sanatoriumsbe- handlung Betriebshaft- pflicht BHV bzw. der Rehabilitationsmaßnahme des ge- setzlichen Rehabilitationsträger Kombinierten Sach-, Glas- und Haftpflichtversicherung KSH Dritter Teil Ziffer 1.1.2.c). mitversicherten Planungs- oder Bauleitungstätigkeit liegt) haftet oder für die er aufgrund eines Verschuldens eines von ihm beauftragten Unternehmers in Anspruch genom- men wird (siehe Ziffer 1.1.2.d) der BHV bzw. der KSH-Bedingungen Dritter Teil). d) Sofern beantragt, ist das Umweltschaden-Anlagenrisiko für einen Heizöltank bis 5.000 Liter oder einen Flüssiggastank bis 3.000 Liter Ge- samtfassungsvermögen beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist bei unterirdischen Tankanlagen, dass der Inhaber alle drei Jahre eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit Prüfung der Tankanla- ge von mindestens vier Wochen nach- gewiesen TÜV/DEKRA oder einem zugelassenen Fachbetrieb durchführen lässt, die dabei festgestellten Mängel unverzüglich beseitigt und dies in einem eventuellem Schadenfall nachweisen kann. Sofern beantragt und hierfür eine Mehrprämie erhoben wird. Die Leistungseinschränkungen nach den §§ 5 Abs, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Tankanlagen mit einem Ge- samtfassungsvermögen von über 5.000 Liter. e) Bei Zahnärzten gilt außerdem: Abweichend von Ziff. 1 f und 5 Abs2.4 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Amalgamabscheidern. 2 MB/KT 2009 entfallen insoweit.§ 3 Nr. 1 b) AHB 2008 Erhöhungen und Erweiterungen – findet keine Anwendung

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Samples: Wohngebäudeversicherung