ESG-Ziele Musterklauseln

ESG-Ziele. Neben den wirtschaftlichen Erfolgszielen legt der Aufsichtsrat für die Performance Periode unter Berücksichtigung der Unternehmensstrategie und der vom Vorstand erstellten aktuellen Unter- nehmensplanung ein bis drei messbare ESG-Ziele fest. Dabei kann der Aufsichtsrat aus folgenden Bereichen wählen, wobei nicht aus jedem Bereich ein Ziel gewählt werden muss: – Umwelt (z.B. CO2-Emissionen) – Soziales (z.B. Lost Time Injury Frequency, Mitarbeiterzufriedenheit oder Lernstunden pro Mitarbeiter) – Governance (z.B. Net Promoter Score) Die ESG-Ziele für die jeweilige LTI-Tranche können unabhängig von den ESG-Zielen für den STI festgelegt werden. Der Aufsichtsrat legt zugleich für die ausgewählten ESG-Ziele der jewei- ligen LTI-Tranche fest, wie diese untereinander gewichtet werden und bestimmt für jedes ausge- wählte ESG-Ziel die Art und Weise der Messung der Zielerreichung. Hierzu legt der Aufsichtsrat in der Regel für jedes ESG-Ziel fest: - einen Minimalwert, der einem Zielerreichungsgrad von 50 % entspricht, - einen Zielwert, der einem Zielerreichungsgrad von 100 % entspricht, und - einen Maximalwert, der einem Zielerreichungsgrad von 200 % entspricht. Der Aufsichtsrat kann jedoch auch eine von dieser Zielstaffel abweichende Art und Weise der Messung der Zielerreichung festlegen, wenn diese nach seiner Einschätzung für das jeweilige ESG-Ziel besser geeignet ist. Nach Ablauf der Performance Periode wird der Zielerreichungsgrad der ESG-Ziele anhand der für die relevante LTI-Tranche festgelegten Art und Weise der Messung der Zielerreichung und der festgelegten Gewichtung der ESG-Ziele untereinander ermittelt.
ESG-Ziele. ESG-Aspekte haben als integraler Bestandteil der Unter- nehmensstrategie einen großen Stellenwert im unter- nehmerischen Handeln der Mercedes-Benz Group. Vor Nach Planende wird die Zielerreichung aus dem Leistungskriterium relative Umsatzrendite ex-post im Ver- gütungsbericht veröffentlicht.
ESG-Ziele. Als nichtfinanzielle Leistungskriterien für die LTI-Vergütung verwendet die Gesellschaft unternehmensbezogene ESG-Ziele, jeweils wie folgt gewichtet (in Bezug auf 100 % der LTI-Zielvergütung): • Reduktion der CO2 Intensität je qm für Wohn- und Gewerbeimmobilien (15 %) • Mitarbeiterzufriedenheit (Basis Mitarbeiterbefragung Wohnimmobiliengeschäft, einschließlich der Zufriedenheit zur Diversität/Gleichberechtigung) (7,5 %) • Kundenzufriedenheit (Basis Kundenbefragung Wohnimmobiliengeschäft) (7,5 %). Mit den ESG-Zielen wird eine Verknüpfung zwischen Vorstandsvergütung, Gemeinwohl- und Stakeholderinteressen als zentralem Bestandteil der Unternehmensphilosophie erzielt und die Nachhaltigkeit des Handelns in den Bereichen Umwelt, Soziales und guter Unternehmensführung in besonderer Weise gewichtet. Jedes nichtfinanzielle Leistungskriterium kann maximal mit einer Performance von 250 % in die LTI-Vergütung einfließen. Der Gesamtzielerreichungsgrad der ESG-Ziele wird analog zu Vorgehensweise bei den finanziellen Zielen berechnet.
ESG-Ziele. Um das strategische Ziel, die industrielle Vorreiterrolle von Aurubis im Bereich Nachhaltigkeit auszubauen und fest im Vergütungssystem des Vorstands zu verankern, werden ESG­Ziele im Rahmen des Jah­ resbonus explizit berücksichtigt. Die Kriterien zur Beurteilung der ESG­Komponente werden vom Auf­ sichtsrat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres festgelegt. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat an einem aus der Nachhaltigkeitsstra­ tegie abgeleiteten Kriterienkatalog. Die darin enthaltenen Kriterien sind konsequent auf die Aurubis­Nachhaltigkeitsziele 2030 ausge­ richtet. Startaktienkurs1 = Vorläufige Anzahl virtueller Performance Shares x Zielerreichung (0 – 150 %) 4-Jahres-Ø operativer ROCE + Relativer TSR vs. MDAX Kriterienkatalog für ESG-Ziele Funktionsweise Performance Share Plan Kriterienkatalog für ESG-Ziele Energie & Klima Aus- und Weiterbildung Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz Zukunftsorientierter Arbeitgeber Governance und Ethik Umweltschutz Recyclinglösungen Verantwortung in der Lieferkette Soziales Engagement Nach der Festlegung der Kriterien definiert der Aufsichtsrat konkrete Ziele für jedes Kriterium und achtet dabei auf deren Messbarkeit. Für jedes Ziel werden entsprechende Ziel­, Mindest­ und Maximalwerte festgelegt, anhand derer die Zielerreichung nach Ablauf des Geschäftsjahres berechnet wird. Die Zielerreichung kann zwischen 0 % und 150 % betragen. Über die vom Aufsichtsrat festgesetzten ESG­Ziele, die Ziel­, Min­ dest­ und Maximalwerte sowie die Zielerreichung wird transparent im Vergütungsbericht für das entsprechende Geschäftsjahr berichtet. Performance Share Plan Der Performance Share Plan sieht eine, den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex entsprechende, vierjährige, zukunfts­ bezogene Performance­Periode vor. Die Zuteilung einer neuen Tran­ che des Performance Share Plan erfolgt jährlich zum 01.10. Durch die Verknüpfung über virtuelle Performance Shares an die absolute Akti­ enkursentwicklung der Aurubis AG ist der Performance Share Plan vollständig aktienbasiert ausgestaltet und setzt einen Anreiz zur langfristigen und nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts. Zu Beginn einer Tranche des Performance Share Plan wird jedem Vorstandsmitglied eine Anzahl virtueller Performance Shares vorläu­ fig zugeteilt. Diese Anzahl berechnet sich mittels Division des Zielbe­ trags durch den „Startaktienkurs“ (arithmetisches Mittel des Xetra­ Schlusskurses der Aurubis­Aktie an der Frankfurter Börse über die letzten 60 Handelstage...
ESG-Ziele. Zusätzlich zu den finanziellen Leistungskriterien fließen ESG-Ziele in die Ermittlung der Gesamtzielerreichung des STI ein, die mit 20 % gewichtet werden. Hierdurch werden zentrale nicht-finanzielle, strategische Ziele in den STI implementiert, welche für den langfristigen und nachhaltigen Unternehmenserfolg der LEG von Bedeutung sind. Der Aufsichtsrat erhält hierdurch die Möglichkeit, wichtige nicht-finanzielle Teile der Unternehmensstrategie, beispielsweise eine hohe Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit sowie Umweltbelange, zu berücksichtigen. Folglich werden Anreize gesetzt, nachhaltig und im Sinne der Stakeholder der LEG zu handeln. Hierdurch werden die Interessen von Vorstand und weiteren Stakeholdern stärker verknüpft. Insgesamt werden Ziele in die ESG-Ziele aufgenommen, die die Aspekte Umwelt, Soziales und Governance berücksichtigen. Diese einzelnen Ziele werden aus dem Corporate Social Responsibility (CSR) Bericht der LEG sowie strategischen Projekten abgeleitet. Den Zielen sind quantitativ oder qualitativ messbare Kriterien zugeordnet, die nach Abschluss des Geschäftsjahres durch einen Ziel-/Ist-Vergleich die Feststellung eines messbaren Grads der Zielerreichung ermöglichen. Wie auch bei den finanziellen Leistungskriterien ist die Zielerreichung der ESG- Ziele insgesamt auf 200 % begrenzt. Die konkreten ESG-Ziele für das jeweilige Geschäftsjahr werden vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres durch den Aufsichtsrat festgelegt und final beschlossen. Dabei werden diese Ziele genau definiert und eine nachvollziehbare Messbarkeit der Zielerreichung sichergestellt. Zusammen mit der Zielerreichung werden die konkreten ESG-Ziele ex-post im Vergütungsbericht offengelegt.
ESG-Ziele. Als zweites STI-Leistungskriterium werden ESG-Ziele mit einer Gesamtgewichtung von 20 % verwendet. Für das Jahr 2021 wurden CO2-Emissionen, Ressourcenmanagement und Compliance als ESG-Kriterien ausgewählt. • CO2-Emissionen (Gewichtung 50 %): alstria bleibt auf dem Pfad, die wissenschaftsbasierten Ziele (eine lineare Verringerung der Emissionen zwischen 2018 und 2030) zu erreichen. Dieses Ziel kann nicht übererfüllt werden und ist daher bei 100 % Zielerfüllung nach oben begrenzt. Ist alstria nicht auf dem Pfad, liegt die Zielerreichung bei null. • Ressourcenmanagement (Gewichtung 50 %): Erfolgreiche Erneuerung der Zertifizierung nach ISO 50001 für das Energiemanagementsystem. Dieses Ziel kann nicht übererfüllt werden und ist daher bei 100 % Zielerfüllung nach oben begrenzt. Kann alstria die Zertifizierung nach ISO 50001 nicht erfolgreich erneuern, liegt die Zielerreichung bei null. • Compliance wird als Ausschlusskriterium verwendet: In Fällen von Korruption oder Nichteinhaltung von Vorschriften, also bei einer Geldbuße/Strafzahlung oder anderen Zahlung (über EUR 5.000) für einen wesentlichen Verstoß gegen Corporate-Compliance-Vorschriften beträgt die Zielerreichung für die gesamte ESG-Komponente null. Die für das Geschäftsjahr 2021 festgelegten Ziel- und Istwerte der ausgewählten ESG-Kriterien sowie die resultierende Zielerreichung sind nachfolgend dargestellt: Zielwert Verbleib auf dem wissenschafts-basierten Pfad der linearen Verringerung von CO2- Emissionen zwischen 2018 und 2030 Istwert Erfüllt Erfüllt Erfüllt Das Erfolgsziel „CO2-Emissionen“ wird wie folgt bemessen: CO2-Emissionen Lineare Verringerung der direkten CO2- Emissionen (Scope 1 Lineare Verringerung von CO2-Emissionen des Portfolios (Scope 3 Kategorie "vermietete Fläche" THG- Protokoll) um 30% zwischen 2018 und 2030 in tausend tCO2e Zielwert 2030 12,1 45,3 1001) Istwert 13,8 32,6 100
ESG-Ziele. Um einen nachhaltigen und langfristigen Erfolg der ZALANDO SE zu gewährleisten, definiert der Aufsichtsrat für jede Performance Periode ambitionierte, messbare und transparente ESG-Ziele auf Basis der ESG-Strategie der ZALANDO SE. Bei der Auswahl der einzelnen ESG-Ziele achtet der Aufsichtsrat insbesondere auf deren Relevanz und Messbarkeit basierend auf der zugrundeliegenden ESG-Strategie, die stetig weiterentwickelt wird, so beispielsweise die „do.More Strategie“ der ZALANDO SE, die die jährliche Reduktion von Emissionen und die Nutzung von erneuerbaren Energien anstrebt. Die festgelegten ESG-Ziele werden im Rahmen eines Modifier berücksichtigt, der zu zwischen -20 %-Punkten und 0 %-Punkten Abzug von der GMV-Zielerreichung führt (der Modifier). Zu diesem Zweck legt der Aufsichtsrat für sämtliche definierten ESG-Ziele einen Zielwert, der bis zum Ende der Performance Periode zu erreichen ist, sowie einen Minimalwert für jedes ESG-Ziel fest. Ferner definiert der Aufsichtsrat Zielkorridore zwischen dem Zielwert und dem Minimalwert, die zu einer bestimmten Zielerreichung führen, und legt die Gewichtung der ESG-Ziele innerhalb des Modifier fest. ● Nach Ablauf der Performance Periode ermittelt der Aufsichtsrat den Grad der Zielerreichung für jedes ESG-Ziel (in Prozent) und die Gesamtzielerreichung aller ESG-Ziele auf der Basis der festgelegten Gewichtung, die einem Modifier von zwischen -20 %-Punkten und 0 %-Punkten entspricht. Der Gesamtzielerreichungsgrad (in Prozent), der die die Gesamtzahl der ausübbaren LTI Aktien und LTI Optionen bestimmt, ermittelt sich durch Anwendung des Modifier auf die GMV-Zielerreichung, wodurch eine Verringerung der GMV-Zielerreichung von bis zu -20 % ergeben werden kann. Die finale Anzahl an ausübbaren LTI Aktien und LTI Optionen ergibt sich aus dem Produkt der ursprünglichen Anzahl an LTI Aktien und LTI Optionen und dem Gesamtzielerreichungsgrad (in %). Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass neben dem bestehenden Leistungskriterium des GMV der ZALANDO SE zukünftige LTI-Pläne entweder EBIT oder Umsatz der ZALANDO SE (in Übereinstimmung mit der Strategie der Gesellschaft und den an den Kapitalmarkt kommunizierten Prognosen) als zweites finanzielles Leistungskriterium vorsehen. Wenn ein zweites finanzielles Leistungskriterium neben dem GMV verwendet wird, wird dies im Vergütungsbericht offengelegt.

Related to ESG-Ziele

  • Ziele Die Vereinbarung untersteht dem Grundsatz von Treu und Glauben und verpflich- tet die Vertragsparteien, die beidseitigen Interessen verständnisvoll zu würdigen. Die Vertragsparteien vereinbaren • die Unternehmer und Mitarbeiter in ihrer Konkurrenzfähigkeit in sozialer Markt- wirtschaft zu fördern • zeitgemässe arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten festzulegen • den Arbeitsfrieden zu wahren • Schwarzarbeit zu bekämpfen.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.