Ethikklausel Musterklauseln

Ethikklausel. Die Eni Gruppe verfolgt die Grundsätze der internationalen und nationalen Politik der Bekämpfung der Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Um diese Grundsätze im Verkehr mit dem Geschäftspartner der Eni Gruppe in Österreich zu gewährleisten, wurde die folgende Standardvertragsklausel entwickelt: Der Vertragspartner erklärt, in das Dokument „Organisations-, Management- und Kontrollmodell“ von Eni Austria GmbH und den "Ethikkodex" sowie in die Richtlinien zur Wahrung und Förderung von Menschenrechten Einsicht und dessen Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Die genannten Dokumente der Eni Gruppe liegen dem Vertragsverhältnis zu Grunde. Sowohl der Ethikkodex als auch das Organisations-, Management- und Kontrollmodell und die Richtlinien sind auf der Homepage xxx.xxxxxxxxxx.xx einzusehen oder werden über Ersuchen schriftlich zugesendet. Die genannten Regelungswerke der Eni Gruppe wurden unter Berücksichtigung insbesondere folgender gesetzlicher Bestimmungen bzw. folgender Rechtsakte erarbeitet: • Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr samt Anhang (BGBl 176/1999,) • Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der europäischen Gemeinschaften (BGBl 267/2002), • Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor, • Strafgesetzbuch, • Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, • dem UN-Abkommen gegen Xxxxxxxxxx vom 04.12.2000, • dem OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im geschäftlichen Verkehr sowie dem • US-amerikanischen Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (US Foreign Corrupt Practices Act). Im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung versichert der Vertragspartner, sämtliche Organe, leitende Angestellte und Mitarbeiter über die oben angeführten Bestimmungen informiert sowie alle Vorkehrungen und Maßnahmen zu deren Einhaltung und Kontrolle getroffen zu haben. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die Vorkehrungen und Maßnahmen zur Einhaltung und Kontrolle der oben angeführten Bestimmungen während der Vertragsdauer aufrecht zu erhalten und umzusetzen. Der Vertragspartner erklärt, dass er für Zahlungen an Eni keine Gelder, die aus kriminellen oder unklaren Quellen, insbesondere aus Geldwäscheaktivitäten stammen, verwenden wird. Sinngemäß Gleiches erklärt der Vertragspartner für alle von ihm gelieferten Waren und Produkte. Insbesondere verpflichtet sich der Vertragspartner gemäß d...
Ethikklausel. Der Vertragspartner erklärt, dass er für Zahlungen an Eni keine Gelder, die aus kriminellen oder unklaren Quellen, insbesondere aus Geldwäscheaktivitäten stammen, verwenden wird. Darüber hinaus erklärt der Vertragspartner, in das Dokument „Organisations-, Management- und Kontrollmodell“ der Eni inklusive des „Ethikkodex“ Einsicht und dessen Inhalt zur Kenntnis genommen zu haben. Sowohl der Ethikkodex als auch das Organisations-, Management- und Kontrollmodell sind auf der Homepage xxx.xxx.xxx/xx einzusehen oder werden über Ersuchen jederzeit schriftlich zugesendet.
Ethikklausel. 30.1 Jeder Versuch des (Kandidaten-) Anbieters, vertrauliche Informationen zu erlangen, illegale Vereinbarungen mit Wettbewerbern einzugehen oder die Auftraggeber oder den Vertrags- ausschuss während des Angebotsverfahrens zu beeinflussen, wird zum Ausschluss des Anbieters oder des Angebots führen, sowie formelle oder finanzielle Konsequenzen haben. 30.2 Ohne die schriftliche Genehmigung des Auftraggebers darf ein Anbieter, oder eine natürliche oder juristische Person, mit der der Anbieter assoziiert oder verbunden ist, keinerlei andere Dienstleistungen oder Güter liefern oder Arbeiten für das Projekt ausführen, das Gegenstand der Ausschreibung ist; dies gilt auch für Hilfsarbeiten oder Unterbeauftragung. Dieses Verbot gilt für jedes andere Projekt, das aufgrund der Art der Ausschreibung und/oder des Vertrags Anlass für einem Interessenkonflikt seitens des Anbieters geben könnte. 30.3 Mit der Einreichung des Angebotes erklärt der Anbieter, dass er nicht von möglichen Interessenkonflikten betroffen ist und keine besondere Verbindung zu anderen Anbietern oder zu in das Angebotsverfahren und/oder den Ausschreibungsgegenstand involvierten Parteien unterhält. Sollte sich eine solche Situation während des Angebotsverfahrens ergeben, ist der Anbieter verpflichtet, den Auftraggeber sofort zu informieren. 30.4 Der Anbieter muss, gemäß dem Verhaltenskodex seines Berufsstandes oder Geschäfts, jederzeit als unvoreingenommener und gewissenhafter Berater auftreten. 30.5 Der Anbieter muss die Menschenrechte akzeptieren und sich verpflichten, die politischen, kulturellen und religiösen Sittenvorstellungen in den Bestimmungsländern und/oder des Empfängerstaates im Angebotsverfahren und, falls der Vertag an ihn vergeben wird, für die Dauer des Vertrags, zu achten. 30.6 Der Anbieter darf keinerlei Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und/oder dem Vertrag annehmen, um möglicherweise anders als darin festgelegt entlohnt zu werden. Der Anbieter darf keinerlei Handlungen unternehmen oder Vorteile in Anspruch nehmen, die nicht mit seinen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber übereinstimmen. 30.7 Der Anbieter verpflichtet sich, eine (professionelle) Verschwiegenheit während der gesamten Dauer des Angebotsverfahrens, bei der eventuellen Vertragsvergabe und bis nach Erfüllung des Vertrags an den Tag zu legen. Jegliche Berichtsfassungen und andere Dokumente, die der Anbieter erhält, sind vertraulich zu behandeln. 30.8 Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, das Angebots...

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  • Kumulklausel Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Verstoß oder für ein und dasselbe Schadenereignis Versicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge bei Markel Insurance SE oder mehrere Deckungserweiterungen und Zusatzbausteine dieses Versicherungsvertrags besteht. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der niedrigere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

  • Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.