Evaluierung. Die Städtebauförderung und ihre Programme werden gemäß Artikel 104 b GG regelmäßig durch den Bund im Zusammenwirken mit den Ländern evaluiert. Eine wesentliche Grundlage der Evaluierung sind die Begleitinformationen und Monitoringdaten. Die Gewinnung sonstiger, für die Evaluierung unabdingbarer Informationen hat so zu erfolgen, dass die beteiligten Stellen möglichst gering belastet werden.
Evaluierung. 1.) Die Befundungsergebnisse aller Brustuntersuchungen werden gemeinsam mit dem BKFP evaluiert. 2.) Die medizinische Evaluierung wird durch die med. Evaluierungsstelle des BKFP durchgeführt.
Evaluierung. Diese Verhaltensregeln werden bei jeder ihren Regelungsgehalt betreffenden Rechtsänderung in Bezug auf diese, spätestens aber drei Jahre nach Anwendungebeginn der Datenschutz-Grundverordnung insgesamt evaluiert.
Evaluierung. Die geförderten Städte und Gemeinden sind zur Teilnahme an der Evaluierung des Bundes als Grundlage für eine nachhaltige soziale und integrative Wirkungsanalyse der Investitionen zu verpflichten.
Evaluierung. Die Finanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau werden entsprechend Artikel 104d Satz 2 i. V. m. Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes regelmä- ßig durch den Bund im Zusammenwirken mit den Ländern evaluiert. Wesentli- che Grundlagen der Evaluierung sind neben den Übersichten über die für den sozialen Wohnungsbau eingesetzten Bundes- und Landesmittel (Artikel 11 in Verbindung mit Anlage 4) die jährliche Berichterstattung über das Förderwe- sen nach Anlage 5, die das Land bis zum 1. Xxxx für das abgelaufene Kalen- derjahr zu übermitteln hat. Die Gewinnung sonstiger für die Evaluierung erfor- derlicher Informationen hat so zu erfolgen, dass den beteiligten Stellen kein un- verhältnismäßiger Aufwand entsteht.
Evaluierung. Falls Sie die Software zu Evaluierungszwecken erhalten haben (entweder direkt von Data Innovations per Mail oder via Download von Data Innovations’ Website), dürfen Sie eine (1) Kopie der Software installieren und nutzen, jedoch ausschließlich für den alleinigen Zweck der Evaluierung der Software dahingehend, ob diese für Ihre internen, Endnutzungszwecken geeignet ist („Testversion“). Sie dürfen die Testversion nur für den festgelegten Zeitraum benutzen, der unten für die jeweilige Software aufgeführt ist („Probezeit”). Sie dürfen die Testversion nicht in einer Produktionsumgebung für gewerbliche Zwecke benutzen. Nach Ablauf der Probezeit wird die Software nicht länger funktionieren, es gehen jedoch keine Daten verloren. Sollten Sie sich entschließen, die Software zur Allgemeinen Nutzung zu lizenzieren, müssen Sie sich mit Data Innovations in Verbindung setzen, um den entsprechenden Freischaltungscode bzw. die entsprechende Lizenzdatei zu erhalten („Allgemeiner Nutzungsschlüssel“). Nach Erhalt des Allgemeinen Nutzungsschlüssels unterliegen Ihre Lizenz sowie Ihre Nutzung der Software den hierin festgelegten Bestimmungen und Konditionen. Falls Sie sich entschließen, die Software nicht zu lizenzieren, endet diese Vereinbarung automatisch und die Bestimmungen von Abschnitt 11 (c) dieser Vereinbarung treten umgehend in Kraft. Probezeiten:
Evaluierung. (1) Zum Zwecke der Programmevaluierung ist ein entsprechendes Monitoring eingerich- tet. Die Evaluierung von „FISA+“ nach diesen Richtlinien erfolgt spätestens bis zum 30.06.2024 durch das BMAW in Zusammenarbeit mit der AWS. Die Evaluierung der För- derungsmaßnahmen gemäß Filmstandortgesetz 2023 hat 2027 zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob durch die Förderungsmaßnahmen die Ziele der Richtlinien erreicht wurden. Auf Ebene der Programmevaluierung sind grundsätzlich die Konzeption, der Vollzug und die Wirkung zu analysieren und daraus Empfehlungen für die Weiterführung sowie für allfällige Modi- fikationen der Richtlinien abzuleiten.
Evaluierung. Die Auswirkungen dieses Staatsvertrages, insbesondere der §§ 4a bis 4e, 9, 9a und 10a, auf die Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten, sind von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder unter Mitwirkung des Fachbeirats zu evaluieren. Ein zusammenfassender Bericht ist fünf Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrages vorzulegen. § 33 Revision zum Bundesverwaltungsgericht In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe. § 34
Evaluierung. 1.) Die Befundungsergebnisse aller Brustuntersuchungen werden gemeinsam mit demBKFP evaluiert.
Evaluierung. Spätestens fünf Jahre nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung überprüfen die Unterzeich- ner die Situation vor Ort. Sofern sich dann die Bedingungen für die Tier- und Pflanzenwelt oder für den Klettersport unerwartet verändert haben, ist die Vereinbarung gemäß Ziffer 4.1 nachzuverhandeln.