Fälschungen Musterklauseln

Fälschungen. Soweit nach ausländischem Recht im Fall der Fälschung eines Indossaments oder der Ver- fälschung des Textes eines Schecks die nachfolgenden Indossanten und der letzte Inhaber auch bei gutgläubigem Erwerb nach der Einlösung des Schecks für Rückzahlung oder Scha- denersatz haften, sind die Einreicher solcher Schecks gegenüber der Bank in gleicher Weise haftbar.
Fälschungen. Stellt sich bei der Untersuchung der Uhr heraus, dass es sich bei einem oder mehreren Teil(en) der Uhr um gefälschte Teile handelt (Ganz- oder teilweise Fälschungen), so wird an der betreffenden Uhr kein Service durchgeführt. AP dokumentiert die visuellen und technischen Aspekte, die auf eine gefälschte Uhr hindeuten. AP ist befugt, weitere Untersuchungen anzustellen, um Informationen über die Herkunft der Uhr zu sammeln. Stimmt der Kunde einer Abtretung der Fälschung an AP zu, stellt AP dem Kunden eine Bestätigung darüber aus, dass die Uhr keine echte Audemars Piguet Uhr ist.
Fälschungen. 14.1. Sollte der Lizenznehmer oder andere Unterlizenznehmer Kenntnis über mögliche Fälschungen der neuen Apfelsorte, die Gegenstand der Exklusiv-Lizenz sind, erlangen, ist dies sofort dem Lizenzgeber schriftlich mitzuteilen, einschließlich der Lieferung eines entsprechenden Nachweises der Fälschung. 14.2. Keine der Parteien wird gerichtliche oder außergerichtliche Schritte gegen die vermutlichen Fälscher vornehmen, ohne zuvor die andere Partei konsultiert und eine schriftliche Zustimmung hierfür erhalten zu haben. 14.3. Die Parteien verpflichten sich zur maximalen Anstrengung zur Zusammenarbeit um eventuelle Fälschungen durch Dritte zu verhindern und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. 14.4. Es gilt unter den Parteien als vereinbart, dass, wenn alle Versuche, eventuelle Streitigkeiten mit Fälschern einvernehmlich zu lösen, scheitern, alle Initiativen und die damit verbunden Kosten zur Verteidigung der neuen eingetragenen Sorte zu Lasten des Lizenznehmers gehen. 14.5. Wenn der Lizenzgeber entscheidet, keine Aktionen gegen Fälschungen zu unternehmen, behält sich der Lizenznehmer das Recht vor, seinerseits Maßnahmen zu ergreifen, vorbehaltlich des Rechtes des Lizenzgebers jederzeit in den Prozess, gemäß den gültigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung, einzugreifen. 14.6. Die Kosten dieser Maßnahmen werden von der Partei getragen, die diese eingeleitet hat. Eventuelle Entschädigungen sowie andere Spesen, die womöglich bei Ausgang des Verfahrens zu zahlen sind, gehen zu Lasten der Partei, die das Verfahren eingeleitet hat, es sei denn, die Parteien haben das Vorgehen gemeinsam entschieden. Im letzteren Falle werden die Entschädigungen und andere Kosten untereinander zu gleichen Teilen bzw. im Verhältnis zum ökonomischen Aufwand, der jeweils durch die einzelnen Parteien betrieben wurde, aufgeteilt. 14.7. Unbeschadet der Verpflichtung für jede Partei mit der jeweils anderen bei eventuell vorliegenden Fälschungsaktivitäten zu kooperieren, trägt die Partei die Kosten hierfür, falls die andere nicht auch intervenieren sollte.
Fälschungen. Unser Lieferant hat jedes Verhalten, das auf eine Fälschung hindeutet, voll umfassend zu unterlassen. Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie effektive Methoden und Prozesse unterhalten, um die Risiken jeder Form einer Annahme und Weitergabe von gefälschtem Material auszuschließen bzw. zu minimieren. Bei sämtlichen festgestellten Fällen gefälschten Materials sind wir unverzüglich zu informieren, dies gilt auch bei Verdachtsfällen. Derartige Materialien sind im Rahmen der Zusammenarbeit keinesfalls erfüllungstauglich. Solche Materialien werden aussortiert, sichergestellt bzw. sonst in geeigneter Weise behandelt (z.B. Rückgabe zwecks Austauschs, Vernichtung, Aufbewahrung zwecks Beweissicherung bzw. Information und Weitergabe an zuständige Stellen und Behörden). Im Falle einer solchen Lieferung ist unser Lieferant verpflichtet, sämtliche hiermit im Zusammenhang stehende Schäden, Kosten usw. zu tragen bzw. uns hiervon und von sämtlichen hiermit in Verbindung stehenden Risiken voll umfassend freizustellen.
Fälschungen. 14.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Valorlux unverzüglich über jede Zuwiderhandlung oder unbefugte Verwendung des Logos zu informieren, von der sie während der Vertragsdauer Kenntnis erlangt. 14.2. Bei jeder Klage wegen Nachahmung des Logos und im Allgemeinen bei jeder Klage, die die Verletzung des Markenrechts betrifft, und die von einem Dritten gegen den Vertragspartner eingereicht wird, der das Logo ordnungsgemäß im Gebiet nutzt, übernimmt Valorlux die Verteidigung. Im Falle einer solchen Klage hat der Vertragspartner Valorlux innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Stunden nach dem Zeitpunkt, an dem er davon Kenntnis erlangt hat und auf jeden Fall nach dem Datum der Zustellung einer Klageschrift entsprechend zu unterrichten. Diese Unterrichtung hat entweder mittels Einschreiben, per Gerichtsvollzieher oder auf sonstigem amtlichem Wege zu erfolgen.
Fälschungen. Der Lieferant liefert seine Produkte (Materialien und/oder Parts) gemäss AS9100:2018 «counterfeit parts». Innerhalb seiner Supply chain stellt er sicher, dass keine Fälschungen geliefert werden können.
Fälschungen. Unter "gefälschten Waren" werden Leistungen, einschließlich etwaiger Materialien, Teilen, Komponenten, Modulen oder die Montage solcher Leistungen verstanden, deren Beschreibung, Herkunft, Material, Fertigungsquelle, Funktion oder Eigenschaften
Fälschungen. Zurich ersetzt der Gesellschaft den Vermögensschaden infolge Fälschung von Banknoten, Schecks, Zahlungs- anweisungen oder Schuldbriefen durch Dritte. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft oder deren Angestellte glauben musste, dass es sich um Originaldoku- mente handelte.

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  • Bekanntmachungen 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • Schulungen 20 Leistungserbringer (1) Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren die teil- nahmeberechtigten Leistungserbringer umfassend über Ziele, Inhalte und evi- denzbasierte Grundlagen des DMP KHK. Die teilnehmenden Krankenkassen und die KVH informieren gemeinsam in geeigneter Weise die teilnahmeberech- tigten Vertragsärzte gemäß §§ 3 und 4 umfassend über Ziele und Inhalte, die konform den Richtlinien des G-BA sind. (2) Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen trans- parent dargestellt. Die teilnahmeberechtigten Leistungserbringer bestätigen den Erhalt und die Kenntnisnahme der Informationen auf der Teilnahmeerklärung gemäß § 6. (3) Die im Zusammenhang mit der Strukturqualität geforderten Fort- und Weiterbil- dungsmaßnahmen finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungs- veranstaltungen statt und sind gegenüber der KVH nachzuweisen. In diese Fort- und Weiterbildungsprogramme sollen die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesondere zur qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß Anlage 5 der DMP-A-RL einbezogen werden. (4) Schulungen der teilnahmeberechtigten Leistungserbringer gemäß §§ 3 und 4 dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbe- sondere bezüglich der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit und der Ein- schreibekriterien nach Anlage 5 Ziffer 3 der DMP-A-RL ab. (5) Schulungsbestandteile, die bei der Schulung der Leistungserbringer vermittelt werden und die für die Durchführung von DMP in anderen Krankheitsbildern ebenfalls erforderlich sind, müssen für diese nicht wiederholt werden. (1) Die Krankenkassen informieren bei der Einschreibung ihre Versicherten anhand der Anlage 8 umfassend über Ziele und Inhalte des strukturierten Behandlungs- programms sowie durch eine Liste der beteiligten Leistungserbringer. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, die zu Grunde ge- legten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transpa- rent dargestellt. Im Übrigen haben sie schulungsersetzende, kassen-spezifische Patienteninformationen vorzuhalten, die die Patienten bei Bedarf anfordern kön- nen. Die teilnehmenden Krankenkassen verpflichten sich zur Rücksichtnahme auf das Arzt-Patienten-Verhältnis. (2) Unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen erhält je- der teilnehmende Versicherte Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, ziel- gruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm, das sich an internationalen Standards orientiert, durch das Bundesversiche- rungsamt zugelassen ist sowie vertraglich vereinbart wurde. Die Voraussetzun- gen für die Teilnahme und Abrechnung an einer DMP-Schulung sind im § 36 des Vertrages geregelt. Patientenschulungen dienen der Befähigung des Versicher- ten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und der Befähigung zu in- formierten Patientenentscheidungen. Nach dieser Vereinbarung können nur Pa- tienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sowie für ihre Ernährung selbst verantwortlich sind. Der bestehende Schulungsstand der Ver- sicherten ist zu berücksichtigen. (3) In das Schulungsprogramm sind die strukturierten medizinischen Inhalte der DMP-A-RL, insbesondere die evidenzbasierte Arzneimitteltherapie, einzubezie- hen. Als Schulungsprogramme werden die in Anlage 12 beschriebenen Schulungen in der jeweils gültigen vom BVA als verwendungsfähig erklärten Auflage angeboten. Bei den Schulungen muss auf Inhalte, die der DMP-A-RL widersprechen, verzichtet wer- den.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

  • Vorbemerkungen Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung in der Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 26 bis 36 PflBG). Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und weiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI (§ 33 Abs. 5 iVm. Abs. 1 PflBG). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.

  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Besteller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzei- gen. Der Lieferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinbaren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestel- lers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Auswirkungen Die Höhe der temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die temporäre Rente nach versicherungsmathe- matischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neu- abschluss einer temporären Rente vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Eine mitversicherte Kapitalzahlung für den Todesfall nach Ren- tenbeginn kann sich der Höhe nach ändern. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.

  • Zuwendungen Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.