Fördervoraussetzungen. (1) Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Investitionen einschließlich investitionsvorbe- reitender und -begleitender Maßnahmen im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind: - die räumliche Abgrenzung des Fördergebiets, - ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Ent- wicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Ent- wicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen. Die Länder berücksichtigen bei den Anforderungen an das Entwicklungskonzept die jeweilige Größe der Gemeinden, Entwicklungskonzepte können für mehrere Programme genutzt werden.
(2) Voraussetzung für die Förderung sind im Rahmen der Gesamtmaßnahme Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen Infrastruktur (beispielsweise des Stadtgrüns). Die Maßnahmen müssen in angemesse- nem Umfang erfolgen, mindestens eine Maßnahme muss im Zuwendungszeitraum nach Maß- gabe dieser Verwaltungsvereinbarung erfolgen. Die Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, sofern die Maßnahmen in anderer Weise finanziert werden (Mittelbündelung); Satz 2 gilt entspre- chend.
Fördervoraussetzungen. Grundlage für die Förderungsabwicklung sind die vom Förderungsnehmer rechtzeitig vorzulegenden Unterlagen und die rechtzeitig zu führenden Verhandlungen (vgl. Punkt 1.7.3) o das Projektkonzept (Punkt 1.7.1.), o der Finanzplan, der die Ausfinanzierung des Projektes aufzeigt (vgl. Punkt 3), o der Nachweis über das angewandte Qualitätsmanagementsystem (vgl. Punkt 1.7.2) o das Förderbegehren (vgl. Punkt 4).
Fördervoraussetzungen. Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn
Fördervoraussetzungen. Die Förderung erfolgt in Form eines öffentlich rechtlichen Zuwendungsvertrages zwischen der L-Bank und der Gesellschaft und den Gesellschaftern über den Zuschuss und die Zuwendung mit Rückzahlungsvorbehalt und kann nur erfolgen, wenn alle Fördervoraussetzungen nach dem Programm Pre-Seed BW vorliegen, der Antrag auf Förderung – einschließlich der darin geforderten Auskünfte, Informationen, Unterlagen und Erklärungen – ordnungsgemäß und vollständig vorliegen und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
Fördervoraussetzungen. 4.1 Die Antragsteller müssen ihren Sitz oder eine Zweitniederlassung in Niedersachsen haben. Die beantragten Aktivitäten müssen grundsätzlich in Niedersachsen stattfinden. Fördervoraussetzung ist ein schriftlicher Antrag an den Lüneburgische Landschaftsverband mit der Angabe bzw. Festlegung des Ziels der Förderung.
4.2 Eine angemessene, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Beteiligung (Zuwendung bzw. Sachleistung) ist anzustreben. Diese kann in die Finanzierung des Antragsprojektes einfließen oder auch der Deckung der sonstigen laufenden Kosten des Antragsstellers dienen.
4.3 Der Förderung werden folgende Kriterien zugrunde gelegt: Ermöglichung • von kultureller Teilhabe • kultureller Bildung • (inter-)kultureller Öffnung • von Inklusion • ehrenamtlichen Engagements • von Kommunikation und Dialogorientierung zwischen den Generationen bzw. der Vernetzung von Akteuren • von spartenübergreifenden bzw. spartenbezogenen Kulturangeboten
Fördervoraussetzungen. (1) Antragsberechtigt für Zuschüsse sind private „Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen“ gemäß Definition der Europäischen Union. Darunter fallen alle Unternehmen unter 250 Beschäftigte mit Sitz in Berlin, mit höchstens 50 Mio. EUR Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von 43 Mio. EUR. Für die Berechnung der Beschäftigtenzahlen gelten miteinander verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz als ein einziges Unternehmen. Die Betriebsstätte muss in Berlin liegen. Die Förderung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ausgeschlossen.
(2) Die Anzahl der je Unternehmen zu fördernden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist abhängig von der durchschnittlichen Zahl der regelmäßig Beschäftigten im Zeitraum von 12 Monaten vor der Antragstellung. Es können maximal gefördert werden:
a) 1 Person für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten,
b) 2 Personen für Unternehmen mit 6 bis 19 Beschäftigten,
c) 4 Personen für Unternehmen mit 20 bis 39 Beschäftigten,
d) 5 Personen für Unternehmen mit 40 bis 250 Beschäftigten.
(3) 6 Monate vor Förderbeginn darf in derselben Betriebsabteilung des Unternehmens bzw. in dem Gewerk, in dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eingestellt werden soll, keine betriebsbedingte Kündigung oder betriebsbedingte fehlende Übernahme eines/einer Auszubildenden erfolgt sein. Erfolgen während des Förderzeitraumes betriebsbedingte Kündigungen und wird durch diese die Anzahl der Beschäftigten in derselben Betriebsabteilung bzw. im selben Gewerk kleiner oder bleibt genauso groß wie zu Beginn der Förderung, sind die Zuschussleistungen von diesem Zeitpunkt an einzustellen.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen,
a) wenn für dieselbe Arbeitnehmerin/denselben Arbeitnehmer Lohnkostenzuschüsse nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch (SGB II/III)oder Lohnkostenzuschüsse aus anderen vom Land Berlin finanzierten Förderinstrumenten gewährt werden,
b) für Personen, die an dem einstellenden Betrieb finanziell beteiligt sind oder die als Geschäftsführerin/Geschäftsführer tätig sind bzw. werden sollen oder für Ehegatten bzw. Verwandte 1. Grades der Unternehmensinhaberin/des Unternehmensinhabers (bei Gesellschaften, der Gesellschafter oder die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer).
(5) Der Arbeitgeber hat Änderungen, die Einfluss auf die Förderung haben, insbesondere die Lösung des Arbeitsverhältnisses oder die Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit, unverzüglich dem Treuhänder anzuzeigen.
(6) Die Förderung wird für ein zusätzliches so...
Fördervoraussetzungen. 4.1. Der Antragsteller muss seinen Sitz im Gebiet des Landschaftsverbandes haben oder das Projekt muss im Gebiet des Landschaftsverbandes durchgeführt werden. Förder- voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag an den Landschaftsverband mit der Angabe bzw. Festlegung des Ziels der Förderung.
4.2. Folgende Kriterien werden der Förderung zugrunde gelegt: - Qualität - Nachhaltigkeit - regionale Bedeutung - Schaffung kultureller Infrastruktur - Wirtschaftlichkeit
4.3. Von der Förderung sind grundsätzlich ausgeschlossen: - Brauchtumsfeste - Druckkostenzuschüsse für Heimatchroniken
4.4. Vor der Antragstellung bzw. vor einer ausdrücklichen Ausnahmegenehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn durch den Landschaftsverband darf noch nicht mit dem Kulturprojekt begonnen worden sein. Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages zu werten. Mit Eingang des Antrages beim Landschaftsverband kann der Antragssteller Zahlungs- oder Leistungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt stehen, auf eigenes Risiko eingehen.
Fördervoraussetzungen. Gefördert werden der Ersatz unmittelbarer Schäden und Einkommenseinbußen durch Erdrutsche und Überschwemmungen nach den Vorgaben der AufbhV 2021 und der Verwaltungsvereinbarung. Als Xxxxxxxxx gilt auch der Hangrutsch gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 AufbhV 2021. Als Über- schwemmungen gelten auch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 AufbhV 2021. • Eine Insolvenz vor Hochwassereintritt schließt eine Förderung aus, es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt.
Fördervoraussetzungen. Förderung im Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Anerkennung
Fördervoraussetzungen. Eine Förderung aus dem Crew Nation-Fonds setzt voraus, dass die antragstellende Person • antragsberechtigt ist (Ziff. 2), • noch keine Fördergelder aus dem Crew Nation-Fonds empfangen oder beantragt hat, • sämtliche der im Antragsformular geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß abgibt, • sämtliche der im Antragsformular geforderten Unterlagen vollständig und lesbar an Crew Nation übermittelt und • wirtschaftlich hilfsbedürftig ist im Sinne von § 53 der Abgabenordnung (AO).