Fördervoraussetzungen Musterklauseln

Fördervoraussetzungen. Grundlage für die Förderungsabwicklung sind die vom Förderungsnehmer rechtzeitig vorzulegenden Unterlagen und die rechtzeitig zu führenden Verhandlungen (vgl. Punkt 1.6.3) o das Betriebskonzept (Projektkonzept) (Punkt 1.6.1.), o der Finanzplan (vgl. Punkt 3), o der Nachweis über das angewandte Qualitätsmanagementsystem (vgl. Punkt 1.6.2) o das Förderbegehren
Fördervoraussetzungen. (1) Voraussetzung für die Förderung städtebaulicher Investitionen einschließlich investitionsvorbe- reitender und -begleitender Maßnahmen im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind: - die räumliche Abgrenzung des Fördergebiets, - ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Ent- wicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Ent- wicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen. Die Länder berücksichtigen bei den Anforderungen an das Entwicklungskonzept die jeweilige Größe der Gemeinden, Entwicklungskonzepte können für mehrere Programme genutzt werden.
Fördervoraussetzungen. (1) Die Förderung städtebaulicher Investitionen einschließlich investitionsvorbereitender und - begleitender Maßnahmen im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen erfolgt unter folgenden Voraussetzungen: - Es ist ein Fördergebiet räumlich abzugrenzen. Abhängig von den jeweiligen Programmen gelten dafür die Regelungen der Absätze 2 in den Artikeln 6, 7 und 8. Sollten im begründeten Einzelfall bei kleineren Städten und Gemeinden die Voraussetzungen für eine förmliche Festlegung nach dem BauGB fehlen, kann die Gebietsfestlegung durch Beschluss der Gemeinde erfolgen. Bei einer erstmalig in ein Programm der Städtebauförderung aufgenommenen Gesamtmaßnahme ist übergangsweise (max. drei Jahre) die Festlegung als Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB ausreichend. - Es ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept zu erstellen, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten, die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen, zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen. Die Länder berücksichtigen bei den Anforderungen an das Entwicklungskonzept die jeweilige Größe der Gemeinden, Entwicklungskonzepte können für mehrere Programme genutzt werden.
Fördervoraussetzungen. (1) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn
Fördervoraussetzungen. Die Förderung erfolgt in Form eines öffentlich rechtlichen Zuwendungsvertrages zwischen der L-Bank und der Gesellschaft und den Gesellschaftern über den Zuschuss und die Zuwendung mit Rückzahlungsvorbehalt und kann nur erfolgen, wenn alle Fördervoraussetzungen nach dem Programm Pre-Seed BW vorliegen, der Antrag auf Förderung – einschließlich der darin geforderten Auskünfte, Informationen, Unterlagen und Erklärungen – ordnungsgemäß und vollständig vorliegen und folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
Fördervoraussetzungen. Die Landesgeschäftsstellen entwickeln auf Basis des arbeitsmarktpolitischen Bedarfs, unter Berücksichtigung der vorhandenen finanziellen Ressourcen, der vorhandenen bzw. potentiellen Projektträger etc. ein Gesamtprogramm mit einem Schwerpunkt- und Maßnahmenplan. • Die Regionalen Geschäftsstellen (RGS) arbeiten durch ihre direkte KundInnenbezogenheit bei der Umsetzung des Programms am engsten mit den Maßnahmenträgern zusammen. Außerdem hängt es weitgehend von ihnen ab, ob sie das Angebot an Transitarbeitsplätzen in den SÖB nutzen. Programme und Maßnahmen müssen demnach sowohl von ihrer Ausrichtung als auch von der Form der Zusammenarbeit zwischen RGS und SÖB eine sinnvolle Erweiterung des Stellenangebotes und zwar für schwer vermittelbare Personen mit eingeschränkter Produktivität der RGS darstellen. Daher sind die Regionalen Geschäftsstellen (bzw. die SÖB Maßnahmenbetreuung, siehe Punkt 7.11.) verstärkt in die Entscheidungsfindung über die Neu- oder Weiterförderung von Sozialökonomischen Betrieben einzubeziehen.
Fördervoraussetzungen. (1) Förderhilfen können nur gewährt werden für die Digitalisierung von Filmen i. S. d. §§ 41 bis 48 FFG, sofern es sich nicht um internationale Kofinanzierungen handelt, und nur zum Zweck der weite- ren Auswertung dieser Filme. Hierbei können auch zur Aufführung im Kino geeignete Kurzfilme be- rücksichtigt werden. Dem Antrag ist eine entsprechende BAFA-Bescheinigung oder ein Ursprungs- zeugnis gleichwertiger Art beizufügen. Sollte beides nicht vorhanden sein, muss nachgewiesen wer- den, dass sich der Sitz des/der Herstellers/in zum Zeitpunkt der Herstellung (0-Kopie) in Deutschland in seinen jeweiligen Grenzen befand und dass vor allem künstlerisch eine deutsche Beteiligung / ein deutscher Beitrag bzw. eine wesentliche Bedeutung für das nationale Filmerbe erkennbar ist. Der zu digitalisierende Film soll im Kino aufgeführt worden sein.
Fördervoraussetzungen. (§ 24 SGB VIII, § 24 KiBiz) Die Fördervoraussetzungen des § 24 SGB VIII und § 24 Abs. 3 KiBiz finden Anwendung.
Fördervoraussetzungen. Zuverdienstmöglickeiten können von einzelnen Trägern der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, den sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbänden (Landesbehindertenverbänden) und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderung und deren Belange vertreten sowie sonstigen Maßnahmeträgern, sofern sie keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder Landesbehindertenverband angeschlossen sind, angeboten werden. Die Zuverdienstmöglichkeiten können als eigenständiges Projekt oder in Anbindung an eine Tagesstätte für psychisch kranke und behinderte Menschen, eine Werkstatt für behinderte Menschen oder ein Integrationsprojekt angeboten werden. Zuverdienstprojekte sind niederschwellige tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderung, bei denen eine sinnvolle, behinderungsgerechte Beschäftigung im Vordergrund steht. Die stundenweise Beschäftigung kann flexibel und individuell vereinbart werden und orientiert sich am individuellen Bedarf des Betroffenen. Ein Zuverdienstplatz ist eine Form der Teilhabe am Arbeitsleben, aber kein Arbeitsplatz im Sinne des 1. Arbeitsmarktes. Das Angebot richtet sich an Menschen mit Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII und § 2 SGB IX, die besonders leistungsgemindert sind und nicht in der Lage sind, eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben, aber dennoch einige Stunden täglich einer behinderungsgerechten Beschäftigung nachgehen können. MI <<Vereinbarung zur Errichtung und Förderung von Zuverdienstmöglichkeiten>> R06 Die Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers ergibt sich aus §§ 53, 54 SGB XII, Art. 82 Abs.1 AGSG. Die Berechtigung zur Teilnahme am Zuverdienstprojekt ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens bzw. bei einer vorhandenen psychischen Erkrankung durch Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung nachzuweisen. Soweit ein Maßnahmeteilnehmer nicht bereits sozialhilferechtlich bekannt ist, ist zusätzlich ein Kurzbericht bzw. ein ärztliches Gutachten vorzulegen, aus dem die Umstände hervorgehen, weshalb die Teilnahme am Zuverdienstprojekt die notwendige und adäquate tagesstrukturierende Maßnahme darstellt. Der Beschäftigte im Zuverdienst darf nicht gleichzeitig einen Arbeitsplatz in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einem Integrationsunternehmen besetzen. Ausgeschlossen sind zudem Menschen, die Leistungen zur Tagesstrukturierung in einem Wohnheim oder in einer Tagesstätte in Anspruch nehmen. Ausge...
Fördervoraussetzungen. Förderung im Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Anerkennung