Förmliche Abnahme Musterklauseln

Förmliche Abnahme. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
Förmliche Abnahme. 16.10.1. Werkleistungen des Lieferanten werden nach vollständiger Fertigstellung ausschließlich förmlich abgenommen. Dies gilt auch für die Abnahme von Nacherfüllungsarbeiten im Anschluss an eine Mängelrüge. 16.10.2. Bis zur Abnahme nicht mehr sichtbare oder nicht mehr zugängliche Teilleistungen sind sofort nach ihrer Fertigstellung, die dem Besteller schriftlich anzuzeigen ist, gemeinsam zu überprüfen. Hierüber ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen. Derartige Überprüfungen und Protokolle stellen keine Teilabnahmen dar. Eine Umkehr der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
Förmliche Abnahme. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnah- mewirkung auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
Förmliche Abnahme. 13.2.1 Bei Überschreiten einer Netto-Abrechnungssumme von 5.000 Euro ist eine förmliche Abnahme der Leistungen durch den Auftraggeber erforderlich, für welche die nachfolgenden Regelungen gelten. 13.2.2 Einen gemeinsamen Termin zur förmlichen Abnahme der Leistungen legt der Auftraggeber in Absprache mit dem Aufragnehmer fest, welcher innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Anzeige über die Fertigstellung liegen muss. Der Auftragnehmer wirkt bei der förmlichen Abnahme mit. Insbesondere stellt er hierzu die ggf. erforderlichen Arbeitskräfte, Hilfsmittel (z. X. Xxxxxxx) und Messgeräte unentgeltlich zur Verfügung. 13.2.3 Die in § 12 Abs. 5 VOB/B geregelte Fiktion der Abnahme findet keine Anwendung. 13.2.4 Teile der Leistungen kann der Auftraggeber vorzeitig (vor dem sich aus den Vergabe-/Vertragsunterlagen ergebenden Zeitpunkt), nach Fertigstellung in Benutzung nehmen. Eine vorzeitige Benutzung liegt nicht vor, wenn bereits in den Vergabe-/Vertragsunterlagen vorgesehen war, dass die Leistung oder Teile dieser bereits vor Abnahme in Gebrauch genommen werden können. In diesen Fällen bleibt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers zur Verkehrssicherung und Verkehrsregelung unberührt. 13.2.5 Die formelle Abnahme kann auch in Abwesenheit des Auftragnehmers erfolgen, wenn dieser zum vereinbarten Abnahmetermin nicht erscheint oder diesen im Anschluss wieder, mitunter auch kurzfristig abgesagt hat und die Vereinbarung eines Ausweichtermins innerhalb der unter Ziffer 13.2.2 genannten Frist nicht möglich ist. Das Ergebnis der Abnahme, insbesondere festgestellte Mängel, ist schriftlich festzuhalten und im Anschluss dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen. 13.2.6 Für Teilabnahmen gelten die obigen Regelungen entsprechend.
Förmliche Abnahme. 9.1.1 Nach Erbringung aller Leistungen findet eine förmliche Abnahme statt (Schlussabnahme). Die Abnahme durch Übergabe und Übernahme des Bauwerkes bzw. der Leistungen erfolgt durch Unterfertigung des Abnah- meprotokolls, in das die Feststellungen und Erklärungen der Vertrags- partner aufzunehmen sind. Zur Vorbereitung der Abnahme finden ge- meinsame technische Vorbegehungen (Inspektionen) statt, zu denen die Vertragsparteien Sachverständige hinzuziehen können. 9.1.2 Teilabnahmen sind ausgeschlossen, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt oder die AG ausdrücklich anderes verlangt. Technische Vorbegehungen gelten nicht als Teilabnahmen. Die Abnahme wird weder durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Abnah- me, noch durch die Mitteilung der AN über die Fertigstellung ersetzt. Ins- besondere gelten auch Einrichtungsarbeiten, wie z. B. Lageraufbau, Ma- schinenaufbau, Anbringung der Werbung, Einbringung der Ware, etc durch die AG nicht als Abnahme. Auch die Ausführung der von der AG ge- sondert beauftragten Xxxxxxx stellt nach dem Willen der Parteien keine Abnahme der Leistungen der AN dar. 9.1.3 Auch Mängelbeseitigungsarbeiten sind förmlich abzunehmen. Unwesentli- che, rasch behebbare Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen, sofern das Bauwerk bzw. die betreffenden Leistungen trotz der Mängel zum be- dungenen Gebrauch geeignet ist. Diese Mängel sind von der AN innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die AN hat der AG die Fertigstellung der Vertragsleistung und somit den Übergabe- und Übernahmetermin schriftlich anzuzeigen und die Abnahme zu beantragen. Eine Abnahme erfolgt innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang der Anzeige bei der AG in Abstimmung zwischen den Ver- tragspartnern.
Förmliche Abnahme. 12.1 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Abnahmetest der Software binnen 4 (vier) Kalenderwochen nach Mitteilung der Leistungsbereitschaft durch HiCo-ICS zu beginnen und binnen weiterer 2 (zwei) Kalenderwochen abzuschließen. 12.2 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, besteht der Abnahmetest nur aus einem Funktionstest und einem Leistungstest (funktionale Abnahme). Ein Dauertest (probeweiser Echtbetrieb) ist, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, nicht Gegenstand des Abnahmetests. 12.3 Die Durchführung einer betrieblichen Abnahme ist gesondert schriftlich zu vereinbaren. 12.4 Für den Fall, dass eine betriebliche Abnahme nicht vereinbart ist, übernimmt HiCo-ICS keine Verantwortung im Hinblick auf die Lauffähigkeit der Software auf der beim VP zum Einsatz kommenden IT-Infrastruktur. 12.5 Für den Fall, dass eine betriebliche Abnahme vereinbart ist, hat die beim VP zum Einsatz kommende IT-Infrastruktur den Systemvoraussetzungen zu entsprechen. 12.6 Für den Fall, dass eine betriebliche Abnahme nicht auf dem Produktivsystem stattfindet, übernimmt HiCo-ICS keine Verantwortung im Hinblick auf die Lauffähigkeit der Software auf dem Produktivsystem. 12.7 Bei der Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll aufgenommen, in das sämtliche Mängel einzutragen sind. Der VP hat an der Abnahme mitzuwirken und entsprechend qualifiziertes Personal bei der Abnahme einzusetzen (qualifizierte Prüfung). Bei der Abnahme nicht aufgezeigte Mängel gelten als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme trotz Anwendung jeder erdenklichen Sorgfalt nicht erkennbar waren. Der VP ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. 12.8 Kommt binnen 4 (vier) Kalenderwochen nach Anzeige der Leistungsbereitschaft ein Termin für den Beginn der Abnahmetests nicht zustande oder wirkt der VP an der Abnahme nicht mit, gilt die Software als abgenommen. Die Vereinbarung eines späteren Termins oder eines länger als zwei Kalenderwochen dauernden Zeitraums für die Abnahmetests bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von HiCo-ICS. 12.9 Mit der Inbetriebnahme der Software am Produktivsystem durch den VP gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Förmliche Abnahme. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewir- kung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutba- rer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewir- kung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
Förmliche Abnahme. 6.1 Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewir- kung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumut- barer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahme- wirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
Förmliche Abnahme. 14.1.1 Nach Erbringung aller Leistungen gemäß diesem Vertrag durch die AN fin- det eine förmliche Abnahme statt (Schlussabnahme). Die Abnahme durch Übergabe und Übernahme des Gebäudes bzw. der Leistungen erfolgt durch Unterfertigung des Abnahmeprotokolls, in das die Feststellungen und Er- klärungen von AN und AG aufzunehmen sind. Zur Vorbereitung der Ab- nahme finden gemeinsame technische Vorbegehungen (Inspektionen) statt, zu denen die Vertragsparteien den Sachverständigen hinzuziehen können. 14.1.2 Im Einzelnen gilt hierfür Folgendes: Für die von der AN als fertiggestellt gemeldeten Teilbereiche (Teilleistungen) finden gemeinsame technische Vorbegehungen mit der AG zur Überprüfung der Übereinstimmung der er- brachten Leistung mit der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistung und den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik statt. Die AN wird mit der AG, mit einem Vorlauf von mindestens 7 Werktagen, gegebenenfalls tele- fonisch, einen Termin (Tag und Uhrzeit) vereinbaren, an dem ihre Leistun- gen den entsprechenden Stand erreicht haben, so dass die vereinbarten gemeinsamen technischen Leistungsfeststellungen (Inspektionen) durch- geführt werden können. 14.1.3 Technische Vorbegehungen haben mindestens für die technischen Leistun- gen/Leistungsstände gemäß Punkt 14.3 zu erfolgen, die bei Fortführung der Arbeiten nicht mehr einsichtig sind und nicht mehr inspiziert werden können. 14.1.4 Die AN hat hierzu alle für die vorgesehene Überprüfung notwendigen Un- terlagen vorzulegen. Die AN erstellt während der Vorbegehungen Proto- kolle, in die Festlegungen und Erklärungen der Vertragsparteien aufzuneh- men sind. Handelt es sich um einseitige und/oder strittige Festlegungen oder Erklärungen, ist dies entsprechend zu kennzeichnen. Die im Rahmen der technischen Vorbegehungen erfassten Mängel sind innerhalb einer an- gemessenen Frist durch die AN zu beseitigen. Die Protokolle der techni- schen Vorbegehungen werden Gegenstand des Abnahmeprotokolls. Über die Abnahme ist von der AG ein mit Datum versehenes Abnahmeprotokoll zu fertigen, in das die Feststellungen und Erklärungen der Vertragsparteien aufzunehmen sind. Handelt es sich um einseitige und/oder strittige Fest- stellungen oder Erklärungen, ist dies entsprechend zu kennzeichnen. Das Protokoll muss die Erklärung enthalten, ob abgenommen wird oder nicht. Die AG darf die Aufnahme von Erklärungen der AN in das Abnahmeprotokoll nicht verweigern. Die Abnahmewirkung tritt erst ein, wenn das Protokoll, das die Erklärun...
Förmliche Abnahme. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk in Benutzung nimmt oder es nicht innerhalb 12 Kalendertagen abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.