Common use of Fahrpreise Clause in Contracts

Fahrpreise. Freifahrtberechtigte Xxxxxxx im Linienverkehr gem. § 42 PBefG 1. freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 12,00 2. freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 6,00 ab dem 3. freifahrtberechtigten Kind einer Familie 0,00 Freifahrtberechtigte Xxxxxxx mit Hilfe zum Lebens- unterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch / SGB XII: 0,00 Volljährige freifahrtberechtigte Kinder einer Familie zahlen grund- sätzlich 12,00 Euro und bleiben bei der Staffelung der Eigenan- teile unberücksichtigt. Eine Freifahrtberechtigung gem. Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen liegt beispielsweise vor, wenn der Schulweg in der Sekundarstufe 1 (Klassen 5 – 10) mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II (ab Klasse 11) mehr als 5 km beträgt oder als besonders gefährlich eingestuft wird. Die Ent- scheidung, ob eine Anspruchsberechtigung eines Schülers vor- liegt, obliegt ausschließlich dem Schulträger. Auszug aus der Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nord- rhein-Westfalen: „Besuchen mehrere anspruchsberechtigte min- derjährige Kinder einer Familie Schulen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen können Ei- genanteile höchstens für zwei dieser Kinder erhoben werden und zwar in der Reihenfolge des Alters dieser Kinder bis 12,- € für das erste und bis zu 6,- € für das zweite Kind. Für volljährige Kinder der Familie (vgl. § 123 Abs. 2 SchulG) kann jeweils ein Eigenan- teil von bis zu 12,- € erhoben werden “ Als Geschwisterkinder i.S. dieser Regelung gelten Geschwister- kinder an weiterführenden Schulen sowie in Vollzeitform geführ- ten Berufsfach- oder Fachoberschulen im Verbundgebiet des VRS, an welchen das SchülerTicket eingeführt ist. Nicht freifahrtberechtigte Xxxxxxx im Linienverkehr gem. § 42 PBefG Erfolgt die Beförderung der Xxxxxxx im so genannten Schülerspe- zialverkehr (d.h. nicht im öffentlichen Linienverkehr gem. § 42 PBefG), zahlen Freifahrtberechtigte Xxxxxxx einheitlich 12,00 Nicht freifahrtberechtigte Xxxxxxx (Selbstzahler) 24,50 (ab 01.08.10) 25,30

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Samples: VRS Gemeinschaftstarif

Fahrpreise. Freifahrtberechtigte Xxxxxxx (1) Eine Übersicht über die Fahrpreise für Tickets und Cards sowie sonstige Fahrausweise enthält Anlage 2. (2) Bei der Benutzung von Einzel- und SammelTickets, TagesEinzelTickets, TagesGruppenTickets und Cards (Monats- und Wochenkarten etc.) sowie bei den zonengebundenen Tickets und Cards im Linienverkehr gemSozialtarif S richtet sich der Fahrpreis nach der Zahl der befahrenen Tarifzonen. § 42 PBefGZonen, die nach ihrem Verlassen nochmals befahren werden, sind nicht erneut zu zählen. Für Fahrten innerhalb von Gemeindegrenzen gilt für Einzel-, Sammel-, TagesEinzelTickets und TagesGruppenTi- ckets sowie TagesEinzelTickets S höchstens der Ein-Zonen-Preis. Gleiches gilt auch dort, wo Verkehrslinien Ge- meindegrenzen mehrfach überfahren, die gleichzeitig Tarifzonengrenzen sind. Voraussetzung ist, dass Start- und Zielhaltestelle in derselben Tarifzone liegen. Anlage 1: GVH Plan Plan des Tarifgebietes, der Tarifzonen, der Verkehrslinien und der Regionaltarif-Strecken Der GVH Plan enthält die Darstellung des Tarifgebietes, der Tarifzonen für Tickets (Hannover, Xxxxxx und Region), der Tarifzonen für Cards (Hannover 1, Hannover 2, Xxxxxx und Region) sowie die Verkehrslinien im Tarifgebiet des GVH und die Regionaltarif-Strecken zu Bahnhöfen und Haltepunkten in den Außenringen AR 1, AR 2 und AR 3 – vgl. Anlage 6.- außerhalb des GVH Tarifgebietes. Er enthält weiter die Darstellung der Busverkehrslinien, die über das GVH Tarifge- biet hinausgehen und auf denen gleichzeitig der GVH Tarif oder einzelne GVH Fahrausweise anerkannt werden. Anlage 2: Fahrpreisübersicht (Stand: 01.01.2019) - alle Angaben in €- 1. freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 12,00 2. freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 6,00 ab dem 3. freifahrtberechtigten Kind einer Familie 0,00 Freifahrtberechtigte Xxxxxxx mit Hilfe zum Lebens- unterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch / SGB XII: 0,00 Volljährige freifahrtberechtigte Kinder einer Familie zahlen grund- sätzlich 12,00 Euro und bleiben bei der Staffelung der Eigenan- teile unberücksichtigt. Eine Freifahrtberechtigung gem. Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen liegt beispielsweise vor, wenn der Schulweg in der Sekundarstufe Tickets Kurzstrecke 1 (Klassen 5 – 10) mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II (ab Klasse 11) mehr als 5 km beträgt oder als besonders gefährlich eingestuft wird. Die Ent- scheidung, ob eine Anspruchsberechtigung eines Schülers vor- liegt, obliegt ausschließlich dem Schulträger. Auszug aus der Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nord- rhein-Westfalen: „Besuchen mehrere anspruchsberechtigte min- derjährige Kinder einer Familie Schulen im Sinne des § 97 Abs. Zone 2 Zonen 3 Zonen 1 und 2 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen können Ei- genanteile höchstens für zwei dieser Kinder erhoben werden und zwar in der Reihenfolge des Alters dieser Kinder bis 12,- € für das erste und bis zu 6,- € für das zweite Kind. Für volljährige Kinder der Familie (vgl. § 123 Abs. 2 SchulG) kann jeweils ein Eigenan- teil von bis zu 12,- € erhoben werden “ Als Geschwisterkinder i.S. dieser Regelung gelten Geschwister- kinder an weiterführenden Schulen sowie in Vollzeitform geführ- ten Berufsfach- oder Fachoberschulen im Verbundgebiet des VRS, an welchen das SchülerTicket eingeführt ist. Nicht freifahrtberechtigte Xxxxxxx im Linienverkehr gem. § 42 PBefG Erfolgt die Beförderung der Xxxxxxx im so genannten Schülerspe- zialverkehr (d.h. nicht im öffentlichen Linienverkehr gem. § 42 PBefG), zahlen Freifahrtberechtigte Xxxxxxx einheitlich 12,00 Nicht freifahrtberechtigte Xxxxxxx (Selbstzahler) 24,50 (ab 01.08.10) 25,30KurzstreckenTicket 1,60

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Samples: Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen

Fahrpreise. Freifahrtberechtigte Xxxxxxx im Linienverkehr gem. § 42 PBefG 1. freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 12,00 2. freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 6,00 ab dem 3. freifahrtberechtigten Kind einer Familie 0,00 Freifahrtberechtigte Xxxxxxx mit Hilfe zum Lebens- unterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch / SGB XII: 0,00 Volljährige freifahrtberechtigte Kinder einer Familie zahlen grund- sätzlich 12,00 Euro und bleiben bei der Staffelung der Eigenan- teile unberücksichtigt. Eine Freifahrtberechtigung gem. Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen liegt beispielsweise vor, wenn der Schulweg in der Sekundarstufe 1 (Klassen 5 – 10) mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II (ab Klasse 11) mehr als 5 km beträgt oder als besonders gefährlich eingestuft wird. Die Ent- scheidung, ob eine Anspruchsberechtigung eines Schülers vor- liegt, obliegt ausschließlich dem Schulträger. Auszug aus der Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nord- rhein-Westfalen: „Besuchen mehrere anspruchsberechtigte min- derjährige Kinder einer Familie Schulen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen können Ei- genanteile höchstens für zwei dieser Kinder erhoben werden und zwar in der Reihenfolge des Alters dieser Kinder bis 12,- € für das erste und bis zu 6,- € für das zweite Kind. Für volljährige Kinder der Familie (vgl. § 123 Abs. 2 SchulG) kann jeweils ein Eigenan- teil von bis zu 12,- € erhoben werden “ Als Geschwisterkinder i.S. dieser Regelung gelten Geschwister- kinder an weiterführenden Schulen sowie in Vollzeitform geführ- ten Berufsfach- oder Fachoberschulen im Verbundgebiet des VRS, an welchen das SchülerTicket eingeführt ist. Nicht freifahrtberechtigte Xxxxxxx im Linienverkehr gem. § 42 PBefG Euro/mtl. Selbstzahler 27,65 Erfolgt die Beförderung der Xxxxxxx im so genannten Schülerspe- zialverkehr (d.h. nicht im öffentlichen Linienverkehr gem. § 42 PBefG), zahlen Euro/mtl. Freifahrtberechtigte Xxxxxxx einheitlich 12,00 Nicht freifahrtberechtigte Xxxxxxx (Selbstzahler) 24,50 (ab 01.08.10) 25,3027,65

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Samples: VRS Gemeinschaftstarif

Fahrpreise. Freifahrtberechtigte 8.1 Für nach Maßgabe des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes an- spruchsberechtigte Xxxxxxx beträgt der Tarif des SchülerTickets Rheinland-Pfalz 8.2 Für nach Maßgabe des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes nicht anspruchsberechtigte Xxxxxxx (Selbstzahler beträgt der Tarif des SchülerTickets Rheinland-Pfalz 8.3 Die Tarife kommen für alle rheinland-pfälzischen Xxxxxxx einheit- lich zur Geltung, unabhängig vom in der jeweiligen Schule zur Anwendung kommenden Schülerticket- Modell (d. h. Solidar- o- der Fakultativmodell). 8.4 Der jeweils verantwortliche rheinland-pfälzische Fahrkostenträger prüft alle eingehenden SchülerTicket-Anträge und bestätigt ge- gebenenfalls Status und Anspruchsberechtigung gemäß der Be- stimmungen des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes. 8.5 Das Tarifangebot ist sowohl für anspruchsberechtigte Xxxxxxx als auch für Selbstzahler fakultativ. Verzichten anspruchsberechtigte Xxxxxxx auf den Kauf des SchülerTickets Rheinland-Pfalz, besteht weiterhin die Möglichkeit des Erwerbs schulwegbezogener Zeit- fahrausweise im Linienverkehr gem. § 42 PBefG 1. freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 12,00 2. freifahrtberechtigtes Kind einer Familie 6,00 ab dem 3. freifahrtberechtigten Kind einer Familie 0,00 Freifahrtberechtigte Xxxxxxx mit Hilfe zum Lebens- unterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch / SGB XII: 0,00 Volljährige freifahrtberechtigte Kinder einer Familie zahlen grund- sätzlich 12,00 Euro und bleiben bei der Staffelung der Eigenan- teile unberücksichtigt. Eine Freifahrtberechtigung gem. Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen liegt beispielsweise vor, wenn der Schulweg in der Sekundarstufe 1 Ausbildungsverkehr (Klassen 5 – 10) mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II (ab Klasse 11) mehr als 5 km beträgt oder als besonders gefährlich eingestuft wird. Die Ent- scheidung, ob eine Anspruchsberechtigung eines Schülers vor- liegt, obliegt ausschließlich dem Schulträger. Auszug aus der Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nord- rhein-Westfalen: „Besuchen mehrere anspruchsberechtigte min- derjährige Kinder einer Familie Schulen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen können Ei- genanteile höchstens für zwei dieser Kinder erhoben werden und zwar in der Reihenfolge des Alters dieser Kinder bis 12,- € für das erste und bis zu 6,- € für das zweite Kind. Für volljährige Kinder der Familie (vgl. § 123 Abs. 2 SchulG) kann jeweils ein Eigenan- teil von bis zu 12,- € erhoben werden “ Als Geschwisterkinder i.S. dieser Regelung gelten Geschwister- kinder an weiterführenden Schulen sowie in Vollzeitform geführ- ten Berufsfach- oder Fachoberschulen im Verbundgebiet des VRS, an welchen das SchülerTicket eingeführt ist. Nicht freifahrtberechtigte Xxxxxxx im Linienverkehr gem. § 42 PBefG Erfolgt die Beförderung der Xxxxxxx im so genannten Schülerspe- zialverkehr (d.h. nicht im öffentlichen Linienverkehr gem. § 42 PBefGSchülermonatsTickets), zahlen Freifahrtberechtigte Xxxxxxx einheitlich 12,00 Nicht freifahrtberechtigte Xxxxxxx (Selbstzahler) 24,50 (ab 01.08.10) 25,30.

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Samples: VRS Gemeinschaftstarif