Fahrräder Musterklauseln

Fahrräder. Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen des jeweils befördernden VU. Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Nahverkehrszügen in Thüringen, Sachsen-Anhalt und im Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig. Im VVO berechtigt das AzubiTicket Sachsen zur unentgeltlichen Mitnahme eines Fahrrades. Eine Fahrradmitnahme erfolgt nur bei entsprechender Platzkapazität. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Fahrpersonal.
Fahrräder. Wenn wir mit dem Fahrrad in die Schule kommen, nutzen wir die Fahrradständer im Keller des Hauptgebäudes und am Pausenhof II. Der Fahrradkeller wird morgens um 07:30 Uhr geöffnet.
Fahrräder. (1) Die Fahrradmitnahme ist generell möglich. Für mitgenommene Tretroller für Erwachsene gelten die folgenden Bestimmungen analog. (2) Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen. Der Fahrgast hat das Fahrrad selbst ein- und auszuladen. Fahrradsonderkonstruktionen, wie z.B. Tandems oder Fahrräder mit Hilfsmotor werden nicht befördert. (3) Die Fahrgäste sind verpflichtet, ihr Fahrrad ständig festzuhalten oder so zu befestigen, dass es nicht umfallen kann. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Die Fahrgäste haften für Schäden, die durch mitgeführte Fahrräder verursacht werden. (4) Es dürfen grundsätzlich bis zu zwei Fahrräder pro Bus transportiert werden. (5) Ein Rechtsanspruch auf die Fahrradbeförderung besteht nicht. Sind die Stellplätze eines Fahrzeugs besetzt, so müssen weitere Fahrgäste mit Fahrrad zurückbleiben. Bei gleichzeitigen Fahrwünschen von Fahrgästen mit Kinderwagen oder Rollstühlen und Fahrgästen mit Fahrrädern werden Fahrgäste mit Kinderwagen oder Rollstühlen bevorzugt. (6) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob die Sicherheit und Ordnung des Betriebes gefährdet ist und ist berechtigt, in Ausnahmefällen von den Bestimmungen abzuweichen. (7) Das Entgelt für die Fahrradmitnahme regeln die Verkehrsunternehmen in Teil B.
Fahrräder. Für die Fahrradmitnahme gelten die Tarif- und Beförderungsbedingungen der jeweils genutzten Verkehrsunternehmen.
Fahrräder. (1) Bei den Unternehmen KVG Stade GmbH & Co. KG, der Verkehrsgemeinschaft Teilnetz 5 (VG TN 5) und Omnibusbetrieb von Ahrentschildt GmbH werden Fahrräder kostenlos befördert. (2) Bei Unternehmen, Weser-Ems Busverkehr wird für die Mitnahme von Fahrrädern der Preis einer Einzelkarte für Kinder erhoben.
Fahrräder. 5.1. Abweichend von Ziffer 1.5 AVB Reisegepäck besteht Versicherungsschutz auch für Fahrräder, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden. 5.2. Bei Diebstahl besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls durch ein Kabelschloss oder ein Schloss mit vergleichbarem Sicherheitswert, hierzu zählen regelmäßig keine Rahmenschlösser, gesichert war. Ziffer 2.1 AVB Reisegepäck bleibt unberührt. Verletzen Sie oder ein anderer Versicherter eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, können wir den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegen- heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verlieren Sie und die anderen Versicherten den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verlet- zung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass wir Sie bzw. die anderen Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Weisen Sie oder ein anderer Versicherter nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungs- schutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie oder ein anderer Versicherter nachweisen, dass die Verletzung der Obliegen- heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie oder ein anderer Versicherter die Obliegenheit arglistig verletzt haben. 5.3. Wir ersetzen Schäden an mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen nur, wenn sie zusammen mit dem Fahr- rad abhandengekommen sind. 5.4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 € begrenzt, wenn der Dieb- stahl während der Nachtzeit verübt wird. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. 5.5. Sie oder ein anderer Versicherter haben Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu...
Fahrräder. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, Pedelecs und sonstigen Elektrofahrrädern. Versichert sind auch Schäden, die bei einer privaten Teilnahme an einem Radrennen (z. B. Straßenrundfahrt, Triathlon) oder dem Training hierzu verursacht werden. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit aus einer Pflichtversi- cherung Versicherungsschutz verlangt werden kann.
Fahrräder. Die Mitnahme von Fahrrädern erfolgt in den Nahverkehrszügen der Eisenbahnen im Rahmen vorhandener Kapazitäten unentgeltlich. Für die Mitnahme von Fahrrädern und Fahrradanhängern in Bussen und Straßenbahnen ist jeweils eine Hunde-/Fahrradkarte zu lösen. Weiterhin sind für die Fahrradmitnahme die Regelungen in § 11 Abs. 4 – 6 der Beförderungsbedingungen des VMT zu beachten.
Fahrräder. Fahrräder können im Rahmen der bestehenden Regelungen der Ver- kehrsunternehmen zur Fahrradmitnahme grundsätzlich zum Preis ei- nes Einzelfahrscheins Kind (siehe Nr. 5.1) oder eines Tagestickets Kind (siehe Nr. 5.4.1) mitgenommen werden, sofern nicht die Fahr- radmitnahme unentgeltlich angeboten wird (die jeweils aktuelle Über- sicht mit allen Angeboten der unentgeltlichen Fahrradmitnahme ist unter xxx.xxxxx.xx abrufbar). Alternativ hierzu können auch die in den Nr. 5.4.2+5.5+5.8.1 und An- lage 5 D Nr. 1.2 aufgeführten Fahrrad-Mitnahmeregelungen unent- geltlich genutzt werden. Für Personen, die im Schienenverkehr mit Fahrausweisen des naldo- Tarifs unterwegs sind, besteht die Entgeltpflicht für die Fahrradmit- nahme nur montags bis freitags an Werktagen zwischen 6.00 Uhr und 9.00 Uhr. Im Falle einer Fahrradmitnahme montags bis freitags an Werktagen vor 6.00 Uhr und Ausstieg nach 6.00 Uhr (gemäß Fahrplan) beginnt die Entgeltpflicht der Fahrradmitnahme ab der Haltestelle, die zuletzt vor 6.00 Uhr fahrplanmäßig angefahren wird. Im Falle einer Fahrradmitnahme montags bis freitags an Werktagen mit Einstieg zwischen 6.00 Uhr und Ausstieg nach 9.00 Uhr endet die Entgeltpflicht der Fahrradmitnahme an der Haltestelle, die zuerst nach 9.00 Uhr fahrplanmäßig angefahren wird. Bei Schienenersatzverkehre („SEV“) dürfen grundsätzlich keine Fahr- räder mitgenommen werden (unabhängig von Tag und Uhrzeit). Im Schienenverkehr des ZÖA dürfen Fahrräder montags bis freitags an Werktagen nicht in Fahrtrichtung Tübingen zwischen 6.00 Uhr und 9.00 Uhr mitgenommen werden. Im Übrigen gilt die Anlage 1 der naldo-Beförderungsbedingungen („Besondere Beförderungsbedingungen zur Fahrradmitnahme“) sowie bzgl. zusammengeklappten Faltfahrrädern zudem Nr. 8.3.
Fahrräder. 6.4.1 Die Mitnahme von Fahrrädern ist unentgeltlich in: • den Nahverkehrszügen in Sachsen-Anhalt • den Nahverkehrszügen im MDV-Gebiet • den Nahverkehrszügen in Thüringen • den Verkehrsmitteln der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH, Dessauer Verkehrs GmbH, Halberstädter Verkehrs-GmbH, Harzer Schmalspurbahnen GmbH, Harzer Verkehrsbetriebe GmbH, Kreisverkehrsgesellschaft Salzland mbH, Nahverkehrsgesellschaft Jerichower Land mbH, Naumburger Straßenbahn GmbH, OBS Omnibusbetrieb Saalkreis GmbH, Xxxx Xxxxxx Omnibusbetrieb GmbH & Co KG, Personenverkehrsgesellschaft Altmarkkreis Salzwedel mbH, Personenverkehrsgesellschaft Burgenlandkreis GmbH, Personennahverkehrsgesellschaft Merseburg-Querfurt mbH, Personennahverkehr Salzland GmbH, Verkehrsgesellschaft Südharz mbH, Vetter GmbH. Die Mitnahme von Fahrrädern erfolgt nur bei entsprechender Platzkapazität. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Fahrpersonal. 6.4.2 Bei allen anderen VU ist für die Fahrradmitnahme grundsätzlich eine Fahrkarte gemäß den jeweiligen Tarifbestimmungen zu lösen.