Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall Musterklauseln

Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall. Kann auf einer Reise das versicherte Fahrzeug infolge Todes oder ei- ner länger als drei Tage andauernden Erkrankung des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgt der Versicherer für die Abholung des Fahrzeuges zum ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers und trägt die hierdurch entste- henden Kosten. Veranlasst der Versicherungsnehmer die Abholung selbst, erhält er als Kostenersatz 0,30 EUR je Kilometer zwischen sei- nem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem werden in jedem Fall die bis zur Abholung entstehenden, durch den Fahrerausfall beding- ten Übernachtungskosten erstattet, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu je 100 EUR pro Person.
Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall. A.3.7.10 Kann das versicherte Fahrzeug auf einer Reise infolge einer län- ger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung oder infolge des Todes des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgen wir für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,40 EUR je Kilometer zwi- schen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernach- tungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 60 EUR pro Person. A.3.7.11 Sind auf einer Auslandreise mit dem versicherten Fahrzeug für Sie oder einen berechtigten Insassen verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit nötig und können weder diese noch ein, von einem von uns eingeschalteten Arzt, benanntes Ersatzpräparat an Ort und Stelle beschafft werden, vermitteln wir den Versand der Arz- neimittel und übernehmen die Kosten des Versandes. Über die Notwendigkeit des Arzneimittelversandes entscheidet der von uns eingeschaltete Arzt nach Rücksprache mit dem behandeln- den Arzt im Ausland oder mit dem Hausarzt. Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn keine Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung erlangt werden kann oder wenn das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. Eine etwaige Abholung und Auslösung des Arzneimittels beim Zoll haben Sie selbst zu veranlassen. Wir erstatten die Kosten für die Abholung der Arzneimittel. Die Kosten für die Arzneimittel selbst strecken wir vor. Sie sind binnen eines Monats nach Beendigung der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen. A.3.7.12 Müssen Sie, Ihr Ehepartner, der mit Ihnen in häuslicher Gemein- schaft lebende Lebenspartner oder Ihre minderjährigen Kinder sich auf einer Reise infolge Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen stationär in einem Krankenhaus aufhalten, übernehmen wir Leistungen für Fahrt und Übernachtung bis insgesamt 500 EUR für Besuche des Erkrankten durch dessen Ehepartner, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebenspartner, Eltern oder Kinder.
Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall. A.3.7.10 Wir vermitteln die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem Wohnsitz in Deutschland, wenn – der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und – das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden kann. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 1 EUR je Kilometer zwischen Ihrem Wohn- sitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen ent- stehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Über- nachtungskosten. Die Leistung ist begrenzt auf drei Über- nachtungen bis zu je 100 EUR pro Person. Hat wegen des Ersatzfahrers ein berechtigter Insasse des versicherten Fahrzeugs keinen Platz mehr, übernehmen wir die Kosten einer Rückfahrt zum Wohnsitz des Insassen in Deutsch- land per Bahn oder Linienflug nach A.3.7.7. A.3.7.11 Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Er- krankung an Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland zu- rücktransportiert werden, vermitteln wir die Durchführung des Rücktransports. Wir übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sa- nitäter, wenn diese behördlich oder medizinisch vorge- schrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung bedingt sein und sind begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person. A.3.7.12 Wir vermitteln bei mitreisenden minderjährigen Kindern die Abholung und Rückfahrt mit einer Begleitperson zu ihrem Wohnsitz in Deutschland, wenn – der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und – die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut werden können. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten dabei die Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahr- ten bis zu 50 EUR.
Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall. 1.1 PANNEN- UND UNFALLHILFE
Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall. Kann das versicherte Fahrzeug auf einer Reise infolge des Todes oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgt die ACV-Wohnmobil-Notrufzentrale für die Rückholung des Fahrzeuges zum ständigen Wohnsitz des Fahrzeugnutzers und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Wird die Abholung nicht durch die ACV-Wohnmobil-Notrufzentrale organisiert, werden Kosten von 0,25 € je km zwischen dem Wohnsitz des Fahrzeugnutzers und dem Schadensort erstattet. Außerdem werden die bis zur Rückholung entstehenden durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten übernommen, bis zu einem Betrag von 75 € pro Person für höchstens 3 Nächte. Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle in Europa (geografisch) sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, gewährt. Versicherungsschutz besteht bei der Benutzung des versicherten Fahrzeuges für den Fahrzeugnutzer und die berechtigten Insassen. Fahrzeug im Sinne dieser Bedingungen ist das auf den Namen des ACV Wohnmobil plus Mitglieds in Deutschland zugelassene Wohnmobil, soweit das Fahrzeug eine zulässige Gesamtmasse von 7,5 t und die maximalen Maße nicht überschreitet. Das amtliche Kennzeichen des geschützten Fahrzeugs muss dem ACV gemeldet werden. Die maximalen Maße betragen: Breite bis 2,55 m; Länge bis 10,00 m; Höhe bis 3,20 m. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: 1. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Ereignis 1.1 durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anord- nungen staatlicher Stellen oder Kernenergie verursacht wurde. Die ACV-Wohnmobil-Notrufzentrale hilŁ jedoch, soweit möglich, wenn die versicherte Person bzw. der Nutzer von einem dieser Ereignisse überrascht worden ist, innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmaligem AuŁreten, 1.2 von der versicherten Person oder dem Nutzer des Fahrzeu- ges vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. 2. In Schadenfällen in Zusammenhang mit der Benutzung des versicherten Fahrzeuges besteht außerdem kein Versiche- rungsschutz, wenn 2.1 der Fahrer des versicherten Fahrzeuges bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Der Ve...

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  • Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.