Fahrzeugschlüssel-Service Musterklauseln

Fahrzeugschlüssel-Service. Wenn das Fahrzeug wegen Verlust von Fahrzeugschlüsseln nicht weitergefahren werden kann, vermitteln wir die Beschaffung von Ersatzschlüsseln. Wir übernehmen die Kosten für den Versand, nicht jedoch die Kosten für die Ersatzschlüssel selbst. Vorausset- zung ist, dass der Verlust sich auf einer Fahrt oder Reise ereignet. Wir sind Ihnen auch beim Öffnen des Fahrzeugs behilflich und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung hierfür ist, dass das Fahrzeug nicht weitergefahren werden kann, da der Schlüssel im Fahrzeug eingeschlossen ist.
Fahrzeugschlüssel-Service. A.3.7.9 Wenn Sie auf einer Fahrt oder Reise wegen Verlust des Fahrzeugschlüssels mit dem versicherten Fahrzeug nicht mehr weiterfahren können, vermitteln wir die Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernehmen die Kosten für den Versand. Nicht versichert sind die Kosten für die Ersatz- schlüssel.
Fahrzeugschlüssel-Service. Ihr Fahrzeugschlüssel ist defekt oder Ihnen abhanden gekommen? Dann vermitteln wir Ihnen in Ihrem Auftrag einen Ersatzschlüssel. Und wir bezahlen die Versandkosten bis maximal 200 €. Die Kosten für den Ersatzschlüssel bezahlen wir nicht. Bei einem schlüssellosen Zugangs- und Startsystem vermitteln wir Ihnen in Ihrem Auftrag die Neucodierung, wenn sich ein unberechtigter Dritter die Zugangsdaten beschafft hat. A.3.6 Weitere Leistungen bei Panne, Unfall und Entwendung ab 50 km Entfernung Sie sind mit dem versicherten Fahrzeug mehr als 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz entfernt unterwegs? Dann erbringen wir weitere Leistungen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: • Ihr Fahrzeug steht Ihnen nach einer Panne oder einem Unfall nicht wieder fahrbereit zur Verfügung oder • Ihr Fahrzeug wurde entwendet.
Fahrzeugschlüssel-Service. A.3.6.8 Wenn Sie die Schlüssel für Ihr Fahrzeug verloren haben, helfen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln. Wir übernehmen die Kosten für den Versand der Ersatzschlüssel. Die Kosten der Ersatzschlüssel selbst übernehmen wir nicht. Wenn der Schlüssel im Fahrzeug eingeschlossen ist, un- terstützen wir Sie bei der Suche nach einem Dienstleister zur Öffnung des Fahrzeugs und übernehmen hierbei anfal- lende Kosten bis zu einem Betrag von 200 Euro. Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person unvorher- sehbar oder stirbt der Fahrer auf einer Reise mit dem ver- sicherten Fahrzeug an einem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz oder Firmensitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir die nachfolgend ge- nannten Leistungen. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist.
Fahrzeugschlüssel-Service. A.3.6.8 Können Sie mit dem versicherten Fahrzeug auf einer Fahrt oder Reise nicht weiterfahren, weil Sie die Fahrzeugschlüssel verloren haben, sorgen wir dafür, dass Sie Ersatzschlüssel erhalten und tragen die Kosten für deren Versand. Die Kosten für die Ersatzschlüssel selbst tragen wir nicht. Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person unvorher- sehbar oder stirbt der Fahrer auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug an einem Ort, der 50 km Luftlinie oder mehr vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs entfernt ist, erbringen wir die nachfolgend genannten Lei- stungen. Eine Erkrankung, die bereits innerhalb der letzten 6 Wo- chen vor Beginn der Reise erstmalig oder wiederholt auf- getreten und nicht vollständig ausgeheilt ist, gilt nicht als unvohersehbar.
Fahrzeugschlüssel-Service. A.3.5.4 Ihr Fahrzeugschlüssel ist defekt oder Ihnen abhanden gekommen? Dann vermitteln wir Ihnen in Ihrem Auftrag einen Ersatzschlüssel. Und wir bezahlen die Versandkosten bis maximal 200 €. Die Kosten für den Ersatzschlüssel bezahlen wir nicht. A.3.6 Weitere Leistungen bei Panne, Unfall und Entwendung ab 50 km Entfernung Sie sind mit dem versicherten Fahrzeug mehr als 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz entfernt unterwegs? Dann erbringen wir weitere Leistungen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: • Ihr Fahrzeug steht Ihnen nach einer Panne oder einem Unfall nicht wieder fahrbereit zur Verfügung oder • Ihr Fahrzeug wurde entwendet. Mietwagen-Service A.3.6.1 Wir helfen Ihnen, einen gleichartigen Mietwagen anzumieten. Und wir bezahlen die Mietwagenkosten bis maximal 80 € je Tag für bis zu 7 Tage. Bei einem Schadenfall im Ausland bezahlen wir die Mietwagenkosten für die Fahrt zum Wohnsitz bis maximal 0.000 € unabhängig von der Anzahl der Tage. Wir übernehmen jedoch keine Mietwagenkosten, wenn Sie den Weiter- und Rückfahrt-Service wählen. Hinweis: Beim Mietwagenunternehmen müssen Sie in der Regel eine gültige Kreditkarte als Sicherheit vorlegen. Weiter- oder Rückfahrt-Service A.3.6.2 Wir organisieren folgende Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und bezahlen die Fahrt- bzw. Flugkosten für: • die Weiterfahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder zu Ihrem Zielort innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs des Schutzbriefs für alle Fahrzeuginsassen, • die Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort für alle Fahrzeuginsassen, wenn das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, • die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz für alle Fahrzeuginsassen, wenn das Fahrzeug immer noch nicht fahrbereit zur Verfügung steht, • die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrzeugs vom Schadenort durch eine Person. Unter öffentlichen Verkehrsmitteln verstehen wir beim Weiter- oder Rückfahrt-Service beispielsweise Bahnen (1. Klasse) und Busse oder das Flugzeug (Economy Class). Wir übernehmen jedoch keine Weiter- und Rückfahrkosten, wenn Sie den Mietwagen-Service wählen. Übernachtungs-Service A.3.6.3 Wir vermitteln eine Übernachtungsmöglichkeit und bezahlen maximal 2 Übernachtungen. Liegt ein Totalschaden am Fahrzeug vor oder wurde es entwendet, bezahlen wir 2 weitere Übernachtungen. Wir übernehmen maximal 100 € je Übernachtung (mit Frühstück) und Person. Wir bezahlen jedoch nur eine Übernachtung, wenn Sie den Mietwagen- Service oder den Weiter- und Rückfahrt-Service wählen.

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  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.