Fahrzeugschlüssel-Service Musterklauseln

Fahrzeugschlüssel-Service. Wenn das Fahrzeug wegen Verlust von Fahrzeugschlüsseln nicht weitergefahren werden kann, vermitteln wir die Beschaffung von Ersatzschlüsseln. Wir übernehmen die Kosten für den Versand, nicht jedoch die Kosten für die Ersatzschlüssel selbst. Vorausset- zung ist, dass der Verlust sich auf einer Fahrt oder Reise ereignet. Wir sind Ihnen auch beim Öffnen des Fahrzeugs behilflich und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung hierfür ist, dass das Fahrzeug nicht weitergefahren werden kann, da der Schlüssel im Fahrzeug eingeschlossen ist.
Fahrzeugschlüssel-Service. A.3.7.9 Wenn Sie auf einer Fahrt oder Reise wegen Verlust des Fahrzeugschlüssels mit dem versicherten Fahrzeug nicht mehr weiterfahren können, vermitteln wir die Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernehmen die Kosten für den Versand. Nicht versichert sind die Kosten für die Ersatz- schlüssel.
Fahrzeugschlüssel-Service. Ihr Fahrzeugschlüssel ist defekt oder Ihnen abhanden gekommen? Dann vermitteln wir Ihnen in Ihrem Auftrag einen Ersatzschlüssel. Und wir bezahlen die Versandkosten bis maximal 200 €. Die Kosten für den Ersatzschlüssel bezahlen wir nicht. A.3.6 Weitere Leistungen bei Panne, Unfall und Entwendung ab 50 km Entfernung Sie sind mit dem versicherten Fahrzeug mehr als 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz entfernt unterwegs? Dann erbringen wir weitere Leistungen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: • Ihr Fahrzeug steht Ihnen nach einer Panne oder einem Unfall nicht wieder fahrbereit zur Verfügung oder • Ihr Fahrzeug wurde entwendet.
Fahrzeugschlüssel-Service. A.3.6.8 Wenn Sie die Schlüssel für Ihr Fahrzeug verloren haben, helfen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln. Wir übernehmen die Kosten für den Versand der Ersatzschlüssel. Die Kosten der Ersatzschlüssel selbst übernehmen wir nicht. Wenn der Schlüssel im Fahrzeug eingeschlossen ist, un- terstützen wir Sie bei der Suche nach einem Dienstleister zur Öffnung des Fahrzeugs und übernehmen hierbei anfal- lende Kosten bis zu einem Betrag von 200 Euro. Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person unvorher- sehbar oder stirbt der Fahrer auf einer Reise mit dem ver- sicherten Fahrzeug an einem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz oder Firmensitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir die nachfolgend ge- nannten Leistungen. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise (erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist.
Fahrzeugschlüssel-Service. A.3.5.4 Ihr Fahrzeugschlüssel ist defekt oder Ihnen abhanden gekommen? Dann vermitteln wir Ihnen in Ihrem Auftrag einen Ersatzschlüssel. Und wir bezahlen die Versandkosten bis maximal 200 €. Die Kosten für den Ersatzschlüssel bezahlen wir nicht. A.3.6 Weitere Leistungen bei Panne, Unfall und Entwendung ab 50 km Entfernung Sie sind mit dem versicherten Fahrzeug mehr als 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz entfernt unterwegs? Dann erbringen wir weitere Leistungen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: • Ihr Fahrzeug steht Ihnen nach einer Panne oder einem Unfall nicht wieder fahrbereit zur Verfügung oder • Ihr Fahrzeug wurde entwendet. Mietwagen-Service A.3.6.1 Wir helfen Ihnen, einen gleichartigen Mietwagen anzumieten. Und wir bezahlen die Mietwagenkosten bis maximal 80 € je Tag für bis zu 7 Tage. Bei einem Schadenfall im Ausland bezahlen wir die Mietwagenkosten für die Fahrt zum Wohnsitz bis maximal 0.000 € unabhängig von der Anzahl der Tage. Wir übernehmen jedoch keine Mietwagenkosten, wenn Sie den Weiter- und Rückfahrt-Service wählen. Hinweis: Beim Mietwagenunternehmen müssen Sie in der Regel eine gültige Kreditkarte als Sicherheit vorlegen. Weiter- oder Rückfahrt-Service A.3.6.2 Wir organisieren folgende Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und bezahlen die Fahrt- bzw. Flugkosten für: • die Weiterfahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder zu Ihrem Zielort innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs des Schutzbriefs für alle Fahrzeuginsassen, • die Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort für alle Fahrzeuginsassen, wenn das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, • die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz für alle Fahrzeuginsassen, wenn das Fahrzeug immer noch nicht fahrbereit zur Verfügung steht, • die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrzeugs vom Schadenort durch eine Person. Unter öffentlichen Verkehrsmitteln verstehen wir beim Weiter- oder Rückfahrt-Service beispielsweise Bahnen (1. Klasse) und Busse oder das Flugzeug (Economy Class). Wir übernehmen jedoch keine Weiter- und Rückfahrkosten, wenn Sie den Mietwagen-Service wählen. Übernachtungs-Service A.3.6.3 Wir vermitteln eine Übernachtungsmöglichkeit und bezahlen maximal 2 Übernachtungen. Liegt ein Totalschaden am Fahrzeug vor oder wurde es entwendet, bezahlen wir 2 weitere Übernachtungen. Wir übernehmen maximal 100 € je Übernachtung (mit Frühstück) und Person. Wir bezahlen jedoch nur eine Übernachtung, wenn Sie den Mietwagen- Service oder den Weiter- und Rückfahrt-Service wählen.
Fahrzeugschlüssel-Service. A.3.6.8 Können Sie mit dem versicherten Fahrzeug auf einer Fahrt oder Reise nicht weiterfahren, weil Sie die Fahrzeugschlüssel verloren haben, sorgen wir dafür, dass Sie Ersatzschlüssel erhalten und tragen die Kosten für deren Versand. Die Kosten für die Ersatzschlüssel selbst tragen wir nicht. Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person unvorher- sehbar oder stirbt der Fahrer auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug an einem Ort, der 50 km Luftlinie oder mehr vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs entfernt ist, erbringen wir die nachfolgend genannten Lei- stungen. Eine Erkrankung, die bereits innerhalb der letzten 6 Wo- chen vor Beginn der Reise erstmalig oder wiederholt auf- getreten und nicht vollständig ausgeheilt ist, gilt nicht als unvohersehbar.
Fahrzeugschlüssel-Service 

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und