Fertigstellung. 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
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Fertigstellung. 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten bezeichne- ten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang Arbeits- umfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
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Fertigstellung. 1. a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich schriftlich, als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennenbenennen.
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Fertigstellung. 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten bezeichne- ten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang Arbeits- umfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung Ver- zögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
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Fertigstellung. 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten be- zeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unverzüg- lich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennennen- nen.
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Fertigstellung. 1. 3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
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