Common use of Fertigstellung Clause in Contracts

Fertigstellung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungs- termin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin jedoch entsprechend. Glei- ches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mitteilen. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem Auf- traggeber eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auf- trags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und unverschul- deter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Ein- schränkung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten, General Terms and Conditions for Repair Services

Fertigstellung. 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungs- termin Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin jedoch entsprechend. Glei- ches Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mitteilen. 2. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem Auf- traggeber Auftraggeber für die Zeit des Verzugs eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als FixterminFixtermin im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auf- trags Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und unverschul- deter schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Ein- schränkung Einschränkung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

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Samples: Reparaturbedingungen

Fertigstellung. 3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungs- termin Fertigstellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich dieser Termin jedoch entsprechend. Glei- ches gilttritt dadurch eine Verzögerung ein, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. Der dann hat der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin mitteilen. zu nennen. 3.2 Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen schuldhaft nicht ein, so hat er auf Verlangen der Auftragnehmer nach seiner Xxxx dem Auf- traggeber eine Auftraggeber einen möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug gleichwertigen Ersatz nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs Leihequipments zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als FixterminDer Auftraggeber hat das Equipment nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, wenn außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Auftraggeber bei Erteilung des Auf- trags erklärtLeistung verantwortlich, es sei denn, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung hateingetreten sein würde. Kann Bei gewerblich genutzten Equipment kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Leihequipments oder der Übernahme von Leihkosten durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen. 3.3 Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und unverschul- deter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werdeneinhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerung keine SchadenersatzpflichtVerpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Leihequipments. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen die Verzögerung zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Ein- schränkung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

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Samples: Reparaturbedingungen Für Tauchsportequipment

Fertigstellung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungs- termin Fertigstel- lungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen not- wendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert verschiebt sich dieser Termin jedoch entsprechendentspre- chend. Glei- ches Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar ist. Der Auftragnehmer Auftrag- nehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mitteilen. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen dem Auf- traggeber Auftraggeber eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug Ersatzfahr- zeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen gleich- wertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn der Auftraggeber bei Erteilung Ertei- lung des Auf- trags Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und unverschul- deter unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen Ersatz- aufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Ein- schränkung Einschränkung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Lieferung Von Motorgeräten

Fertigstellung. 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungs- termin Fertig- stellungstermin einzuhalten. Bei später erteilen Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert verschiebt sich dieser Termin jedoch je- doch entsprechend. Glei- ches Gleiches gilt, sofern die Verlängerung für den Auftraggeber zumutbar zumut- bar ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den neuen Fertigstellungstermin mitteilenmit- teilen. 2. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat er auf Verlangen Ver- langen dem Auf- traggeber Auftraggeber für die Zeit des Verzugs eine möglichst gleichwertige Ersatzmaschine Ersatz- maschine bzw. ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzmaschine bzw. eines Ersatzfahrzeugs zu erstatten. Ein schriftlich verbindlich zugesagter Fertigstellungstermin gilt nur dann als FixterminFixtermin im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Auftraggeber bei Erteilung des Auf- trags Auftrags erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Leistung hat. Kann der Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder schwerwiegender und unverschul- deter schwerwiegender, unverschuldeter und unvorhergesehener Betriebsstörungen, wie etwa rechtmäßige Streiks, Aussperrung, unverschuldetes Ausbleiben von Arbeitskräften oder von Zulieferung nicht eingehalten werden, besteht keine Schadenersatzpflicht. Der Auftragnehmer Auf- tragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über diese Verzögerungen zu unterrichtenun- terrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Das gleiche gilt, falls sich die Fertigstellung Fertigstel- lung infolge von Zusatz- und Ersatzaufträgen oder infolge notwendiger zusätzlicher Instandsetzungsarbeiten In- standsetzungsarbeiten erheblich verzögert. Diese Regelungen stellen keine Ein- schränkung Einschrän- kung der Verpflichtung des Auftragnehmers zur sorgfältigen Auswahl von Fachkräften und Vorlieferanten dar. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt ebenfalls unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Instandsetzungsarbeiten