Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 1.1) niedriger als der Versicherungswert (9.1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß § 12.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
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Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § Abschnitt A 1.1) niedriger als der Versicherungswert (siehe Abschnitt A 9.1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht Unterversi- cherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß § Nr. 12.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme Versicherungs- summe zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme Versiche- rungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
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Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls Versiche- rungsfalls (siehe Abschnitt A § 1.11 Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert Ver- sicherungswert (9.1siehe Abschnitt A § 9 Nr. 1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht Unterversiche- rungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß § 12.1 Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender folgen- der Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag Schaden- betrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
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Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe Abschnitt A § 1.11 Nr.1) niedriger als der Versicherungswert (9.1siehe Abschnitt A § 9 Nr. 1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß § 12.1 Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
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Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 1.1A 1 Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert (9.1siehe § A 9 Nr. 1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich nach- träglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß § 12.1 Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert divi- diert durch den Versicherungswert.
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Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 1.11 Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert (9.1siehe § 9 Nr. 1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß § 12.1 Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den VersicherungswertVer- sicherungswert.
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Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls Versiche rungsfalls (siehe § 1.1A.1) niedriger als der Versicherungswert (9.1A.10.1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht (A.13.6) vereinbart bzw. dieser die ser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß § 12.1 A.13.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürztge kürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den VersicherungswertVersiche rungswert.
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Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 1.1) niedriger als der Versicherungswert (9.1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß § 12.1 Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme Versicherungs- summe zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag Schaden- betrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
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Samples: www.sparkassen-direkt.de
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 1.11 Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert (9.1§ 9 Nr. 1) der versicherten versi- cherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht Unterversiche- rungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß § 12.1 Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme Versicherungs- summe zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme Versi- cherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
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Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe Abschnitt A § 1.11 Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert (9.1siehe Abschnitt A § 9 Nr. 1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß § 12.1 Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
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Samples: besserberater.de
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe Abschnitt „A“ § 1.11 Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert (9.1siehe Abschnitt „A“ § 9 Nr. 1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich nach- träglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß § 12.1 Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel Be- rechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
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Samples: service.comfortplan.de
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 1.1) Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (9.1siehe § 9 Nr. 2 a)) der versicherten versi- cherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht Unterversiche- rungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß § 12.1 Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme Versicherungs- summe zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme Versi- cherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
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Samples: www.haftpflichtkasse.de
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe A § 1.11 Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert (9.1siehe A § 9 Nr. 1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht Un- terversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallenentfal- len, wird die Entschädigung gemäß § 12.1 Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel Be- rechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert multipli- ziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
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Samples: www.huettener-versicherungsverein.de
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe § 1.13) niedriger als der Versicherungswert (9.1siehe § 12 Nr.1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß § 12.1 Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
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Samples: dema-makler.de
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt gemäß § 8 bei Eintritt des Versicherungsfalls (siehe § 1.1) niedriger als der Versicherungswert Versiche- rungswert (9.1§ 8 Nr. 2) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen), wird die Entschädigung gemäß gem. § 12.1 9 Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme Versicherungssum- me zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel Berech- nungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag Schaden- betrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.. § 10 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
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Samples: media.barmenia.de
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls Versiche rungsfalls (siehe A § 1.11 Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert (9.1A § 9 Nr. 1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß § 12.1 Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den VersicherungswertVersiche rungswert.
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Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe Abschnitt A 1, § 1.11 Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert (9.1siehe Ab- schnitt A 1, § 11 Nr. 1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß § 12.1 Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel Berech- nungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
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Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls (siehe Ab- schnitt A 1, § 1.11 Nr. 1) niedriger als der Versicherungswert (9.1siehe Abschnitt A 1, § 14 Nr. 1) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht Unter- versicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß § 12.1 Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
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