Folgebeiträge. Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Folgebeiträge. Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zah- lungsperiode fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(3) Rechtzeitigkeit der Zahlung
Folgebeiträge. Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Folgebeiträge. Alle folgenden Beiträge müssen Sie zu Beginn des vereinbarten Zahlungsabschnitts zahlen. Sie können die Beiträge im Lastschriftverfahren zah- len. Wir buchen Ihre Beiträge am Anfang eines Zahlungsabschnitts von dem Konto ab, das Sie uns angegeben haben. Ihr Beitrag gilt als recht- zeitig bezahlt, wenn • wir Ihren fälligen Beitrag einziehen kön- nen und • Sie dem Einzug nicht widersprechen. Wenn wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, gilt er dennoch als rechtzeitig bezahlt, wenn • Sie den Vorfall nicht zu vertreten haben, • wir Sie zur Zahlung aufgefordert haben und • Sie Ihren Beitrag unverzüglich an uns überweisen. Wenn Sie Beiträge nicht gezahlt haben und der Versicherungsfall eingetreten ist, ziehen wir die fehlenden Beiträge von unseren Leistungen ab. Wir dürfen verlangen, dass Sie die Beiträge auf andere Weise als im Lastschriftverfahren zahlen, wenn • wir den Beitrag wiederholt nicht einziehen konnten und • Sie diese Vorfälle zu vertreten haben. Alternativ können Sie Ihre Beiträge auch überwei- sen.
Folgebeiträge. Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(3) Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit unver- züglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn eine Zahlung im Lastschriftverfahren (siehe Absatz 5) vereinbart ist, ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn • wir den Beitrag bei Fälligkeit einziehen können und • der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht wider- spricht. Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen können und Sie dies nicht zu vertreten haben, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem wir Sie in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) zur Zahlung aufge- fordert haben.
Folgebeiträge. Haben Sie Ihren ersten Beitrag gezahlt, so sind die später fälligen Beiträge ebenfalls unverzüglich an den Fälligkeitsterminen zu entrichten. Sonst gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Falls die Zahlung zum Fälligkeitstag bei Ihnen in Vergessenheit gerät, werden wir Sie durch eine Mahnung, die bestimmten ge- setzlichen Anforderungen entspricht (§ 38 Versicherungsvertragsgesetz), zur Zahlung auffordern. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Bezahlen Sie die rückständigen Beiträ- ge nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen. Wir behalten uns außerdem das Recht vor, einen anderen Bewertungsstichtag zugrunde zu legen (siehe Anhang I).
(1) Bei vereinbarter dynamischer Erhöhung Ihres Vertrages erhöhen sich Ihre Beiträge und unsere Leis- tungen, ohne dass eine erneute Risikoprüfung notwendig wird. Die Beiträge für die Versicherung er- höhen wir dabei um einen festen Prozentsatz (3 %, 4 % oder 5 %).
(2) Die Erhöhungen des Beitrags und der Leistungen erfolgen jeweils zum Stammtag. Die erste Erhö- hung nach Versicherungsbeginn erfolgt dabei frühestens nach Ablauf eines vollen Jahres.
(3) Sie können innerhalb von drei Monaten nach dem Erhöhungstermin auf die Beitragserhöhung ver- zichten.
(4) Bei vereinbarter dynamischer Erhöhung ist der Verzicht auf Erhöhung an zwei aufeinanderfolgenden Erhöhungsterminen möglich. Verzichten Sie auch am dritten Erhöhungstermin in Folge auf die Erhö- hung, so erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen. Es kann jedoch erneut beantragt werden.
(5) Falls keine Befristung der Dynamik vereinbart wurde, erfolgt die letzte Erhöhung spätestens im letz- ten Jahr der Beitragszahlungsdauer, jedoch nicht nach dem 67. Lebensjahr der versicherten Person. Auch in der Auflösungsphase erfolgen keine Erhöhungen mehr.
(6) Sobald Sie Leistungen aus der Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit erhalten, erlischt das Recht auf Erhöhungen. Es kann nach einer Wiedererlangung der Berufsfähigkeit erneut beantragt werden.
Folgebeiträge. Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(3) Rechtzeitigkeit der Zahlung
(4) Besondere Pflicht bei Zahlung im Lastschriftverfahren Wenn vereinbart ist, dass der Beitrag von einem Konto eingezogen wird (Lastschriftverfahren), muss uns hierfür ein SEPA-Lastschrift- mandat erteilt werden. Wir können verlangen, dass dieses in Text- form (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) erteilt wird.
(5) Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens bei fehlge- schlagenem Einzug
Folgebeiträge. Die Zahlung des Folgebeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn Sie diesen zu dem in der Bei- tragsübersicht / Rechnung genannten Zeitpunkt (Fälligkeit) bezahlen. Wenn Sie den Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, dürfen wir Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 14 Tage betragen muss (Mahnung). Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen der nicht fristge- rechten Zahlung hinweisen. Für einen Leistungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermin- dert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Leistungsfalls noch mit der Zah- lung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Folgebeiträge. Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Folgebeiträge. (1) Haben Sie Ihren ersten Beitrag gezahlt, so sind die später fälligen Beiträge ebenfalls unverzüglich an den Fälligkeitsterminen zu Beginn jeder Versicherungsperiode zu entrichten. Sonst gefährden Sie den Versicherungsschutz. Falls Sie die Zahlung zum Fälligkeitstag vergessen haben, werden wir Sie durch eine Mahnung, die bestimmten gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 38 Versicherungs- vertragsgesetz), zur Zahlung auffordern. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Bezahlen Sie die rückständigen Beiträge nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
(2) Im Leistungsfall werden wir Beitragsrückstände mit unserer Leistung verrechnen.