Common use of Folgen einer Gefahrerhöhung Clause in Contracts

Folgen einer Gefahrerhöhung. Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B Nr. 9.3 bis Nr. 9.5. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent- schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versiche- rer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

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Folgen einer Gefahrerhöhung. Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B Nr. 9.3 bis Nr. 9.5. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für dessen Ent- schluss Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- ßenschließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versiche- rer Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

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Folgen einer Gefahrerhöhung. Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 19 Nr. 9.3 3 bis Nr. 9.55. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung Vertragser- klärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigenan- zuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent- schluss Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- ßenschließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtetverpflich- tet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versiche- rer Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

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