Folgen von Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per- son vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenhei- ten, so ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers/der versicher- ten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweis- last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
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Folgen von Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per- son Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenhei- tenObliegenheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers/der versicher- ten versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweis- last Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
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Folgen von Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per- son Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenhei- tenOblie- genheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtetver- pflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers/der versicher- ten versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweis- last Beweislast für das Nichtvorliegen Nichtvorlie- gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der VersicherungsnehmerVersicherungs- nehmer.
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Folgen von Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Per- son Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenhei- tenObliegenheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die HanseMerkur HanseMer- kur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Verschul- dens des Versicherungsnehmers/der versicher- ten versicherten Person entsprechenden ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweis- last Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer.
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