Zahnbehandlungskosten Musterklauseln

Zahnbehandlungskosten. Der Versicherer erstattet die während der Reise im Ausland entstandenen Kosten einer schmerzstillenden konservierenden Zahnbehandlung einschließlich Versorgung des betroffenen Zahnes mit nicht-dentinadhäsivem plastischem Füllungsmaterial (inklusive Unterfüllung) in einfacher Ausführung zu 100 %. Sofern für eine Schmerzbeseitigung mehr als 2 Zähne versorgt oder eine Zahnfleischentzündung behandelt werden müssen, ist die Vorlage eines Kostenvoranschlages (Heil- und Kostenplan) mit Begründung des Zahnarztes vor Behandlungsbeginn erforderlich. Der Versicherer verpflichtet sich, unverzüglich die vertraglichen Leistungen zu prüfen und dem Versicherungsnehmer den vertraglichen Anspruch mitzuteilen. Wird dieser Kostenvoranschlag vor der Behandlung nicht vorgelegt, werden die erstattungsfähigen Kosten bis 750,– EUR je Versicherungsfall zu 100 % und die darüber hinaus gehenden Kosten nur zu 50 % erstattet.
Zahnbehandlungskosten. Der Versicherer erstattet die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten für: a. Medizinisch notwendige Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie jährliche Kontrolluntersuchungen einschließlich Zahnreinigungen zu 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, maximal bis 600,– EUR je Versicherungsjahr. b. Unfallbedingt erforderlicher Zahnersatz (inkl. Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz) zu 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, maximal 1.000,– EUR je Unfallereignis und angefangenem Versicherungsjahr. Als Zahnersatz gelten prothetische Maßnahmen einschließlich Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und kieferorthopädische Behandlungen. Dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, soll vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt werden. Der Versicherer verpflichtet sich, diesen Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und die vertraglichen Leistungen bekannt zu geben. Wird ein Heil- und Kostenplan vor der Behandlung nicht vorgelegt, werden von den erstattungsfähigen Kosten nur bis 250,– EUR erstattet. c. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von jeweils 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages bzw. des Anschlussvertrages.
Zahnbehandlungskosten. Soweit der Umfang einer der nachstehenden Leistungen pro Versicherungsjahr begrenzt ist, gilt als Versicherungsjahr ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn des Erstvertrages, einschließlich aller Anschlussverträge. Der Versicherer erstattet nach Ablauf der vereinbarten Wartezeiten die während des Auslandsaufenthaltes entstandenen Kosten für a. medizinisch notwendige Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie jährliche Kontrolluntersuchungen einschließlich Zahnreinigungen zu 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages; b. medizinisch notwendigen Zahnersatz (inkl. Reparaturen) zu 80 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages. Als Zahnersatz gelten prothetische Maßnahmen einschließlich Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und kieferorthopädische Behandlungen. Dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, soll vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt werden. Der Versicherer verpflichtet sich, diesen Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und die vertraglichen Leistungen bekannt zu geben. Die Erstattung ist begrenzt auf maximal - 750,– EUR für Behandlungen im ersten Versicherungsjahr, - 1.500,– EUR für Behandlungen im zweiten Versicherungsjahr, - 2.500,– EUR für Behandlungen im dritten Versicherungsjahr, - 4.000,– EUR für Behandlungen in jedem folgenden Versicherungsjahr. Wird ein Heil- und Kostenplan vor der Behandlung nicht vorgelegt, wird bei später nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit nur für 50 % von den maximal erstattungsfähigen Behandlungskosten geleistet; c. unfallbedingt erforderlicher Zahnersatz (inkl. Reparaturen) zu 100 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, maximal 3.000,– EUR je Unfallereignis und angefangenem Versicherungsjahr. Als Zahnersatz gelten prothetische Maßnahmen einschließlich Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes) und kieferorthopädische Behandlungen. Dem Versicherer, vertreten durch die Care Concept AG, soll vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt werden. Der Versicherer verpflichtet sich, diesen Heil- und Kostenplan unverzüglich zu prüfen und die vertraglichen Leistungen bekannt zu geben. Wird ein Heil- und Kostenplan vor der Behandlung nicht vorgelegt, wird von den erstattungsfähigen Kosten nur bis z...
Zahnbehandlungskosten. Der Versicherer erstattet des Weiteren unter Berücksichtigung von Ziffer 1 die während der Reise entstandenen Kosten für: a) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllung in einfacher Ausführung bis zu einem Rechnungsbetrag von 750 EUR je Versicherungsjahr mit 100 % und darüber hinausgehende Kosten mit 75 %, insgesamt jedoch maximal 2.000 EUR je Versicherungsjahr; b) Zahnersatz einschließlich Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhandenem Zahnersatz (Reparaturen) mit 50 % des Rechnungsbetrages bis zu maximal 1.500 EUR je Versicherungsjahr; c) Zahnersatz, der aufgrund eines Unfalles erstmals erforderlich ist oder repariert werden muss mit 100 % des Rechnungsbetrages bis max. 2.500 EUR je Versicherungsjahr. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn an, einschließlich aller Vertragsverlängerungen.
Zahnbehandlungskosten. Die HanseMerkur erstattet - abzüglich 25,– € Selbstbeteiligung je Versicherungsfall - die während der Reise entstandenen Kosten für: a) schmerzstillendekonservierende Zahnbehandlung einschl. Zahnfüllung in einfacher Ausführung b) Maßnahmenzur Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) Insgesamt erstattet die HanseMerkur für die genannten Zahnbehandlungskosten bei Vertragsdauern a) vonbis zu sechs Monaten einschl. aller Vertragsverlängerungen maximal 300,– €, b) vonüber sechs Monaten einschl. aller Vertragsverlängerungen maximal 600,– € pro Versicherungsjahr und versicherter Person. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von zwölf Monaten. Bei Vertragsverlängerungen über die Vertragsdauer von 6 Monaten hinaus können die höheren Leistungen nur für Versicherungsfälle gezahlt werden, die nach Beantragung der Vertragsverlängerung neu eingetreten sind.
Zahnbehandlungskosten. 2.3.1 Schmerzstillende Zahnbehandlung 100 % je Versicherungsjahr bis zu € 1.000 2.3.2 Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz 50 % je Versicherungsjahr bis zu € 2.000 2.3.3 Unfallbedingter Zahnersatz je Versicherungsjahr bis zu € 2.000 2.3.4 Zahnersatz (Wartezeit 6 Monate) € 2.000
Zahnbehandlungskosten. Die HanseMerkur erstattet Ihnen die Zahnbehandlungskos- ten bis zu einem Betrag von insgesamt 300,– EUR innerhalb der Vertragslaufzeit. Als versicherte Zahnbehandlungskosten gelten schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllung in einfacher Ausführung und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Zahn- ersatz (Reparaturen).
Zahnbehandlungskosten. Der Versicherer erstattet des Weiteren unter Berücksichtigung von Abschnitt III. Ziffer 1 die während der Reise entstandenen Kosten für: a) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung einschl. Zahnfüllung in einfacher Ausführung, b) Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Zahn- ersatz (Reparaturen). Insgesamt erstattet der Versicherer für die genannten Zahnbe- handlungskosten bei Vertragsdauern a) von bis zu sechs Monaten einschl. aller Vertragsverlänge- rungen maximal 300 EUR, b) von über sechs Monaten einschl. aller Vertragsverlängerun- gen maximal 600 EUR pro Versicherungsjahr und versicherte Person. Als Versiche- rungsjahr gilt ein Zeitraum von zwölf Monaten.
Zahnbehandlungskosten. Der Versicherer erstattet des Weiteren unter Berücksichtigung von Nummer 1 die während der Reise entstandenen Kosten für: a) schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfül- lung in einfacher Ausführung bis zu einem Rechnungsbetrag von 250,– EUR je Versicherungsjahr mit 100% und darüber hinausgehende Kosten mit 50%, insgesamt jedoch maximal 1.000,– EUR je Versicherungsjahr; b) Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von vorhandenem Zahnersatz (Reparaturen) mit 50% des Rechnungsbetrages bis zu maxi- mal 1.000,– EUR je Versicherungsjahr. Als Versicherungsjahr gilt ein Zeitraum von zwölf Monaten, gerechnet vom Versicherungsbeginn an, einschließlich aller Vertragsverlängerun- gen.
Zahnbehandlungskosten. Die HanseMerkur AG erstattet die während der Reise im Ausland entstandenen Kosten einer schmerzstillenden konservierenden Zahnbehandlung einschließlich Versor- gung des betroffenen Zahnes mit nicht-dentinadhäsivem plastischem Füllungsmaterial (inklusive Unterfüllung) bis zum 2,3-fachen Satz der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Bis zu einem erstattungsfähigen Rech- nungsbetrag von 500,– EUR je Versicherungsfall werden die Kosten zu 100%, darüber hinaus zu 50% erstattet. So- fern für eine Schmerzbeseitigung mehr als zwei Zähne versorgt oder eine Zahnfleischentzündung behandelt wer- den müssen, ist vor Behandlungsbeginn die Vorlage eines Kostenvoranschlages (Heil- und Kostenplan) mit Begrün- dung des Zahnarztes erforderlich. Der Versicherer ver- pflichtet sich, unverzüglich die vertraglichen Leistungen zu prüfen und dem Versicherungsnehmer den vertragli- chen Anspruch mitzuteilen. Wird dieser Kostenvoran- schlag vor der Behandlung nicht vorgelegt, werden die er- stattungsfähigen Kosten nur bis 500,– EUR je Versiche- rungsfall erstattet.